(...)In der am 14.09.2001 vorgelegten Stellungnahme der Kirchen wurde der Referentenentwurf differenziert bewertet.
Als positiv wurde erachtet, dass der Referentenentwurf im Bereich der Zuwanderung aus ökonomischen Gründen eine Abwendung von einem vorwiegend auf Abwehr ausgerichteten Zuwanderungsverständnis vollzog. Damit wurde, jedenfalls auf dem Gebiet der ökonomisch motivierten Zuwanderung, einer seit langem erhobenen Forderung der Kirchen entsprochen.
Zudem wurden auch einige Verbesserungen im Bereich der Zuwanderung aus familiären und humanitären Gründen positiv gewürdigt.
Dies betraf etwa die Statusverbesserung, den Ehegattennachzugsanspruch und den erleichterten Arbeitsmarktzugang für Konventionsflüchtlinge, ferner die Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an einige Personen, bei denen Abschiebungshindernisse festgestellt wurden sowie den erleichterten Arbeitsmarktzugang für nachziehende Familienangehörige.
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Positiv zu bewerten ist ferner, dass der Gesetzentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf auch in den Fällen des § 25 Abs. 3 AufenthGE (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aufgrund des Vorliegens von Abschiebungshindernissen) zwingend vorschreibt,
von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wie etwa der Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Einreise mit dem erforderlichen Visum, abzusehen.
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Die Regelung des Kindernachzuges in § 32 AufenthGE hat gegenüber dem Referentenentwurf ebenfalls Verbesserungen erfahren.
Diese Rücknahme der im Referentenentwurf vorgesehenen Restriktionen wird begrüßt, wenngleich festzustellen ist, dass die nun vorgesehene Regelung stellenweise noch immer eine Verschlechterung gegenüber geltendem Recht bedeutet. Die Vorschrift bleibt außerdem teilweise hinter der Forderung der Katholischen Kirche zurück, Kindern aller rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländer grundsätzlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit den Nachzug zu ermöglichen
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Gleichwohl ist anzuerkennen, dass nunmehr Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthGE, sofern sie bedürftig sind,
die vollen Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten sollen. Außerdem soll es für alle Leistungsempfänger bei der Befristung des geminderten Sozialleistungsbezuges auf drei Jahre bleiben, sofern die Betroffenen die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Dies bedeutet zwar keine Verbesserung gegenüber geltendem Recht; dennoch ist begrüßenswert, dass diese geplanten Verschärfungen des geltenden Rechts zurückgenommen wurden.
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Die Katholische Kirche würde, wie in der Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Ausdruck gebracht,
die Einführung eines „Familienasyls“ für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nach dem Vorbild der entsprechenden Regelung für Asylberechtigte (§ 26 AsylVfG)
befürworten.
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In diesem Sinne würdigt die Katholische Kirche die Verbesserungen, vor allem auch im Bereich der Zuwanderung aus humanitären und familiären Gründen, die der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf erfahren hat.
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