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Thema: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2

Hybrid-Darstellung

  1. #1
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2

    Wohl einer der dümmsten Artikel. "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" impliziert für so manchen, dass seine Beschäftigung sich seinen individuellen Vorlieben anzupassen habe, dass seine "Persönlichkeit" sich nicht "frei entfalten" kann, wenn er nicht von Staats wegen mit Luxus versorgt wird usw. usf.

    Es ist eigentlich nur komisch, dass das noch nicht zu Klagewellen geführt hat, weil jeder mit IQ-75, der meint, ein Kunststudium würde seine Persönlichkeit freier entfalten als eine Fließbandarbeit, sich angesichts der Verwehrung ersterem in seinen Grundrechten verletzt fühlt.

  2. #2
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2

    Zitat Zitat von Chanan Beitrag anzeigen
    Wohl einer der dümmsten Artikel. "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" impliziert für so manchen, dass seine Beschäftigung sich seinen individuellen Vorlieben anzupassen habe, dass seine "Persönlichkeit" sich nicht "frei entfalten" kann, wenn er nicht von Staats wegen mit Luxus versorgt wird usw. usf.

    Es ist eigentlich nur komisch, dass das noch nicht zu Klagewellen geführt hat, weil jeder mit IQ-75, der meint, ein Kunststudium würde seine Persönlichkeit freier entfalten als eine Fließbandarbeit, sich angesichts der Verwehrung ersterem in seinen Grundrechten verletzt fühlt.

    Auf diesen Unsinnsbeitrag gehe ich mal ein, auch wenn er schon lange zurückliegt.
    Der Art. 2 I ist das sog. "Auffanggrundrecht", da er ersichtlich mit der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" pauschal alles abdeckt, was anschließend in den anderen Grundrechten im Detail geregelt ist. Somit sind Klagen (womit Du wohl Verf.beschwerden meinst) nur aufgrund von Art. 2 I eher die absolute Ausnahme, für gewöhnlich wäre ein anderer Artikel betroffen. Art. 2 wäre zwar zumindest formal auch betroffen (da er ja alles abdeckt), aber im konkreten Fall subsidiär.

    Dein Beispiel fällt ersichtlich zuallererst in den Bereich der Berufsfreiheit (Art. 12), und diesbezüglich gab es natürlich schon jede Menge Rechtsstreitigkeiten mit anschließenden Grundsatzurteilen (z.Bsp. ob der Rechtmäßigkeit von NC im Studium etc.).
    Geändert von Mariko (29.04.2009 um 03:23 Uhr)

  3. #3
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2

    Zitat Zitat von Mariko Beitrag anzeigen
    Auf diesen Unsinnsbeitrag gehe ich mal ein, auch wenn er schon lange zurückliegt.
    Der Art. 2 I ist das sog. "Auffanggrundrecht", da er ersichtlich mit der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" pauschal alles abdeckt, was anschließend in den anderen Grundrechten im Detail geregelt ist. Somit sind Klagen (womit Du wohl Verf.beschwerden meinst) nur aufgrund von Art. 2 I eher die absolute Ausnahme, für gewöhnlich wäre ein anderer Artikel betroffen. Art. 2 wäre zwar zumindest formal auch betroffen (da er ja alles abdeckt), aber im konkreten Fall subsidiär.

    Dein Beispiel fällt ersichtlich zuallererst in den Bereich der Berufsfreiheit (Art. 12), und diesbezüglich gab es natürlich schon jede Menge Rechtsstreitigkeiten mit anschließenden Grundsatzurteilen (z.Bsp. ob der Rechtmäßigkeit von NC im Studium etc.).
    Das ist ja das Problem. Ein diffus verfasstes Grundrecht, welches (wie einige andere) zig niemandem bekannte BVerfG-Auslegungen und Grundsatzurteile benötigt, um überhaupt einigermaßen inhaltlich konkretisiert zu sein.

    Anders als die Artikel selbst ändert sich jedoch ihre Auslegung mit der Zeit, und somit kann das BVerfG einem jeweiligen Artikel von Zeit zu Zeit eine völlig andere inhaltliche Wendung geben.

