Widerstandsrecht
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Das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ist das Recht eines jeden Deutschen, gegen jedermann Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die in Art. 20 GG niedergelegte Staatsordnung (Föderalismusprinzip, Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Gesetzesbindung der drei Gewalten, Republikprinzip, Freiheitlich Demokratische Grundordnung) zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Zusätzlich steht die in Art. 20 GG niedergelegte Staatsordnung noch unter der sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, der es selbst einer 2/3 - Mehrheit beider Legislativkammern verbietet, die in Artt. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze durch ein verfassungsänderndes Gesetz zu ändern. Über diesen Gesetzesverweis legitimiert auch die Beseitigung der Grundsätze des Art. 1 GG zum Widerstand.
Rechtliche Einordnung [Bearbeiten]
Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt (vis absoluta), steht aber unter absoluter Subsidiarität durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, dass andere Abhilfe nicht möglich ist.
Mit diesem Recht soll verhindert werden, dass eine Machtübernahme durch nichtdemokratische Handlungen der Exekutiven oder Legislativen (insbesondere die Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls) das politische System in Deutschland ausgehebelt werden und es zu einer Diktatur kommen kann, ohne wirkliche Kontrolle der ausführenden Organe durch das Volk. Das Widerstandsrecht greift nur, wenn die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG niedergelegten Grundsätze, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die durch Art. 79 Abs. 3 GG der Verfassungsänderung entzogenen Grundsätze eindeutig angegriffen werden und alle anderen legalen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (Subsidiarität, ultima ratio).
Das Widerstandsrecht steht in einem bewußten Antagonismus zum Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols. Das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG ist eine Positivierung (=Fassung in geschriebenes Recht) des ansonsten überpositiven (ungeschriebenen, über dem geschriebenen Recht stehenden) Rechtsgedankens, dass staatliche Organe durchaus rechtswidrig handeln können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln: Auch geschriebenes Recht kann Unrecht sein; diese Erfahrung ist in Deutschland direkt aus der Zeit der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 erwachsen und steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die zunächst davon ausging, dass staatliches Handeln nie Unrecht sein könne: "The King can do no wrong".
Das Widerstandsrecht liefert strafrechtlich einen Rechtfertigungsgrund, durch den tatbestandlich verwirklichte, an sich rechtswidrige Taten gerechtfertigt werden, so dass keine Bestrafung erfolgt.
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Wer stellt fest ab wann z.B. gewaltsamer Widerstand legal ist? Objektiv betrachtet ist dieser Zeitpunkt doch schon längst erreicht. Kann ich also legal meinen Tomahawk und die Winchester zum Einsatz bringen? Und habe ich eine Chance mich im Falle einer Auseinandersetzung mit einem Verfassungsfeind auf §20.4 GG zu berufen?
Geronimo
"grübel grübel"