Eine Verfassungsänderung bedarf der Zustimmung von jeweils 2/3 aus beiden Häusern, Bundestag und Bundesrat, Zustimmung des Volkes ist nicht vorgesehen, und wurde bisher in keinem einzigen Fall einer Verfassungsänderung angewendet.
§149 betrifft die Totalrevision, also eine völlig neue Verfassung, diese bedarf lediglich der Zustimmung durch das Volk, das ist alles.
Restriktionen wie Mehrheiten in Parlamenten und Kammern sowie 2/3 Mehrheiten, Einschränkungen bzgl. der ersten 20 Artikel usw. usw.
existieren nicht.
Die Frage, wer berechtigt ist, Gesetzesvorschläge zu machen und wer einen solchen Volksentscheid überhaupt in Gang setzen darf, ist nicht geregelt.