Zitat Zitat von erselber Beitrag anzeigen
Ich bin kein Staatsrechtler, ausgewiesener Kenner der GG aber ich könnte mir ein mögliches Szenario vorstellen.

Die „alternativlosen Maßnahmen“ werden immer stringenter. Solange bis der Volkszorn überkocht und es vereinzelt oder massiert zu Demonstrationen kommt. Die das „Regime“ als „Aufruhr, -stand, Rebellion, Konterrevolution“ deklariert.

Dann kann „IM Erika und ihre Schergen“ zum Gegenschlag für den Endsieg ausholen.
Mit ihrer Gnade darf dann der „Schlafsaal“ nicht mehr den epidemischen Notstand sondern einen „nationalen Notstand“ abnicken. Diese Abstimmung bräuchte sie allerdings gar nicht, sondern diese wäre nur ein weiteres Feigenblatt.

Der berechtigt sie dann den „Trachtenverein“ einzusetzen. Denn ich meine die herrschende Rechtsauffassung geht nicht mehr explizit von dem V-Fall aus, sondern auch eben von „Aufständen, inneren Unruhen“ der diesen Schritt möglich macht.


Ich weiß auch nicht was in einem solche Fall das GG, des eh nicht mehr gibt, das jüngste Ermächtigungsgesetz und die Brüningschen Notverordnungen dazu sagen. Ich kann mir aber vorstellen, dass in einer solchen „Notlage nationaler Tragweite“ Wahltermine verschoben werden könnten. Und das „Regime“ bis zur Aufhebung, Beendigung dieses „Notstandes“ geschäftsführend weiter im Amt bleibt.
Da ich aufgrund meiner Vita diesbezüglich etwas "Ahnung" habe, gilt es hierbei zwischen einem V-Fall (Verteidigungsfall), S-Fall (Spannungsfall) und K-Fall (Katastrophenfall) zu unterscheiden. Bitte hierzu die entsprechenden Voraussetzungen lesen.

Was potentielle Aufstände und innere Unruhen betrifft, so sind wir aktuell "meilenweit" von der "Ausrufung" soeben genannter Szenarien entfernt. Bitte auch ganz genau die erforderlichen Voraussetzung lesen - die "Messlatte" für die Ausrufung bzw. Feststellung ist extrem hoch angelegt...