....ist doch ganz einfach alles.
Letztendlich haben die Regierungsbeamten (über 80% sind 68er ) doch nur Angst vor dem Altwerden. Sie haben natürlich keine Lust, im Altersheim zu landen ( wobei bei den Gehältern?) . So schafft man sich über einen raffinierten Trick , man soll jetzt die Arbeitslosengeld/hilfe Bezieher für soziale Aufgaben einsetzen können ( Hintertür- Hartz-Clement) , sich das zu Nutze zu machen . Und was kommt dabei hintenherum raus " Der Privat Zivi " . Das selbe Spiel hatten wir in den 80 er Jahren schon mal, als mit den Zivildienststellen die Sozial-Löcher gestopft wurden. Im Grunde Volksverrat, wenn es da nicht immer diese Hintertürchen im Gesetz gäbe.
Aber diese Hintertürchen gehen auch andersherum !
Aber das Volk ( Arbeitslosenhilfe-Empfänger) ist ja auch so dumm. Statt sich mal mit den Gesetzen ein bisschen mehr auseinanderzusetzen ( Zeit genug haben sie ja ! ).
Ich hab noch mal ein paar Artikel zum Studieren mitgeschickt. Stichwort - VOLKSENTSCHEIDE ( Aktivierung und fachliche Eignung für den Immunitäts Faktor der Regierungs- Beamten.
Bevor ihr euch auf die Suche nach 1 Euro Jobs macht , lest euch den ganzen Kram lieber noch mal durch. Oder wollt ihr Gerhard lieber den Arsch abwischen !
Artikel 20
[Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 132 [Pensionierung von Beamten]
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.