Lt. Grundgesetz ist Zwangsarbeit verboten.
Tätigkeit ohne Lohn, also nur für Naturalien ist Sklaverei.
Das gesetzlich zugewiesene Bewirtschaften des Eigentums Anderer mittels ebenfalls zugewiesenem "Lohn" ist Zwangsarbeit.
Sich aus freien Stücken mit Inhabern vertraglich zu arrangieren ist keine Zwangsarbeit.
Grundrechtskonform gesetzlich "zumutbar" ist einzig und allein die Nutzung von Betrieben, die keine Vermögen Anderer darstellen, wofür man bezahlt, womit Managements die marktwirtschaftliche Profitmaximierung der bezahlenden Nutzer bezwecken.
"Die Erde ist ein Irrenhaus. Dabei könnte das bis heute erreichte Wissen der Menschheit aus ihr ein Paradies machen. Dafür müsste die weltweite Gesellschaft allerdings zur Vernunft kommen." Joseph Weizenbaum
GmbHler sind RufmordGift, Arbeitsverträge sind Pest, Arbeitsrichter verhöhnen SozialstaatsOpfer.
1. Mai 2035 – Heute wurde das Grundgesetz mit über 90% Stimmen der Parlamentarier geändert. Nachdem es mit dem Ermächtigungsgesetz gelungen war, die meisten Dhimmis aus dem Parlament zu verbannen war dieses Abstimmungsergebnis zu erwarten.
Artikel 1 lautet nun folgendermaßen:
(1) Die Würde des moslemischen männlichen Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Sollte ein Nichtmoslem die Würde eines Moslems beschädigen, ist der Nichtmoslem mit dem Tode zu bestrafen.
(3) Frauen und Dhimmis besitzen keinerlei schützenswerte Würde.
(4) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Geändert von Felixhenn (07.05.2008 um 06:37 Uhr)
Einstein: "Wissenschaft ohne Religion ist lahm, Religion ohne Wissenschaft blind."- Fallersleben: "Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt..."
Mitglied der AfD
Das Grundgesetz ist unsere Verfassung, weil wir eben nicht ein normler Staat sind, bedingt durch die braune und jetzt auch rote Vergangenheit. Der Artikel 1 ist eigentlich das Ziel jeder Demokratie, die Würde und Gesundheit eines jeden Menschen oder Bürgers zu schützen, das ist eigentlich Staat.
Wir hätten zum Beispiel 1990/91 über eine Verfassung per Volksentscheid abstimmen können, doch bei uns mögen Politikern nicht die Entscheidungen der Bürger, auch so ein merkwürdiger Punkt in unserer Tradition.
Was wir heute erleben, ist die ständige Verletzung dieser Würde durch Mobbing - [Links nur für registrierte Nutzer] oder mobbing-gegner.de - Satsiedsikussionen um Erika und Gysi. Das sind nur einige Schlaglichter. Armes Deutschland.
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Das bedeutet auch ein Mörder hat eine Würde. Darum gibt es keine Todesstrafe in Deutschland.
Deutschland schafft sich ab.
Wird bei unseren Gerichten die Würde eines Deutschen genauso gewertet wie die Würde eines Ausländers? Wenn ja, warum ist dann die Beschimpfung „Scheiß Deutscher“ nur eine Beleidigung und „Scheiß Ausländer“ Volksverhetzung?
Topas, die Aussagen Scheiß Deutscher oder Scheiß Ausländer sind für sich gesehen keine Volksverhetzung.
Du gehörst wieder zu den Leuten, die sich nie den § 130 StGB angeschaut haben und deswegen nicht die Unterschiede der Absätze 1 und 2 zu den Absätzen 3 und 4 verstehen.
Nur in den Absätzen 3 und 4 wird eine konkrete inhaltliche Aussage unter Strafe gestellt.
Bei den Absätzen 1 und 2 bekommt der Inhalt einer Aussage nur dann strafrechtliche Relevanz, wenn sie auf eine bestimmte Weise gemacht wird.
Im Gegensatz zu den Absätzen 3 und 4 kommt es für Volksverhetzung nach den Absätzen 1 und 2 weniger auf den Inhalt der Aussage an, sondern darauf in welchen Kontext und in welcher Umgebung die Aussage getroffen worden ist.1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a)
verbreitet,
b)
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d)
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2.
eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Das sind juristische Feinheiten die ich als Nichtjurist gar nicht erst versuche zu zerpflücken. Wie Du weißt, sind sich selbst Juristen nicht immer einig. Der eine Richter spricht „schuldig“, der andere Richter „unschuldig“. Was ich bisher aus den Medien mitbekommen habe ist, dass deutsche Täter bei einem gleichen Delikt härter bestraft werden als ausländische Täter. Das ist zwar jetzt ein anderes Thema, hängt aber letzten Endes mit der Würde eines Menschen zusammen.
Ich bezweifle, dass jemand von einem deutschen Gericht wegen Volksverhetzung verurteilt wird, wenn dieser jemand "Scheiß Ausländer" sagt.
Das erfüllt den Tatbestand der Beleidigung.
Sagt jedoch jemand "Scheiß Jude", dann könnte das schon eher als
Volksverhetzung bewertet werden.
Dann kommt es auch immer darauf an, unter welchen Umständen das gesagt wird.
Es gibt den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Handlung/Äußerung.
Sagt einer zu mir "Scheiß Deutscher" in der Kneipe, dann ist das eine Beleidigung.
Sagt jemand als Redner bei einer öffentlichen Veranstaltung "Scheiß Deutsche",
dann wird der Redner höchstwahrscheinlich auch wegen Volksverhetzung verurteilt.
Deutschland schafft sich ab.
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