[Links nur für registrierte Nutzer]Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag entschieden: Der private Besitz von Kinderpornos kostet Beamte nicht zwangsläufig den Job.
Ein Lehrer aus Hamburg und ein Zollinspektor aus dem Saarland, die gegen ihren Rauswurf geklagt hatten, dürfen auf eine weitere Karriere als Beamte hoffen.
Die Männer waren wegen Kinderporno-Dateien auf ihren Computern zu Geldstrafen von 60 je 50 Euro und 150 Tagessätzen verurteilt worden.
[Links nur für registrierte Nutzer]Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist disziplinarisch nur bei solchen Verstößen gegen beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer sich den Besitz kinderpornographischer Dateien verschafft, trägt mittelbar zum Missbrauch von Kindern bei, weil durch die entsprechende Nachfrage die unmittelbaren Täter zur Herstellung von Kinderpornographie und damit zum Kindesmissbrauch veranlasst werden. Damit wird die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel überschritten.
Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt davon ab, ob das außerdienstliche Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt oder einen Bezug zur Amtsausübung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpornographischer Dateien sieht das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspricht im Disziplinarrecht ein Bewertungsrahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgeht.
Hat das außerdienstliche Fehlverhalten - wie z.B. bei einem Lehrer - einen Bezug zu dem ausgeübten Amt, der Rückschlüsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zulässt, ist neben dem Strafrahmen insbesondere auch die Intensität der amtsbezogenen Vertrauensbeeinträchtigung bedeutsam. Bei einem nach früherem Recht geltenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr rechtfertigt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen die Entfernung aus dem Dienst.
Glück für die Beamten, daß es nur Kinderpornos waren.