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Thema: Ist es rechtlich legal zu behaupten der Holocaust sei nicht schlimm gewesen ?

  1. #1
    Göttlicher User Benutzerbild von subba
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    Mich würde mal interessieren ob man obiges behaupten darf ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Nicht weil ich dieser Ansicht wäre, sondern einfach weil ein Begriff wie "schlimm" ja vollkommen subjektiv ist. Theoretisch kann ich sagen das Sandmännchen sei schlimmer als Adolf Hitler ohne dass jemand nachweisen könnte das diese Aussage falsch ist, da die Einschätzung was "schlimm" ist ja völlig frei ist... Ein Gesetz dass etwa die "Verharmlosung" des Holocausts ohne genauere Erklärung verbietet wäre also vollkommener Humbug. Würde mich mal interessieren...
    I am unable to accept the idea that I should be an obedient subject of a gang of corrupt, unprincipled thugs who pontificate about freedom while enslaving the population.
    --John Pugsley, JPJ Nov 96

    Big government is cancerous. Like a cancer, it hurts the body and tends to spread, doing more and more harm as it grows. It is time for some radical surgery.
    --George C. Leef, director of FEE’s Freeman Society Discussion Clubs

  2. #2
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    Mir wurde gesagt es gäbe so ein Gesetz...
    "Ideologie ist der Versuch, die Straßenbeschaffenheit zu ändern, indem man neue Wegweiser aufstellt", Carlo Manzoni, it. Schriftsteller

    "Der Mensch ist das einzige Tier, das sich für einen Menschen hält.", Thomas Niederreuther, dt. Schriftsteller

  3. #3
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    Würde mich nicht wundern... Demnächst kommt bestimmt ein Gesetz dass es verbietet Sauerkraut als unappetitlich zu bezeichnen.
    I am unable to accept the idea that I should be an obedient subject of a gang of corrupt, unprincipled thugs who pontificate about freedom while enslaving the population.
    --John Pugsley, JPJ Nov 96

    Big government is cancerous. Like a cancer, it hurts the body and tends to spread, doing more and more harm as it grows. It is time for some radical surgery.
    --George C. Leef, director of FEE’s Freeman Society Discussion Clubs

  4. #4
    Lichtverschenker
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    ...aber nur in Bayern...
    "Ideologie ist der Versuch, die Straßenbeschaffenheit zu ändern, indem man neue Wegweiser aufstellt", Carlo Manzoni, it. Schriftsteller

    "Der Mensch ist das einzige Tier, das sich für einen Menschen hält.", Thomas Niederreuther, dt. Schriftsteller

  5. #5
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    § 130 Volksverhetzung

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

    a) verbreitet,

    b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

    2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

    (4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

    (5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.



    ------------------------------------------------------------------------------------------------


    StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3


    Leitsätze:

    Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i. S. d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag.

    -------------------------------

    StGB §§ 130 Abs. 3, 5; 86 Abs. 3


    Leitsatz:

    Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGHSt 46, 36)

  6. #6
    Mitglied Benutzerbild von Patrick Bateman
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    Original von Gothaur
    Er ist so scheisse, dieser Paragraph, - unglaublich.
    Aber gerade weil er schwammig auslegbar ist, scheint Subbas Frage sehr interessant.
    Gerade das zeugt ja von der Inkompetenz des Gesetzgebers in diesem Fall:

    Das ist so ähnlich wie mit dem Gewaltbegriff im Strafrecht, der wurde so ausgedehnt, das er nicht mehr hinreichend bestimmbar war, wie das BverfG zutreffend entschied, seitdem ist bsw. das dichte Auffahren auf der Autobahn keine Nötigung mit Gewalt mehr.

    Ebenso verhält es sich mit der von Benny zitierten Vorschrift.

    Die Tatbestandsmerkmale können zwar nicht beliebig weit ausgedehnt werden, es liegt aber immer im Ermessen der Staatsanwälte, ob sie ein diesbezügliches Verfahren einleiten und dann am Richter, ob er den Einlassungen der Staatsanwaltschaft folgt, aber doch so weit, das u.U. jegliche Diskussion zu Thema nur in Beisein von Volljuristen geführt werden kann, bzw. man jede Äußerung auf rechtliche Konsequenzen hin, vorab überprüfen muß.

    Interessieren würde mich einmal

    1. Wieviele Verfahren wegen § 130 StGB seit 1994 eingeleitet wurden.

    2. Wieviele Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden.

    3. Wieviele Verfahren mit einem Freispruch endeten.

    4. Wieviele Verfahren mit einer Verurteilung endeten

    und last but least

    5. Wieviele Urteile bei 4 vo nder nächsten Instanz kassiert wurden.

    Hat da jemand Zahlen?

    Zu 1 - 5 würden mich auch noch die Zahlen vor Erlass des § 130 StGB interessieren, als der Tatbestand noch unter § 185 StGB subsumiert wurde.

    Nachtrag:

    Die jeweilige Begründung würde mich auch interessieren.
    "Wahre Glückseligkeit existiert nur in den Sinnen, und Tugend befriedigt keinen von ihnen."
    Marquis de Sade (1740 - 1814)

  7. #7
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    Das ganze scheiß Gesetz ist so schwammig und kann ausgelegt werden wie man es will ! Könnt ihr mir echt glauben.
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    --John Pugsley, JPJ Nov 96

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  8. #8
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    >seitdem ist bsw. das dichte Auffahren auf der Autobahn keine
    >Nötigung mit Gewalt mehr

    Aber Nötigung durch Drohung mit Gewalt, oder ?
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    --John Pugsley, JPJ Nov 96

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  9. #9
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    Das ist aber trotzdem nicht gut...
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  10. #10
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    Ist es erlaubt die Singularität des Holocausts in Frage zu stellen?

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