1. Leben
A. Das Recht auf Leben: Eine Person hat das Recht, nicht von anderen getötet oder (körperlich, Anm.d.Ü.) geschädigt zu werden.
Ist eine Person komatös oder anderweitig bewusstlos, so wird all ihr Vermögen für lebenserhaltende Massnahmen verwandt, es sei denn, es liegen ausdrücklich gegenteilige Anweisungen vor.
Ist das Vermögen erschöpft, hat das verantwortliche Krankenhaus das Recht, die lebenserhaltenden Massnahmen zu beenden. Die Familie des Patienten und jede andere Person oder Organisation darf zusätzliche Mittel zur Verlängerung der Massnahmen zur Verfügung stellen.
Das ozeanische Gerichtswesen wird dieses Recht (d.i. das auf Leben, Anmd.Ü.) nicht beeinträchtigen, ausser, um jemanden an einem Gefängnisausbruch zu hindern.
(Artikel 1 der Constitution of Oceania)