Ach ja, Kracherle, schade, schade, schade... du liegst immer wieder weit daneben.
Gem. Art.25 GG gehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts - das sind längst nicht alle - den Gesetzen vor, d.h. den Bundesgesetzen, aber nicht dem Verfassungsrecht. Wurde in den fünfziger und sechziger Jahren lang und breit ausdiskutiert.
Da wir übrigens dabei sind: Eine der allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Doktrin des "venire contra factum proprium", d.h. ein Verhalten ist unwirksam, wenn sich der Anspruchsteller mit seinem Begehren in Widerspruch zu seinem Vorverhalten setzt. Das ist hier bei dir der Fall, denn du behauptest ständig, das Grundgesetz sei "erloschen", "ungültig" oder was auch immer, berufst dich aber gleichzeitig auf dessen Normen. Wie sagte schon Humphrey Bogart in "Casablanca": Du mußt dich entscheiden, Kleines.
Ja, Verträge können wirksam nur von den Verfügungsberechtigten geschlossen werden. Das war hier die Bundesrepublik, da sie subjektsidentisch mit dem früheren Deutschen Reich ist. Rechtssubjekt ist ein Träger von Rechten und Pflichten, wenn zwei Entitäten subjektsidentisch sind, tragen sie dieselben Rechte und Pflichten. So im Falle Deutschlands.