    Im oben verwendeten Beispiel mag eher Art. 12 angesprochen sein, das stimmt. Viele andere Arten von Klagen laufen über Gesetz XY "in Verbindung mit Art. 2 GG".

    Wenn es ohnehin keine inhaltliche Bestimmtheit eines Gesetzestextes ohne dessen volatile Auslegung durch ein 12-köpfiges Gremium gibt, dann ergibt sich für mich keine Daseinsberechtigung für solche einen Text. Zudem, wenn er, wie Art. 2 GG, erstmal pauschal jedem Individuum jeden Hirnfurz als grundrechtlich verbrieft vorgaukelt. Wenn ich im Bewerbungsgespräch bei der Stadtverwaltung in Hawaiihemd antanze und abgelehnt werde, ist dann nicht meine persönliche Entfaltung durch den Muff von tausend Jahren gehemmt?

  4. #4
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2

    Zitat Zitat von Chanan Beitrag anzeigen
    Das ist ja das Problem. Ein diffus verfasstes Grundrecht, welches (wie einige andere) zig niemandem bekannte BVerfG-Auslegungen und Grundsatzurteile benötigt, um überhaupt einigermaßen inhaltlich konkretisiert zu sein.

    Anders als die Artikel selbst ändert sich jedoch ihre Auslegung mit der Zeit, und somit kann das BVerfG einem jeweiligen Artikel von Zeit zu Zeit eine völlig andere inhaltliche Wendung geben.

    Im oben verwendeten Beispiel mag eher Art. 12 angesprochen sein, das stimmt. Viele andere Arten von Klagen laufen über Gesetz XY "in Verbindung mit Art. 2 GG".

    Wenn es ohnehin keine inhaltliche Bestimmtheit eines Gesetzestextes ohne dessen volatile Auslegung durch ein 12-köpfiges Gremium gibt, dann ergibt sich für mich keine Daseinsberechtigung für solche einen Text. Zudem, wenn er, wie Art. 2 GG, erstmal pauschal jedem Individuum jeden Hirnfurz als grundrechtlich verbrieft vorgaukelt. Wenn ich im Bewerbungsgespräch bei der Stadtverwaltung in Hawaiihemd antanze und abgelehnt werde, ist dann nicht meine persönliche Entfaltung durch den Muff von tausend Jahren gehemmt?
    Der Artikel 12 GG ist keineswegs diffus formuliert, er ist erst durch die Angriffe der politischen Klasse auf seinen Kernwesensgehalt und die unzulängliche Verteidigung durch das BVerfG in ein diffuses Licht geraten. Diese Richter werden von den Berufspolitikern nach Parteibuchproporz ausgesucht und können sich daher nicht ganz aus der politischen Klasse lösen, bis zu einem gewissen Grad sind sie Teil davon. Deswegen konnten viele Angriffe der Politik auf die Wesenskerne von Grundrechten nur unzulänglich abgewehrt werden, zur Zeit des berühmten Apotheken - Urteils ging`s noch, beim NC war es dann vorbei.

  5. #5
    Rechtsstaatler
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2

    Zitat Zitat von Natascha Beitrag anzeigen
    Dieses self-containing-law ist auch rd 168 Mal illegal geändert und hat mit der Version 1 v.1949 nichts mehr gemein.


    "Illegal geändert"? Inwiefern?

  6. #6
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2

    Zitat Zitat von Natascha Beitrag anzeigen
    Besatzungsstatut 10. April 1949, Absatz 5:
    Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor ihrem Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden.
    Länderverfassungen, Änderungen dieser Verfassungen, alle sonstige Gesetzgebung und alle Abkommen zwischen dem Bund und ausländischen Regierungen treten 21 Tage nach ihrem amtlichen Eingang bei den Besatzungsbehörden in Kraft, es sei denn, dass diese sie vorher vorläufig oder endgültig ablehnen.
    Man merkt deine Unlogik meine liebe Natasha und deine Defizite in der Rechtslehre.
    Bis zur Wiedervereinigung galt das Grundgesetz nur für Westdeutschland, also für die ursprüngliche Bundesrepublik und somit nicht für Deutschland als Ganzes (du kommst mir ja sonst wieder mit Artikel 2 des Deutschlandvertrages.)
    Relevant ist in diesem Fall nur Artikel 1 des [Links nur für registrierte Nutzer] mit der Aufhebung des Besatzungsstatutes.
    Da der Vertrag 1955 Inkraft trat, betrifft deine Behauptung nur die Änderungen des Grundgesetzes die in den ersten 6 Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes enthalten sind.

