
Zitat von
erselber
Richtig, diese „alternativlosen Maßnahmen“ werden nie wieder abgeschafft/aufgehoben sondern deren Vollzug nur ausgesetzt. ...
Falsch. Schaut einfach mal in das Infektionsschutz-Gesetz und dort in den neuen §28a
§ 28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
....(5) 1Rechtsverordnungen, die nach § [Links nur für registrierte Nutzer] in Verbindung mit § [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 1 und § [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. 2Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.
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7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § [Links nur für registrierte Nutzer] Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt. ...
[Links nur für registrierte Nutzer]