Sexuelle Dienstleistungen
03.10.2020
Bild: dpa
- Entgeltliche sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr sind zulässig.
- Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelnen Personen angeboten werden. Gesichtsnahe Praktiken sich nicht erlaubt.
- Prostitutionsstätten dürfen den Betrieb wieder aufnehmen, sofern sie ausschließlich erlaubte Dienstleistungen anbieten.
- Prostitutionsveranstaltungen und die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind nicht erlaubt.
Weiterhin besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer Anwesenheitsdokumentation, welche die Kontakt- und Besuchsdaten der Dienstleistungsnehmenden festhält. Die Dokumentation muss vier Wochen nach dem Besuch vernichtet oder gelöscht werden. Die zuständigen Behörden können die Herausgabe der Dokumentation zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten in begründeten Fällen verlangen.
Bei Verstößen gegen die Vorgaben der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung droht sowohl Betriebsinhaber:innen der Prostitutionsstätten also auch inanspruchnehmenden Personen ein Bußgeld.
Diese Bestimmungen gehen auf Teil 1, § 5 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung zurück.
Maßnahmen
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung