Die Bundeanwaltschaft hat die Ermittlungen gegen Oberst Klein wegen des Luftangriffs von Kundus eingestellt. Klein und sein Flugleitoffiezier hätten weder gegen die Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches noch gegen die Bestimmungen des Strafrechts verstossen.
Die Bundesanwaltschaft bewertet den Einsatz innerhalb des ISAF-Mandats als nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafrechts. Die deutschen Soldaten seien im Ramen dieses Einsatzes reguläre Kombattanten. Soweit sie in völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen verwickelt seien, scheide eine Strafbarkeit aus.