ERWERB VON IMMOBILIEN IN DÄNEMARK
EU-BÜRGER UND BÜRGER DER EWR-LÄNDER
Personen, die in Dänemark eine EU Aufenthalts- oder EWR-erlaubnis haben oder einen selbständigen Beruf ausüben, können in Dänemark Grundbesitz (ganzjährig bewohnbares Wohnhaus) erwerben, falls dieser als Wohnsitz dienen soll oder für die Ausübung des selbständigen Berufs notwendig ist.
Entsprechend können Unternehmen, die in Über- einstimmung mit der Gesetzgebung in einem Mit- gliedsstaat in der EU und EWR gegründet wurden, und die Filialen oder Agenturen eingerichtet haben oder einrichten wollen oder Dienstleistungen anbieten möchten, in Dänemark Grundbesitz erwerben.
Andere EU-Bürger, die gemäß den Richtlinien 93/96/EWG, 90/365/EWG und 90/364/ EWG ein Recht auf Aufenthaltsgenehmigung haben, (d.h. eine ausreichende Krankenversicherung nachweisen können und über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügen, um während ihres Aufenthalts dem sozialen System des Gast- mitgliedstaates nicht zur Last zu fallen), können Grundbesitz in Dänemark erwerben (als ganz- jährig bewohnbaren Wohnsitz).
ANDERE PERSONENGRUPPEN
Laut Bekanntmachung Nr. 566 vom 28.8.1986 über den Erwerb von Grundbesitz können Personen, die keinen festen und dauerhaften Wohn- sitz in Dänemark haben und auch früher während eines Zeitraums von mindestens insgesamt 5 Jahren keinen Wohnsitz in Dänemark gehabt haben, nur dann Grundbesitz in Dänemark erwerben, falls die betreffende Person eine Genehmigung des dänischen Justizministeriums erhält. Eine solche Genehmigung wird nach einer konkreten Beurteilung in jedem Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Beziehung des Betreffenden zu Dänemark u.a. erteilt.
FERIENHÄUSER
Bezüglich des Erwerbs von Ferienhäusern in Dänemark werden EU-Staatsbürger diese nur mit der Genehmigung des Justizministeriums erwerben können. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Justizministerium in der Regel keine Genehmigungen zum Erwerb von Ferienhäusern an Ausländer erteilt, die in Dänemark nicht wohnhaft sind.
Bezüglich weiterer Informationen ist zu empfehlen, sich an das dänische Justizministerium zu wenden:
JUSTITSMINISTERIET
(Ministerium der Justiz)
Slotsholmsgade 10
DK-1216 København K
Tel +45-33 92 33 40
Fax +45-33 93 35 10
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