User in diesem Thread gebannt : Manfred37 |
Meinetwegen, nur ich nicht. Drei Töchter - die arme Sau. Also ich finde, das erklärt vieles. Nur nicht, dass diesem höchst genervten Menschen hier ein solches Denkmal errichtet wird. Seine Beiträge waren nicht schlecht, zum Teil aber ausgesprochen aggromäßig und inhaltlich gerne völlig verwirrend. Die späte Hinkehr zur AfD zum Beispiel ist schon merkwürdig gewesen. ich kaufe ihm das nicht ab. Damit wird die ganze Figur irgendwie unglaubwürdig. Aber bitte, wenns schee macht, es sind schon für größere Schwachköpfe Denkmäler errichtet worden.
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„Die Windflügel sind Sakralbauten für ein neues Glaubensbekenntnis.“ (Hans-Werner Sinn)
Von welchen deutschen Grenzen sprichst du? Schengen, schon vergessen? Um die Zukunft zu gewinnen müssen historische Erfahrungen berücksichtigt werden, was praktisch immer auch bedeutet, historische Hürden zu überwinden. Schengen ist ein erster Schritt gewesen, jetzt müsste der zweite folgen. Natürlich nicht für Deutschland, das wieder mutig voranpreschen würde, sondern auf einen Schlag für ganz Europa. Wichtig wäre dazu eine ergebnisoffene Volksbefragung ohne manipulatorische Taktik.
Eine Nation braucht ein Volksbewusstsein und keine strichpunktierten Linien auf Kugeln und Flächen. Dieses Volksbewusstsein könnte sich aus der Volksleistung, etwa dem BIP, bemessen, oder auch durch kulturelle Schöpfungen entstehen.
Kaum jemand hier kennt Gerhard Richter, den anerkannt weltbesten Maler unserer Zeiten. Ein wahre Lichtgestalt deutschen Kultuschaffens, ganz schnöde vernachlässigt von unserer beschissenen Regierung, die weiß Gott welche ethnische Kunst anpreist und geniale deutsche Kultur einfach tot schweigt.
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Quadrokopter in der Bibel: Hesekiel 1 und https://www.politikforen.net/showthread.php?186118
Nein, das geht per Infektionsschutzgesetz-Gesetz IfSS vom 1.1.2001 auch ohne Notstand:
§ 28 Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
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