Dem Schutz des Kindeswohls muss ein höherer Stellenwert eingeräumt werden als dem Beichtgeheimnis der katholischen Kirche. Der Humanistische Verband Deutschlands fordert die Bundesjustizministerin auf, die rechtlichen Regelungen entsprechend umzustellen.
„Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.“ Derart berücksichtigt das Strafgesetzbuch in § 139, Abs. 2 die pflichtgemäße Verschwiegenheit von Geistlichen gemäß des Seelsorge- und Beichtgeheimnis’. Darüber hinaus sehen auch § 53, Abs. 1 StGB sowie § 383 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche vor.[Links nur für registrierte Nutzer]Darüber hinaus widerspricht das im Kirchenrecht verankerte, absolute Beichtgeheimnis (CIC 983 § 1) aus Sicht des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) den bundesweiten Bemühungen, den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken. Das aktuelle Vorgehen der Katholischen Kirche angesichts der zahlreichen Missbrauchsvorfälle bestätigt diesen Eindruck.
In ihrem Entwurf für eine Verbesserung des Kinderschutzgesetzes ([Links nur für registrierte Nutzer]) hatte die Große Koalition bundesweite Regelungen für die Informationsweitergabe durch Geheimnisträger nach § 203 StGB zugunsten des Kindeswohls entworfen.
Personen wie Ärzte, Psychologen, Anwälte, Erziehungsberater und Sozialarbeiter wurden in dem Entwurf von ihrer Schweigepflicht für den Fall entbunden, dass eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen nicht anders abzuwenden ist.
Dieser Entwurf trägt der nun erneut aufgetretenen Problematik des massiven Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen in katholischen Einrichtungen nicht Rechnung, da er Geistliche und ihr Beichtgeheimnis nicht berücksichtigt. Ein überarbeiteter Gesetzentwurf muss dies berücksichtigen und daher auch Geheimnisträger im Sinne der §§ 53 und 139 StGB sowie § 383 ZPO von ihrer Schweigepflicht entbinden.
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Sö. Jetzt bastle ich mal wieder n Umfrage. Mal überlegen...