Das OLG traf einige bemerkenswerte Feststellungen:
Die Meldung von
TE über eine überproportional hohe Zahl von an Corona-erkrankten Migranten auf Intensivstationen war sachlich korrekt und nicht zu beanstanden. Die Kritik daran sei im Kern eine Meinungsäußerung, hatte auch "Correctiv" eingestanden, und nicht wie immer behauptet „Fact-Checking“.
Damit, so das OLG Karlsruhe, versuche sich "Correctiv" zu einer Bedeutung aufzuschwingen, die dieser Veranstaltung in keinster Weise zustehe. "Correctiv" maße sich lediglich erhöhte Kompetenz an und verbreite doch nur Meinungen, mit einem klaren Ziel: Die eigene Reichweite zu erhöhen und neben der Finanzierung durch Facebook weitere Spenden zu akquirieren. Es würden nicht Tatsachen geprüft, sondern eigene Werturteile aus wirtschaftlichen Überlegungen und Absichten heraus getätigt.
Das angebliche Fakten-Checking ist nichts anderes als der Versuch, politisch Einfluß zu nehmen und kritische Positionen zu unterdrücken. Das Gericht spart nicht mit scharfen Worten und nennt den Vorgang eine ungebührliche Herabwürdigung und Herabsetzung.
Aber das Urteil greift weiter.
Facebook versucht zu erzwingen, gegen das Unternehmen ausschließlich in Irland nach irischem Recht zu klagen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat seine Zuständigkeit jetzt jedoch wiederholt bejaht. Das Gericht hat sich gegen die Vorstellung gewandt, wegen eines rechtswidrigen Faktenchecks in Dublin in gälischer Sprache nach dortigem Recht prozessieren zu müssen. Der Gerichtsstand ist in Deutschland frei wählbar, und das macht die Sache für Kläger gegen Facebook deutlich einfacher.
Die Beklagte und „Correctiv“ seien zwar keine Hoheitsträger und damit auch nicht unmittelbar an das Neutralitätsgebot oder die Grundrechte gebunden. Aber wegen der Dominanz von Facebook entfalten die Grundrechte damit eine mittelbare Drittwirkung.