Justizmißbrauch in Deutschland: Den Bürgern ist die freie Auseinandersetzung mit der Geschichte bei schwerer Strafe verboten.
Ein 54-jähriger Beamter, Polizeiobermeister, höchstwahrscheinlich tadelloser Bürger, möglicherweise Familienvater, ist vom Dienst suspendiert worden und soll eventuell für fünf Jahre ins Gefängnis, weil er im kleinen Kreis durch Meinungsäußerungen sein Volk vor Greuelanklagen in Schutz genommen hat.
Die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet darüber in der folgenden, offenbar unbewußt ironischen Form:
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Polizeiobermeister leugnet Holocaust
Dem Fahr-Ausbilder drohen bis zu fünf Jahre Haft
Ein Beamter des Polizeipräsidiums München steht heute vor dem Amtsgericht: Der 54-jährige Polizeiobermeister Theodor K. ist wegen Volksverhetzung angeklagt. Er soll sich vor Polizeischülern antisemitisch geäußert und den Holocaust geleugnet haben.
Der Angeklagte arbeitet als Fahrlehrer für angehende Polizisten. In der Anklageschrift werden ihm zwei Vorfälle zur Last gelegt. Zum einen soll er im Mai 2003 mit drei Fahrschülern bei einer Fahrt in Schwabing unterwegs gewesen sein. Das Gespräch kam auf die Anschläge vom 11. September 2001. Theodor K. äußerte, er glaube nicht, dass die Taten von arabischen Terroristen begangen worden seien. ¸¸Merkwürdig" finde er es, dass bestimmte Personengruppen ¸¸keine oder kaum Opfer zu beklagen" hätten. Als Beispiele nannte er Firmenchefs und Juden. Er glaube nicht an die Richtigkeit der offiziellen Berichterstattung - was da gelogen werde, könne man ja an der deutschen Geschichte sehen.
Nun verlagerte sich das Gespräch auf die Nazi-Diktatur und den Holocaust an den Juden. Theodor K. wiederholte die altbekannten Schein-Argumente, mit denen Rechtsextreme immer wieder versuchen, die technische Unmöglichkeit des Massenmordes an den Juden zu beweisen: Die Krematorien hätten gar nicht so viele Leichen verbrennen können, also müsse es Gräber geben, die Toten auf den bekannten KZ-Bildern seien nicht vergast worden, sondern an Unterernährung und Erschöpfung gestorben, hingerichtet worden seien nur Juden, die nicht mehr arbeitsfähig waren. Durch die Berichterstattung über den ¸¸angeblichen Holocaust" solle den Deutschen ein permanentes Schuldgefühl eingeredet werden, damit sie bereit blieben, große Summen als Wiedergutmachung zu zahlen. Der zweite Vorfall ereignete sich einige Tage später - Theodor K.s Fahrschulgruppe machte Pause im Biergarten des Oberschleißheimer Fliegerclubs. K. wiederholte im Großen und Ganzen die Behauptungen, die er schon bei der ersten Diskussion aufgestellt hatte.
Der Prozess ist auf zwei Tage angesetzt. Theodor K. ist vom Dienst suspendiert, bei einer Verurteilung drohen ihm bis zu fünf Jahre Haft. Stephan Handel
(Süddeutsche Zeitung, 6. April 2004 , Seite 41)
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Kommentar:
Die jahrzehntelang offiziell behauptete Zahl von 4 Milionen Vergasungsopfern in Auschwitz wurde nach der Wende in Polen klammheimlich auf 1 Million geviertelt. Inzwischen ist sie ebenso klammheimlich durch den Spiegel-Redakteur Fritjof Meyer im halboffiziellen Magazin Osteuropa. 52. Jg., 5/2002, S. 631-641, auf 356.000 reduziert worden. Zitat: „. . . Diese Überlegungen führen hier zu dem Ergebnis, daß in Auschwitz eine halbe Million Menschen ermordet wurden, davon etwa 356 000 im Gas.“ - Präsidentin der Organisation, deren offizielles Organ das genannte Magazin ist, ist die ehemalige Bundestagspräsidentin, Frau Dr. Rita Süßmuth. Siehe z.B.:
