Aktuelle Rechtsprechung
Der seit dem 02.11.2020 in den Bundesländern (mit Unterschieden im Detail) geltende sog. Teil-Lockdown betrifft Betriebe im Bereich der Gastronomie, Kultur und Freizeitgestaltung sowie (touristische) Beherbergungsbetriebe und beschäftigt nunmehr die Gerichte.
So hat das 
OVG in Magdeburg am 04.11.2020 den von Sachsen-Anhalts Landesregierung verordneten Teil-Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie als verhältnismäßig bestätigt. Das touristische Beherbergungsverbot wie auch die übrigen Maßnahmen (Untersagung des Veranstaltungswesens, Schließung der Gastronomie und der Sportstätten) seien bei derzeitiger (summarischer) Betrachtung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Denn es sei legitimes Ziel der Maßnahme, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens (insgesamt) durch Kontaktreduzierung zu stoppen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Auch das 
VG Berlin hat am 03.11.2020 das in der aktuellen Corona-Verordnung vorgesehene Konzertverbot einstweilen bestätig, indem es den Eilantrag zweier Pianisten gegen das in der neuen Verordnung festgelegte Verbot zurückwies. In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei nicht mit der erforderlichen sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Das Verbot diene im Zusammenwirken mit anderen in der VO normierten Maßnahmen und Vorgaben dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit der Krankheit COVID-19 soweit als möglich vorzubeugen, deren Ausbreitungsgeschwindigkeit zu verringern und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu schützen.
Das 
niedersächsische OVG lehnte am 06.11.2020 in zwei Beschlüssen Eilanträge gegen Lockdown-Maßnahmen für Gastronomiebetriebe und Fitnessstudios nach einer Folgenabwägung im Rahmen der summarischen Prüfung ab. Es sei derzeit noch offen, ob die entsprechenden Regelungen der Corona-Verordnung in einem Hauptsacheverfahren für rechtmäßig oder für unwirksam zu erklären seien. 
Mit Blick auf die gravierenden Folgen eines weiteren Anstiegs von Ansteckungen und Erkrankungen sowie der Gefahr, dass das Gesundheitswesen überlastet wird, ergebe die Folgenabwägung für beide Bereiche, dass Schließungen gegenwärtig hinzunehmen seien.
In gleicher Linie entschieden auch der 
VGH Baden-Württemberg sowie das 
OVG NRW und lehnten Eilanträge gegen coronabedingte Betriebsschließungen ab.
Demgegenüber hatten Eilanträge gegen das Betriebsverbot für Tattoo-Studios vor dem OVG Saarland Erfolg. Es wurde entschieden, dass das umfassende Verbot der Durchführung von Tätowierungen unter Berücksichtigung der von den Antragstellern dargelegten umfangreichen Sicherungsmaßnahmen und Hygienekonzepten voraussichtlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung*gegenüber anderen „körpernahen Dienstleistern“ darstellt.
Auch das VG Hamburg entschied, dass die Schließung der Hamburger Studios einer Fitnessstudiokette unrechtmäßig war, da die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG als alleinige Ermächtigungsgrundlage aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs nicht mehr dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genüge. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Hamburg Beschwerde beim OVG Hamburg ein, welches sodann per sog. 
Hängebeschluss verfügte, dass die Studios trotz des erfolgreichen erstinstanzlichen Antrags bis zur OVG-Entscheidung geschlossen bleiben müssen. Die Entscheidung des OVG steht bisher noch aus.
Der VGH Bayern beschloss hingegen unter Verweis auf das Gleichheitsprinzip die Außervollzugssetzung der Betriebsbeschränkungen für Fitnessstudios. Auf diesen Beschluss reagierte das Land mit einer entsprechenden 
Verordnungsänderung, um eine 
Gleichbehandlung durch Schließung aller Indoor-Sportstätten zu gewährleisten. 
Doch nicht nur Betriebsverbote beschäftigen die Gerichte, sondern auch zunehmend die kommunalen Allgemeinverfügungen:
So hat das 
VG Düsseldorf am 09.11.2020 entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf vom 3.11.2020, mit der eine gesamtstädtische Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken angeordnet wurde, rechtswidrig sei. Diese sei unbestimmt und es bestünden außerdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern. Die gerichtliche Entscheidung wirkt sich nur im 
Verhältnis zum Antragsteller aus. Dessen Pflicht, im Stadtgebiet eine Alltagsmaske zu tragen, ist ausgesetzt. 
Alle anderen Personen, die sich in Düsseldorf bewegen, müssen die Allgemeinverfügung weiterhin beachten.
Andererseits hat das 
VG Frankfurt am Main einen ähnlichen Eilantrag eines Frankfurter Bürgers gegen die mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main angeordnete Maskenpflicht für Fußgänger im Stadtgebiet abgelehnt.
	
		
			
			
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