Ein zentraler Aspekt der Einstellungsvoraussetzungen ist auch die “besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit”. Diese wird “in der Regel durch die Qualität einer Promotion” nachgewiesen (siehe z.B. recht.nrw.de). Zwei Länder gehen dabei noch weiter und setzen die “gute Qualität einer Promotion” (Schleswig-Holstein) bzw. eine “überdurchschnittliche Promotion” (Niedersachsen) voraus.
Durch die Formulierung “in der Regel” wird aber auch deutlich, dass die Promotion nicht zwingend Voraussetzung ist, um Professor werden zu dürfen. Hamburg beispielsweise weist explizit darauf hin, dass diese Voraussetzung auch durch eine “gleichwertige wissenschaftliche Leistung” erfüllt werden kann. Auch Hessen tut das, mit dem zusätzlichen Hinweis, dass in einigen Fachbereichen Promotionen nicht üblich sind. Während gerade Universitäten in den meisten Fällen einen Doktortitel bei der Berufung auf einen Lehrstuhl verlangen, ist an Fachhochschulen oft die praktische Erfahrung wichtiger (siehe den Abschnitt “Fachspezifische Voraussetzungen für Professuren”).