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Thema: Neue Partei

  1. #1
    hoth
    Gast

    Standard

    Guten Abend,


    ich nutze diese Plattform zur Information über eine anstehende Neugründung einer Volkspartei. Die Adresse lautet: [Links nur für registrierte Nutzer]

    Jeder der geneigt ist mehr zu tun, als sich endlosen Diskussionen hinzugeben, der möge sich melden.


    Grüße

    NDVP

  2. #2
    Luni
    Gast

    Standard

    Süß


    Satzung der Neuen Deutschen Volkspartei

    Oktober 2003





    §1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

    =========================



    1. Die Partei trägt den Namen Neue Deutsche Volkspartei. Ihre Kurzbezeichnung lautet NDVP.

    2. Die NDVP hat ihren Sitz in Guben / Brandenburg / Niederlausitz.

    3. Das Tätigkeitsgebiet ist die BRD.



    §2 Zweck und Ziel

    ============



    1. Die NDVP hat das Ziel, mit allen politischen Mitteln, das System in Deutschland in der Art zu ändern, dass Wunsch und Wille des Deutschen Volkes eine ihrer Funktion gebührende Rolle spielt.

    2. Die Partei wird hierbei alle Deutschen Volksgruppen ansprechen, gleich wo ihr Aufenthaltsort sich befindet. Zweck ist es, denen zu dienen, die konform mit dem Programm der NDVP gehen, insbesondere dem Deutschen Volke zu dienen.

    3. Die Unabhängigkeit Deutschlands, in jedweder Form, ist herzustellen.



    §3 Mitgliedschaft

    ============



    1. Mitglied der Partei kann jeder werden, der Deutscher Staatsbürger ist, gleich an welchem Aufenthaltsort. Ebenso ein jeder, der sich mit den Zielen und Ansprüchen der NDVP im Programm konform erklärt.

    2. Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer anderen Partei ist oder deren nahestehenden Organisation.

    3. Der Ausschluss aus der Partei erfolgt sofort, wenn das Mitglied sich entgegen der Konvention der Partei verhält oder gegen die Satzung verstößt. Gleiches gilt bei unwahren oder falschen Angaben bei Eintritt in die Partei.

    4. Die Mitgliedschaft endet durch die schriftliche Erklärung seines Austrittes, durch Ausschluss oder den Tod.

    5. Die Monatsgebühr beträgt 10 Euro.



    §4 Rechte der Mitglieder

    =================



    1. Jedes Mitlied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und an Arbeitskreisen innerhalb der Partei teilzunehmen und sich zu äußern. Gleiches gilt bei Beschlüssen jedweder Form.

    2. Jedes Mitglied hat das Recht, über jedes weitere Mitglied Informationen über Wohnort und Namen zu erhalten.



    §5 Pflichten der Mitglieder

    ==================



    1. Jedes Mitglied hat die unbedingte Pflicht, den Geist der Partei zu leben, ihn zu vermitteln und jedem zugänglich zu machen.

    2. Um die Zielsetzung durchzusetzen, muss sich jedes Mitglied im klaren sein, dass es Opfer und Kampf bedeutet sich mit dem Geist der NDVP eins zu erklären.

    3. Jedem der die Mitgliedschaft anstrebt sei gesagt, das Moral und Sitte sowie ein Wertegefühl das der Deutschen Mentalität entspricht, die primären ethischen Begriffe der Partei sind.



    §6 Ordnungsmaßnahmen

    ==================



    1. Auf Antrag des für das Mitglied zuständigen Vorstandes einer Bezirks –und / oder Kreisgruppe kann das Schiedsgericht gegenüber Mitgliedern, die gegen Satzung, Parteigrundsätze, Ziele der NDVP oder die Finanz- und Beitragsordnung verstoßen haben und solange kein Parteiausschlussverfahren eingeleitet ist, Ordnungsmaßnahmen verhängen. Dieses können Verwarnung, Verweis oder die Enthebung von Parteiämtern sein.

