Zitat Zitat von Captain_Spaulding Beitrag anzeigen
Ich fange dann mal gleich mit meinen persönlichen Favoriten an, den Statuten, aus denen bereits klar ersichtlich wird,dass es sich bei diesem Tribunal um einen mittelalterlichen Hexenprozess handelte:

Artikel 19: "Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden, er soll im weiten Ausmaß ein schnelles und nicht formelles Verfahren anwenden, und jedes Beweismaterial, das ihm Beweiswert zu haben scheint, zulassen."

Artikel 21: "Der Gerichtshof soll nicht Beweis für allgemein bekannte Tatsachen fordern, sondern soll sie von Amts wegen zur Kenntnis nehmen ...."

Ist das nicht herrlich? Der erste Gerichtshof, der keine Beweise fordern oder prüfen darf, sondern die nichtbewiesenen aber dafür offenkundigen Tatsachen "des Amts wegen zur Kenntnis nehmen" soll.
Ich persönlich muss immer sehr herzlich lachen, wenn ich mich mit diesem Thema befasse, ich hoffe den Mitforisten hier geht es ähnlich und wünsche daher viel Spaß.

mfg
Captain Spaulding

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Captain_Spaulding, du irrst dich in deiner Interpretation der Artikel. Durch die Aufhebung der Beweisregeln wird nämlich genau das umgekehrte erreicht, als das was du interpretierst. Beweisregeln schreiben vor, welche Beweise von vornherein zulässig sind und welche nicht zulässig sind, hinsichtlich Beweiserhebung, Beweisherkunft etc.. pp. Es obliegt dem Ermessen des Gerichtes alleine, welche Beweise es für zulässig erklärt und welche nicht, somit braucht es Einwendungen der Anklage und der Verteidigung hinsichtlich der Zulässigkeit von Beweisen nicht Folge leisten. Es gibt kein Beweisverbot, kein Beweisthemenverbot etc. bzw. gab keins.

Hinsichtlich der Tatsachengeschichte muss ich dir einen Vorwurf machen. Du unterschlägst nämlich den wichtigen Teil des Artikels 21. Der Artikel selber besagt nämlich wirklich, das öffentliche Urkunden, Berichte, Protokolle und deren Übersetzungen etc. nicht eine Überprüfung unterliegen und als gegeben richtig und echt angesehen werden soll.

Diese Regeln haben ihre rechtsstaatlichen Mängel, denn sie sorgten dafür, das ein faires Verfahren für die Angeklagten allein von der Einstellung der Richter abhängig war. Nun bei den Richtern aus den USA und Großbritannien war die nötige Objektivität meines Erachtens gegeben. Bei den französischen Richtern bin ich mir nicht so sicher und da bekannt ist, das Stalin selber an einem zumindest in Grundzügen rechtsstaatlichen Verfahren kein Interesse hatte, war die Objektivität bei den sowjetischen Richtern auszuschließen.

Aber das sind Kleinigkeiten, denn wenn man sich reine rechtstheoretisch und normorientiert damit befasst, findet der Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit schon vorher im Statut statt, denn Artikel 6 verstößt in Teilen gegen den Rechtsgrundsatz nullum crimen sin lege - kein Verbrechen ohne Gesetz.
Obwohl man die vorgeworfenen Taten schon moralisch und ethisch als Verbrechen ansehen musste, waren sie mit Ausnahme der Kriegsverbrechen weder im Völkerrecht noch in einem nationalen Recht zum damaligen Zeitpunkt als Verbrechen definiert.