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Daß unter diesen Umständen immer noch an den, GERADE am Komplex Auschwitz orientierten Völkermordsvorwürfen gegen Deutschland KEINE KRITIK erlaubt sein soll, empfinde ich persönlich schon aus rein geschichtswissenschaftlichen Gründen, gelinde gesagt, als absurd. Denn hier sind jahrzehntelang offenbar maßlos übertriebene Zahlen als unumstößliche, seit 1984 auch gesetzlich geschützte Wahrheiten behandelt worden. Daß man dann nach dem eben beschriebenen Zusammenbruch dieses Zahlenwerkes immer noch die Stirn hat, jegliche Kritik an den spektakulären Anklagen gegen Deutschland unter Strafe zu stellen, wenn auch scheinbar nur unter der einschränkenden Bedingung, daß sie aus patriotischer Motivation heraus geäußert wird, empfinde ich persönlich als grotesk, und zwar nicht zuletzt gerade wegen der genannten Einschränkung. Denn hier soll offenbar das Recht auf freie Meinungsäußerung, sei es wissenschaftlich oder politisch, selektiv nach der hinter der Äußerung vermuteten Gesinnung gewährt werden. Jedenfalls wurde gegen den genannten Spiegel-Redakteur Fritjof Meyer mehrmals erfolglos Strafanzeige erstattet, nicht weil man ihm was Böses wollte, sondern weil man unseren Rechtsstaat prüfen wollte. Die Staatsanwaltschaften weigern sich aber beharrlich, Ermittlungen einzuleiten – nach meinem Verständnis aus sehr gut nachvollziehbaren, jedoch nicht ehrenwerten Gründen.
Hierzu ist aber noch einiges zu sagen. Denn abgesehen davon, daß es schon vom Standpunkt der allgemeinen Menschenrechte aus gesehen eine schwerwiegende Verletzung der Menschenwürde bedeutet, Menschen an der freien Auseinandersetzung mit der Geschichte und an der Verteidigung ihres Vaterlandes und ihrer Vorfahren – vielleicht sogar Eltern oder Großeltern - durch Androhung schwerster Strafen zu hindern (5 Jahre Gefängnis!), gilt hier schon aufgrund der konkreten Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland:
Die gegen den o.g. Polizeiobermeister zur Geltung gebrachte Rechtsbestimmung, §130 Abs. III StGB, wurde 1994 vom Bundestag beschlossen. Zehn Jahre vorher, also 1984, wurde ein wortgleicher Gesetzestext vom Bundesrat schroff abgelehnt, und zwar mit der Begründung, sie sei klar verfassungswidrig. An dieser Verfassungswidrigkeit kann m.E. auch heute kein Zweifel bestehen. Der Bundestag hat 1984 als "Ersatz" für die gescheiterte Strafrechtsbestimmung eine mißbräuchliche Änderung des Strafantragserfordernisses bei Beileidigungsdelikten beschlossen (§194 StGB), deren Wirkung dahin geht, daß die Staatsanwälte gegen Holocaust-Kritiker Anklage wegen "Beleidigung" erheben können, ohne daß es einen Beleidigten gibt. Nach dieser ebenfalls KRASS verfassungsrechtlichen Strafrechtsbestimmung, die offensichtlich als Gesetzeskrücke eine explizit als verfassungswidrig festgestellte Bestimmung subtituieren sollte, wurde in den zehn Jahren zwischen 1984 und 1994 eine Reihe von Verurteilungen ausgesprochen. Im Jahre 1994 war man dann so weit, daß man das zehn Jahre vorher als verfassungswidrig erkannte Gesetz einstimmig und praktisch ohne Diskussion beschließen konnte. Es würde zu weit führen, hier auf die näheren rechtlichen Gründe für die Verfassungswidrigkeit einzugehen. Ich verweise aber auf meinen Aufsatz „Der Fall Günter Deckert“, in dem ich generell und mit besonderem Augenmerk auf § 130 III StGB die Verfassungswidrigkeit von „allgemeinen Gesetzen“ zur Einschränkung der Meinungsfreiheit ausführlich erläutere. („Unterdrückung und Verfolgung deutscher Patrioten“, Rolf-Josef Eibicht, Hutten-Verlag, 1997, ISBN 3-9805847-0-4).
Wer Strafrechtskommentare mit offenen Augen liest oder Juristen nach ihrer Meinung hartnäckig fragt, wird auch bald feststellen, daß diese Verfassungswidrigkeit im Grunde ein offenes Geheimnis ist. - Das ist es ja gerade, was so ungeheuerlich ist!
Per Lennart Aae