Nein, dieser Passus stand schon immer so im Gesetz. Wie ich gelesen habe, ist die Zwangsschließung wegen Corona ein Umstand, der die Zwangsstillegung nach einem Jahr Betriebsschließung verhindert, die Jahresfrist dadurch unterbrochen wird. Aber eben nur auf Antrag. Wer keinen Antrag stellt ist in die Falle getappt.





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