    2. Bei Handlungen nach § 6 Abs. 1, die der NDVP schweren Schaden zugefügt haben oder wenn der Eintritt des schweren Schadens nur durch rechtzeitiges Eingreifen anderer Mitglieder verhindert wurde, kann ein Mitglied von dem für dieser Bezirks –und / oder Kreisgruppe zuständigen Schiedsgerichtes ausgeschlossen werden. Einen Antrag auf Ausschluss können stellen:

    a) die jeweiligen zuständigen Vorstände, sofern dies mehrheitlich von allen stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern beschlossen wurde,
    b) 55% der ordentlichen Mitglieder der für das Mitglied zuständigen Bezirks –und / oder Kreisgruppe,
    c) Hauptversammlungen oder Parteitage mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    3. In schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Landes- oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim zuständigen Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf der Frist außer Kraft.

    4. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder von Vorständen können nur vom jeweils nächsthöheren Vorstand eingeleitet oder durchgeführt werden.

    5. Sämtliche Entscheidungen des Schiedsgerichtes, sind schriftlich zu begründen.



    §7 Gliederungen und deren Vorstände

    ==========================



    1. Die NDVP gliedert sich in auf in die Bundespartei, Landespartei, Bezirks- und / oder Ortsgruppen.

    2. Jede Landespartei hat ihren eigenen Landesvorstand, über dem der Bundesvorstand steht. Bezirks – und/oder Kreisgruppen, werden vom jeweiligen Landesvorstand geführt.

    Die Vorstände setzen sich aus



    dem Vorsitzenden

    dem Stellvertreter

    dem Schatzmeister

    dem Schriftführer



    zusammen.



    3. Die Aufstellung der Kandidaten zu Wahlen obliegen ausschließlich den Landesparteienvorständen, sowie dem Bundesparteivorstand.



    §8 Beschlüsse

    =========



    1. Die Versammlung / der Parteitag ist beschlussfähig, wenn sie/er satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 55 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand unverzüglich eine zweite Versammlung mit gleicher Frist und gleicher Tagesordnung ein, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

    2. Die Versammlung / der Parteitag wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ihm stehen zur Durchführung ein stellvertretender Vorsitzender und der Schriftführer des Vorstandes zur Seite.

    3. Die Versammlung / der Parteitag wird vom jeweiligen Vorstandsvorsitzenden eröffnet und geschlossen. Bei Nominierungsversammlungen wählt die Versammlung / der Parteitag zwei unbeteiligte nicht zur Wahl stehenden Mitglieder für die Abgabe der wahlgesetzlichen Versicherung sowie eine Zählkommission.

    4. Die Versammlung / der Parteitag fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen und auf JA oder NEIN lautenden Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Quoten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    5. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann geheime oder namentliche Abstimmung beantragen; diesem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesem Antrag seine Zustimmung erteilt.

    6. Über den Verlauf der Versammlung / des Parteitages ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den Verlauf der Versammlung / des Parteitages möglichst umfassend wiedergeben und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    a. Datum, Uhrzeit, Beginn und Ende, Unterbrechungen der Versammlung / des Parteitages

    b. Beschluss über die Tagesordnung

    c. Wortlaut aller Beschlüsse

    d. wesentlicher Inhalt der Debatten

    e. Name des Antragsstellers und Uhrzeit des Beschlusses bei Geschäftsordnungsanträgen.



    §9 Parteitage und Hauptversammlungen

    ============================



    1. Es sind bei Bedarf einmal im Quartal Hauptversammlungen und einmal im Jahr Parteitage abzuhalten, in denen die politische Lage, die innerparteiliche Situation und die aktuellen Themen diskutiert und erläutert werden.

    2. Ordentliche Versammlungen finden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen statt.

    3. Außerordentliche Versammlungen und Parteitage sind unter Einhaltung einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen, wenn:

    a. es das Interesse der NDVP dringend erfordert,

    b. die Einberufung von mindestens 55% der stimmberechtigten Mitglieder der Landesparteien und der Bezirks –und/oder Ortsverbände unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

    4. Stimmberechtigt auf den Versammlungen und Parteitagen sind

    a. bei Hauptversammlungen die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder des Bezirks –und/oder Ortsverbände

    b. bei Landesparteitagen die stimmberechtigten Mitglieder der Landesparteien, sowie die Delegierten der jeweiligen Bezirks –und/oder Ortsverbände.

    c. bei Bundesparteitagen die Delegierten der Landesparteien sowie die Mitglieder der Bundespartei.

    d. Rederecht auf den Versammlungen und Parteitagen haben

    e. Mitglieder von geschäftsführenden Vorständen höherer Gliederungen

    f. weitere Personen nach Zustimmung der Versammlung

    5. Versammlungen und Parteitage werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung der Ladungsfrist und Beifügung einer vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen. Der Termin ist unabhängig von der Einladung mindestens zwei Monate vor der Versammlung den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben. Wahlvorschläge und/oder Anträge sind dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung zuzuleiten, damit sie gleichzeitig mit den Einladungen versandt werden können.

