User in diesem Thread gebannt : Zardoz |
" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! " (Sheriff von Nottingham)
auf der Ignorier-Liste: autochthon, Blackbyrd, Empirist, feige, Justiziar, Lykurg, MANFREDM, observator, Optimist, phantomias, schlaufix, Soraya, Virtuel
Für ein Ausoptierungsgesetz, so dass Landkreise und Großstadtbezirke im Konfliktfall mit Lokalreferendum legal aus lokal unerwünschten Gesetzen ausoptieren können.
Wenn du überredet, ermahnt, unter Druck gesetzt, belogen, durch Anreize gelockt, gezwungen, gemobbt, bloßgestellt, beschuldigt, bedroht, bestraft und kriminalisiert werden musst …Wenn all dies als notwendig erachtet wird, um deine Zustimmung zu erlangen, kannst du absolut sicher sein, dass das, was angepriesen wird, nicht zu deinem Besten ist.
Demonstrationen müssen nicht genehmigt werden. Das Recht auf Demonstration ist ein Grundrecht. Dafür braucht es keine Erlaubnis.
Und selbst wenn eine Demonstration verboten wird, dann ist es immer noch nicht nötig, das Recht mit allen Mitteln durchzusetzen, solange die Veranstaltung friedlich bleibt.
My car is fast, my teeth is shiny
I tell all the girls they can kiss my heinie
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Das Problem ist, dass die Rechtsgrundlage dafür äußerst dünnes Eis ist.
Schauen wir doch mal ins Infektionsschutzgesetz
Da ist ganz klar die Rede davon, dass man Grundrechtsbeschränkungen gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider aussprechen/anordnen kann...Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28 Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Wenn Personen die Kriterien des § 28 (1) resp. die des § 2 Ziff. 4-7 IfSG erfüllen (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider), haben diese Personen insb. die Maßnahmen gem. 29 - 31 IfSG zu dulden. - Gesunde Personen (ca. 80 Millionen Menschen) sind hiervon nicht betroffen.
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