Drosselbart, lese den Artikel mal genau durch, der Herr wird erst 1960 bei der Stasi geführt, also 11 Jahre nach der Verabschiedung des Grundgesetzes.
Dein Gedankengang, der von den üblichen Theorien hinsichtlich Einbrigung des Grundgesetzes durch die westlichen Alliierten abweicht, ist unlogisch:
1. Das MfS wurde erst 1950 gegründet, also wie die DDR selber erst nach der Verabschiedung des Grundgesetzes. Somit dürften entsprechende geheimdiensliche Aktionen eigentlich nur vom sowjetischen NKWD/MWD ausgegangen seien dürfen.
2. Wenn wir also annehmen, es hätte entsprechende Aktionen gegeben, dann hätte dies gewisse Strukturen in den westlichen Besatzungen vorausgesetzt, deren Existenz einfach unglaubhaft ist. Der Parlamentarische Rat wurde zwar auf Anweisung der Westmächte von den 11 Ministerpräsidenten der drei westdeutschen Besatzungszonen eingesetzt, die Abgeordneten des PR wurden aber nicht bestimmt, sondern in den jeweiligen Länderparlamenten gewählt.
Man kann zwar annehmen, das die 3 Mitglieder der KPD im PR, alle aus NRW, durch die Sowjetunion direkt beeinflußt waren, aber das dürfte wohl zu wenig sein, um einen wirklichen Einfluß auf das GG zu haben. Alles andere setzt wie gesagt unglaubhafte Strukturen voraus.
Beschäftigen wir uns nun mit deinen Frage bezüglich der Aufnötigung im allgemeinen.
Dazu gibt es zwei wesentliche Fragen, die man vorher beantworten muß:
a). Welche Bedeutung hat die Gehnemigungs- und Zustimmungspflicht des Westallierten für den Status des GG als Verfassung?
und
b). Sind die gewählten Abgeordneten eines Parlamentes, in diesem Falle die der Länderparlamente berechtigt als Vertreter des Volkes ihre Zustimmung zur einer Verfassung zu geben?
zu a)
Auch wenn es einige gibt, die wegen diese Umstandes behaupten, das GG sei aufgezwungen worden und somit eine oktroyierte Verfassung ohne Zustimmung des Volkes, so ist die der Fall.
Die Genehmigungspflicht bezog sich nicht auf das GG als Verfassung, sondern auf den Entwurf. Sie haben zwar den Entwurf genehmigt, somit einen indirekten Einfluß auf das GG genommen, über dessen Annahme haben sie aber nicht entschieden. Es bleibt also nur die Frage b relevant.
zu b)
Nun zur dieser Sache gibt es unterschiedliche Meinungen, zieht man da aber die Verfassungen anderer Länder heran, in diesem Fall die Verfassung der Vereinigten Staaten, [Links nur für registrierte Nutzer], so muss man die Frage mit ja beantworten, außer man spricht auch der amerikanischen Verfassung die Zustimmung des Volkes ab.
Wer jetzt nach Bayern erwähnt, das gegen das GG gestimmt hat, dem sei gesagt bezüglich des GG gab es zwei Abstimmungen in Bayern. Die erste lehnte das GG ab, da man es inhaltliche Bedenken gab (101 zu 63 Stimmen). Die zweite Abstimmung betraf den Umstand ob das GG trotz der Ablehnung verbindlich sei, wenn wie im GG vorgeschrieben 2/3 der Länder dem GG zustimmen und dem wurde zugestimmt (97 von 180 möglichen Stimmen).