
Zitat von
Finch
Steht ja ziemlich klar im Beschluss des BVerfG drin.
Ein weiterer ziemlich grober Fehler wird in Nr. 2 a) der Gründe dargelegt: sie begehrt mit einer Verfassungsbeschwerde die Feststellung einer Verletzung objektiven Verfassungsrechts. Das geht überhaupt nicht. Geltendmachen kann sie nur solche Verletzungen, bei denen sie unmittelbar selbst betroffen ist. Verletzungen etwa des "Rechtsstaatsprinzips" gehören nicht dazu.
Auch ist ihr Antrag inhaltlich völlig unzureichend, weil er nicht substantiiert genug ist (siehe Nr. 2 b)). Es fehlt der Vortrag zur fehlenden Subsidiarität einer einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG.
Was ihr Antrag zum Versammlungsgrundrecht angeht, hat sie es noch nicht einmal fertig gebracht, den Sachverhalt in ausreichender Weise darzulegen. Als Antragstellerin ist sie dazu verpflichtet, den Sachverhalt vorzutragen. Einen Amtsermittlungsgrundsatz des Bundesverfassungsgerichts gibt es dazu nicht. Zumindest das hätte man ihr zugetraut.