User in diesem Thread gebannt : borisbaran, Die Petze, Cybeth, Kurti, rumpelgepumpel, dulliSwedish, DerBeißer and Swesda |
[Links nur für registrierte Nutzer]
NEIN zum Corona-Ermächtigungsgesetz - Gottfried Curio - AfD-Fraktion im Bundestag
•18.11.2020
AfD-Fraktion Bundestag
121.000 Abonnenten
Heute soll die 3. Fassung des sogenannten Bevölkerungsschutzgesetzes im Bundestag verabschiedet werden. Warum ist dieses Gesetz für unsere Grundrechte so einschneidend? Gottfried Curio, Innenpolitischer Sprecher der AfD-Fraktion im Bundestag, redet Klartext!
Offizieller Kanal der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag
Jetzt abonnieren ► [Links nur für registrierte Nutzer]...
Andere Social Media Kanäle
AfD-Fraktion in Facebook:
[Links nur für registrierte Nutzer]
AfD-Fraktion auf Twitter:
[Links nur für registrierte Nutzer]
AfD-Fraktion auf Instagram:
[Links nur für registrierte Nutzer]
Igno-ProllBank: Stalker ManfredM, et al...
Leider weiß ich nicht, wie ich Telegram-Bilder posten kann, aber hier sieht man die wahre Fratze von Berlins Polizeipräsidentin:
[Links nur für registrierte Nutzer]
Korrupt bis ins Mark ist diese Fresse auch, sogar so, dass es nicht mal die Lügenpresse groß verschweigt.
Wenn das grüne Reich die Energieversorgung an die Wand gefahren hat, fällt auch die Ampel aus und dann gilt wieder rechts vor links! Ja, ich spare Strom - fahre einen Benziner.
Explizit in Art. 7 des Infektionsschutzgesetz:
Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz
2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11
Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.Noch viel mehr Spaß!Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
...
16. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „die in den §§“ die Angabe „28a Absatz 1,“ eingefügt.
17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
§ 28aBesondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz
1 und 2 genannten insbesondere auch sein
1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie
Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von
Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern,
um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu
können,
15. Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.
...
Aktive Benutzer in diesem Thema: 3 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 3)