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Mein Bruder (Dr. iur.) hat mir gerade Folgendes geschrieben:

1. Jurist darf sich nennen, wer entweder Diplom-Jurist ist bzw. sein Erstes Staatsexamen hat.
2. Volljurist darf sich der nennen, der das Zweite Staatsexamen hat.
3. Rechtsanwalt darf sich nennen, wer eine anwaltliche Zulassung hat
4. Zuwiderhandlungen werden entweder von der juristischen Kammer geahndet oder sind Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.
5. Wie das mit der Bezeichnung "Jurist" nach Bachelor- oder Masterabschlüssen ist, weiß er nicht genau, müsste sich aber eigentlich synonym verhalten.
6. Keinesfalls darf sich ein Student OHNE irgendeinen Abschluss "Jurist" nennen - also ganz sicher auch keine RENO-Gehilfin etc. Und auch der Paketbote der Kanzlei nicht... ;-)
Wer als Jurist "auf Bachelor" studiert hat und einen entsprechenden Abschluss hat, darf sich auch Jurist nennen. Für den Jurastudenten ohne Abschluss gab es zu meiner Zeit die viel verwendete Bezeichnung "stud.jur." aus der nach er Zulassung zum 1. Staatsexamen dann der "cand.iur." wurde. Bei der angemaßten Bezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Notar" führt der Weg von den Kammern häufig noch zur StA, insbesondere, wenn noch Vermögensdelikte wie Betrug o.ä. oder Urkundsdelikte hinzu kommen.