Das ist alles richtig und sollte auch so sein.
Aber weshalb dann Absatz 3 mit der Ausnahmeregelung?
"(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
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1. |
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat," |
Prophylaktische Strafbefreiung bei politischen Parteien?
Heißt das nicht:
Wenn rauskommt, dass die Umvolkung im Hinterzimmer, z.B. bei den Bilderbergerkonferenzen mit Rockefeller usw. abgesprochen war, kannst Du die Verantwortlichen nicht bestrafen?
Ich meine, die Verantwortlichen für viele Verbrechen, von Politikern der ehemaligen DDR, konnten ja auch später nur bestraft werden, wenn sie gegen Gesetze der DDR verstoßen haben.
Was also soll diese Strafbefreiung durch Absatz 3 für politische Parteien?
Wahlfälscher Modrow wurde ja auch in der BRD verurteilt, weil er seinerzeit gegen DDR-Gesetze (Wahlfälschung) verstoßen hat.