Redrolein hat eine Idee...
wir machen nun eine lustige Runde, wo jeder dem lieben Mauserle eine Frage stellen darf...
Ich nerve zwar auch immer Kumpels mit Fragen, aber hier geht das bestimmt auch...
Habe gerade nen Kumpel wieder genervt...
Frage war:
Muss ich den Farhzeugschein ... ähm.. Die Zulassungsbescheinigung Teil I im Original mitführen?
Antwort: Ja.... Wenn du es nicht machst kann es 1. sein das du das Original innerhalb 14 Tagen bei der PI am Heimatort vorlegen musst ( was ja nicht schlimm wäre, haben ja 24 h am Tag auf *g*) oder 2. der Kollege hat schlechte Laune und gibt dir ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro.
Da ich Schwabe bin will ich mir eben die 15 Euro ersparen....
Nächste Frage....
Lieber Dr. Mauserle
was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht, die neue Zulassungsbescheinigung I und II einzuführen?
Sind die zu doof um alles zu übertragen? Denkt der Gesetzgeber im eigentlichen Sinne?
1. Mauser reicht. Ich bin kein Schwäääble. Einen Doktortitel habe ich auch nicht.
2. Das Nichtmitführern des Fahrzeugscheines kostet 10 € Verwarngeld.
3. Die Zulassungsbescheinigung I und II sind vergleichbar mit Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief.
4. Die Mitführpflicht gilt auch für den neuen Fahrzeugschein, also Zulassungsbescheinigung I.
Nö...
Die sind gleich geblieben zum Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief...
Nur wird nicht alles was du in deinem alten Schein und Brief hast, auf die neuen Bescheinigungn Teil I und Teil 2 übertragen
Wenn du nun 205er Reifen drauf hast, steht das nicht mehr im neuen drin..
Dort stehen nur noch die 195er... also musst du die Kopie des ungültig gemachten Fahrzeugbriefes im Auto haben, und bei Verkauf mitgeben.
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