    6. Den Hauptversammlungen und Parteitagen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    a. Entgegennahme und Erörterung des vorgelegten Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung,

    b. Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes,

    c. Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder/Delegierten, des Vorstandes und der Arbeitskreise,

    d. Beschlussfassung über die politische Ausrichtung und die Programme der NDVP,

    e. Wahl von zwei Rechnungsprüfern

    f. Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen (auch Nominierungen),

    g. Beschlussfassung über Änderungen von Präambel, Parteigrundsätzen, Satzung und Ordnungen

    h.Wahl von Beisitzern

    i.Wahl der Delegierten

    j.Wahl des Präsidiums der Parteitage



    §10 Arbeitskreise

    ============



    1. Sie dienen dem Zusammenschluss kleinerer Gruppen zur Übereinkunft gemeinsamer Ziele und deren Umsetzung. Ebenso dienen sie der zentralen Möglichkeit miteinander ins Gespräch zu kommen, Gleichnisse ebenso offen zulegen wie Gegensätze.

    2. Arbeitskreise werden durch einen Leiter oder dessen Stellvertreter einberufen und geführt. Die Berufung zum Leiter obliegt dem jeweiligen Vorstand.

    3. Bei Treffen oder Sitzungen, muss ein Beisitzer der jeweiligen Landespartei anwesend sein.





    §11 Ordnungsmaßnahmen gegen Arbeitskreise, Bezirks –und Ortsgruppen sowie den Landesparteien

    ================================================== ==========



    1. Bei geringen Verstößen gegen die Satzung, das Programm oder dem Geist der NDVP wird zunächst eine Rüge oder ein Verweis vom nächsthöheren Vorstand ausgesprochen.

    2. Bei Wiederholungen oder groben Verstößen, wir das Schiedsgericht angerufen. Vom nächsthöheren Vorstand wird der Ausschluss oder die Auflösung beantragt.

    3. Der Beschluss wird beim nächsten Parteitag verkündet, unterbleibt dies, tritt die M Maßnahme außer Kraft.

    § 12 Organe

    ========



    1. der Bundesparteitag:

    a. Er bestimmt das politische Ziel. Er verabschiedet das Programm und die Satzung, die Schiedsgerichtsordnung sowie die Beitragsordnung.

    b. Er beschließt die Auflösung sowie die Verschmelzung der Partei.

    c. Er schlägt Kandidaten vor, welche zur Wahl aufgestellt werden.

    2. der Länderrat:

    a. setzt sich aus dem Bundesvorstand und aus dem jeweiligen Ländervorständen oder dessen Vertretern zusammen. Er wird einberufen, wenn mindestens die Hälfte der existierenden Landesvorstände ihn anrufen.

    b. Alle nicht dem Bundesvorstand vorbehaltenden politischen und organisatorischen Fragen ist der Länderrat zuständig.

    3. der Bundesvorstand:

    a.Die politische und organisatorische Führung obliegt dem Bundesvorstand. Er bestimmt die Richtlinien der Politik der Partei im Rahmen der Beschlüsse des Bundesparteitages und Bund-Länder-Rates.

    b.Ebenso beschließt er die Aufstellung der Kandidaten für Wahlen.



    § 13 Schiedsgerichtsbarkeit

    ===================



    1. Das Verfahren bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern, der Mitglieder mit Organen der NDVP oder der Organe unter sich, sowie Überprüfung von Ausschlüssen von Mitgliedern der Partei wird durch die Schiedsgerichtsordnung der NDVP geregelt. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie Organen der Partei mit Mitgliedern können erst dann vor ordentliche Gerichte gebracht werden, wenn dies das Bundesschiedsgericht zuvor rechtskräftig entschieden hat. Der Bundesvorstand erlässt eine entsprechende Ordnung, die vom Bundesparteitag zu beschließen ist.

