Zitat Zitat von Finch Beitrag anzeigen
Nein, ob sie vorübergehend in Gewahrsam zu nehmen ist oder nicht, was genau sie überhaupt gemacht hat usw. entzieht sich schlicht und ergreifend meiner Kenntnis, sodass ich zumindest erstmal anzweifle, dass die polizeilichen Maßnahmen reine Willkür und Schikane sind. Den Komplott, der hier gerade an die Wand gemalt wird, sehe ich gerade nicht. Alles weitere wird sich klären. Wie immer wissen viele aber wieder ganz genau, was wie unter welchen Umständen passiert ist. Allein, dass die einschlägigen Quellen, die in diesem Fall mehr wissen, "impfkritik.de" usw. heißen, sollte einem zu denken geben.
Ich gehe - wie gesagt - jede Wette ein, dass die Frau bald wieder frei herumlaufen wird, um zu erzählen, dass ihre Antrag vor dem BVerfG einwandfrei gewesen sei.
Die zust. Staatsanwaltschaft bestreitet, daß RA Bahner im Zuge der Ermittlungen gegen sie in die Psychiatrie ohne richterlichen Beschluß zwangseingewiesen wurde. Kommt also nur das Unterbringungsgesetz in Frage:

Ein Blick ins Unterbringungsgesetz

Für diejenigen, die mit der Materie der polizeilichen Zwangseinweisung vertraut sind, enthielt die Pressemitteilung nichts Neues. Die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Unterbringung der Anwältin dürfte auf §16 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG) beruhen.
Darin heißt es:
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, und erscheint eine sofortige Unterbringung erforderlich, so kann eine anerkannte Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet ist.
(2) Die dringenden Gründe für die Annahme einer Krankheit und der Unterbringungsbedürftigkeit müssen vor der Aufnahme in der anerkannten Einrichtung durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, wenn der Einholung eines solchen Zeugnisses keine besonderen Gründe entgegenstehen. Ein besonderer Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die vorherige Einholung eines ärztlichen Zeugnisses nicht ohne wesentlichen Aufschub möglich ist und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Rechtsgüter von erheblichem Gewicht der betroffenen oder einer dritten Person besteht.
(3) Die aufgenommene oder zurückgehaltene Person ist unverzüglich von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einrichtung zu untersuchen. Bestätigt die Untersuchung die Annahme der Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht, so ist die Person sofort zu entlassen.


(PI)

Den genauen Grund werden wir (hoffentlich)noch erfahren. Auffallend aus meiner Sicht ist jedoch, daß einerseits der Psychoarzt die Zwangsunterbringung in der Geschlossenen für rechtmäßig erachtet, bereits aber nach 2 Nächten Frau Bahner entlassen wird. Lt. Frau Bahner im Telefonat mit ihrer Schwester wurde ihr angeboten "freiwillig" 6 Wochen zu bleiben, was sie ablehnte und auf richterlichen Beschluß bestand!

Einerseits soll ein triftiger Grund die Zwangspsychiatrisierung rechtfertigen, andererseits genügten 2 Nächte zur psychischen Wunderheilung




kd