(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:
im öffentlichen Personennahverkehr von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen,
in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,
auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,
in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden,
in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,
in Gaststätten nach § 6 Absatz 2 vom Personal,
in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und
in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen und Kunden und dem Personal.