    Also Natascha, kannst du belegen das diese 6 Gesetze nicht die Zustimmung gemäß des Besatzungstatutes hatten.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  7. #7
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2

    Zitat Zitat von Natascha Beitrag anzeigen
    Deutschland selbst ist definiert in den Grenzen vom 31.12.1937. Nachzulesen im Grundgesetz.
    Dummerweise wird im Grundgesetz das Staatsgebiet Deutschlands nicht konkretisiert, wie du behauptest. Es wird nur auf die Grenzen des Deutschen Reiches bezug genommen, um einen Teil der deutschen Staatsangehörigkeit zu definieren.


    Zitat Zitat von Natascha Beitrag anzeigen
    Art. 2 führt Art. 1 ad adsurdum.
    Ich sagte ja, das du Defizite in Rechtslehre hast. Du berufst dich doch so gerne auf Carlo Schmid. Wie sagte er so schön vor dem Parlamentarischen Rates,
    "Es geht nicht um die Schaffung eines neuen Staates, sondern um die Reorganisation eines Teils des deutschen Staates.
    Das Besatzungsstatut galt auch nur für einen Teil des deutschen Staates. Der andere Teil war unter russischer Kontrolle.
    Deine Schlußfolgerungen wären durchaus richtig, wenn sich das Besatzungsrecht auf dem Besatzungsstatut gründen würde, aber das Besatzungsstatut ist eine Norm die aus dem Besatzungsrecht resultiert. Der Deutschlandvertrag besagt einfach und völkerrechtlich bindend, das die Westalleierten auf einen Teil ihrer Besatzungsrechte hinsichtlich der Bundesrepublik verzichten, was mit der Aufhebung des Besatzungsstatutes konretisiert wurde.

    Ja. Die fehlende Genehmigung.
    Dann belege, das die Gehnehmigung gefehlt hat.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  8. #8
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    Zitat Zitat von Natascha Beitrag anzeigen
    Einem wollen kann kein sein entspringen. Das ist Basis deines gesamten "Vortragens".

    Klarer Fall von FF wie "föllich falsch". Jedes spezifisch menschliche sein entspringt menschlichem Wollen, das unterscheidet Menschen von Tieren.

    Die UNO - Resolution, nach der formalrechtliche Mängel gravierenden völkerrechtlichen Gestaltungen auf keinen Fall entgegenstehen können (deutsche Ostgrenzen) kennst Du ganz sicher, die will ich deshalb hier nicht zum vierten mal auf diesem Forum veröffentlichen.

    Dass ein hinreichend geschlossener kollektiver Wille auch rechtlich konstitutiv und sogar kulturschöpfend sein kann, ist auch schon lange von [Links nur für registrierte Nutzer] beschrieben.

    In den Ordnungsprinzipien der heutigen Mehrheit, der Weltrechtsgemeinschaft, herumzuwühlen, um etwas gegen ihren festen Willen gerichtetes formalrechtlich begründen zu wollen, hat schon was von Surrealismus.

    Wenn Ihr Euch zum Verrecken nicht mit den heutigen Grenzen Deutschlands abfinden wollt, dann sucht Euch gefälligst mit offenem Visier Mitstreiter für eine Front gegen den heutigen Weltfrieden, vielleicht finden sich irgendwann wieder genug Leute, denen man den Krieg als Vater aller Dinge verkaufen kann.

    Im fortgeschrittenen Atomwaffenzeitalter würde der totale Krieg sich natürlich als Vater eines dritten Evolutionszuges auswirken, aber das wäre eventuell eine überdenkenswerte Perspektive für unseren wundervollen Planeten.

    Aller guten Dinge sind drei, vielleicht kommt im dritten Anlauf doch noch was besseres heraus als die verfressenste Dinosaurierart wie im ersten Anlauf und die mit grossem Abstand heimtückischste Affenart im zweiten Anlauf.
    Geändert von GG146 (04.05.2009 um 22:40 Uhr)

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