In der Europäischen Union werden 23 Sprachen als Amts- und Arbeitssprachen anerkannt. Dies wurde durch die erste Verordnung festgelegt, die überhaupt von der EWG erlassen wurde (Text der VO 1/1958 siehe unten). Sie beruht auf Artikel 290 des EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), wo es heißt: "Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen."
In den 23 Sprachen kann auch der Bürger alle Organe der EU kontaktieren, ein Prinzip, das durch den EG-Vertrag (Art. 21 und 314) geregelt ist. Neben diesen existieren zahlreiche Minderheitensprachen, wie z. B. Katalanisch oder Baskisch in Spanien oder Russisch in den baltischen Ländern. Die EU erklärt, die Sprachen und Sprachenvielfalt zu achten und zu respektieren.