    2. Die Schiedsgerichtsvorsitzenden werden für vier Jahre gewählt. Die Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes der Partei oder eines Landesverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Landesverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

    3. Personen, die in der Partei eine führende Stellung einnehmen wollen, können zur Auskunftserteilung über ihren Werdegang aufgefordert werden.

    4. Anwärter auf ein Parteiamt und Parteimitglieder, die eine Kandidatur annehmen, sind verpflichtet, von sich aus vor Annahme des Amtes oder der Kandidatur lückenlose Mitteilung über etwaige Strafen zu machen, die von ordentlichen Gerichten - ohne Rücksicht auf Anlass und Zeit - gegen sie ausgesprochen werden, sowie darüber hinaus, ob und wann gegen sie ein Konkursverfahren oder ein Verfahren zur Erzwingung des Offenbarungseides stattgefunden hat oder ein Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) anhängig war und ist.

    5. Zu den mündlichen Verhandlungen ist ein Protokollführer hinzuzuziehen. Dieser darf kein Partei- oder Ehrenamt bekleiden.



    §14 Beiträge und Finanzen

    ==================



    1. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen und Spenden aufgebracht. Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

    2. Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge obliegt dem Schatzmeister.

    3. Der Rechenschaftsbericht ist dem jeweiligen Vorstand zu entsprechenden Terminen vorzulegen.

    4. Nach Prüfung des Berichtes, wird selbiger spätestens zum 30. September des darauf folgenden Jahres an den Präsidenten des Deutschen Bundestages gesandt.



    §15 Buchführung und Kassenprüfung

    ==========================



    1. Alle Gebietsvereinigungen, welche Geldmittel bewirtschaften, sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Dabei sind die Bestimmungen der Parteifinanzierung nach dem Parteigesetzbuch zu beachten.

    2. Die Kassen – und Rechnungsführung der Gebietsvereinigungen sind am Ende des Geschäftsjahres durch die gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Prüfberichte sind dem Vorstand vorzulegen.

    3. Über jede Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Prüfern zu unterzeichnen ist. Aufbewahrungsdauer beträgt 5 Jahre. Sämtliche Beanstandungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
    Am besten ist §3 Absatz 5: Die Monatsgebühr beträgt 10 Euro.

  3. #3
    GESPERRT
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    ..ist auch nicht schlecht: "3. Die Unabhängigkeit Deutschlands, in jedweder Form, ist herzustellen."

    Es gibt also Unabhängigkeiten jedweder Form. Was heißt denn JEDWEDER?

  4. #4
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    wie ist die Partei gerichtet

  5. #5
    Luni
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    @ Benny: Rund, eckig, oval...

    Jedweder: alle erdenklichen Möglichkeiten.

    @Jackomo :Wahrscheinlich ist die Partei National gerichtet!

  6. #6
    Mitglied Benutzerbild von Edmund
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    Diese Partei wäre für mich durchaus wählbar.

  7. #7
    a.D. Benutzerbild von Gärtner
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    Sieben dürre Sätze zum nebulösen Inhalt, aber 77 zur Geschäftsordnung: Das ist fürwahr eine deutsche Partei!
    "Die beiden Gelehrten Gabundus und Terentius diskutierten 14 Tage und 14 Nächte
    lang über den Vokativ von Ego. Am Ende griffen sie zu den Waffen."

    Umberto Eco

  8. #8
    Luni
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    @ Der Geleerte ( )

    Da ist was dran...

  9. #9
    :-) Benutzerbild von fryfan
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    Original von Edmund
    Diese Partei wäre für mich durchaus wählbar.

    aber durch deinen nick musch du CDU/CSU wählen... *g*


    ja, die grundgedanken der partei entsprechen auch meinen vorstellungen...das tun aber auch die der npd...und manche der cdu... :rolleyes:
    Smashing your face
    Crushing your race
    Christraping black metal to Satan gives praise

    Spilling your blood
    Killing your god
    The ripped and torn angels will bleed like a flood

  10. #10
    SelbsternannterShitboxMOD Benutzerbild von WladimirLenin
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    Deutschland/VR Polen
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    Ist diese Partei auch so eine Bonzenpartei wie CDU, SPD, PDS, NPD usw?
    "Und wenn alle anderen die von der Partei verbreitete Lüge glaubten – wenn alle Aufzeichnungen gleich lauteten –, dann ging die Lüge in die Geschichte ein und wurde Wahrheit."
    George Orwell, 1984

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