Ist nur die halbe Wahrheit. Für Mord i. S. § 211 StGB ist die Quote von 0,9 /100.000 richtig.
Hinzu kommen:
Mord im Zusammenhang mit Raubdelikten: 0,1
Totschlag und Tötung auf Verlangen: 2,0
Fahrlässige Tötung § 222 StGB: 1,1
Abbruch der Schwangerschaft §§ 218, 218b, 218c: 0,1
Dann ist Deutschland bei 4,2 / 100.000
Hierbei Mord im Zusammenhang mit Sexualdelikten (18 Fälle, statistisch nicht erfasst) und Vergewaltigung/sexuelle Nötigung mit Todesfolge (sechs Fälle, statistisch nicht erfasst) bzw. Kindestötung aussen vor...
Quelle: [Links nur für registrierte Nutzer]