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Thema: Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

  1. #1
    Sui
    Gast

    Standard Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

    Mich würde übrigens mal interessieren, wieviele Kinder man sich auf die gesetzliche Rente anrechnen lassen kann.

    Beim Vorsorgewerk der Rechtsanwälte sind es 2 kinder. Und bei der gesetzlichen Rente? Da gibt es doch bestimmt auch ein Limit oder? Kann sich jede Türkenfrau alle 10 Kinder anrechnen lassen? Das wären 30 Jahre wie wenn man 2000 euro netto verdient hätte, dass kann ja wohl nicht sein, oder?
    PLus, 1000 von Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld und und und.

    Bevor ich jetzt nachschlage und nachlese, vielleicht weiss es ja hier jemand.

    Sui

  2. #2
    Haßkrimineller Benutzerbild von wtf
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    Standard AW: Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

    Ich weiß es nicht, vermute aber, daß die Antwort zum Zeitpunkt des Renteneintritts nicht mehr relevant sein wird. Adam Riese, Du weißt schon.
    "When the people fear the government, that´s tyranny. When the government fears the people, that´s freedom." Thomas Jefferson

  3. #3
    Sui
    Gast

    Standard AW: Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

    Zitat Zitat von wtf
    Ich weiß es nicht, vermute aber, daß die Antwort zum Zeitpunkt des Renteneintritts nicht mehr relevant sein wird. Adam Riese, Du weißt schon.
    Dass man zum Zeitpunkt des Renteneintritts ohnehin nur noch eine Standardrente bekommt ist mir schon klar. Dennoch würde mich mal die aktuelle Vorschrift mal interessieren. Okay, wenn es keiner weiss, dann schaue ich es halt nach. Da die arbeitende Klasse ja ohnehin inzwischen nur benachteiligt wird, würde es mich auch nicht wundern, wenn hier auch.

    Sui

  4. #4
    GESPERRT
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    Standard AW: Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

    Zitat Zitat von Sui
    Dass man zum Zeitpunkt des Renteneintritts ohnehin nur noch eine Standardrente bekommt ist mir schon klar. Dennoch würde mich mal die aktuelle Vorschrift mal interessieren. Okay, wenn es keiner weiss, dann schaue ich es halt nach. Da die arbeitende Klasse ja ohnehin inzwischen nur benachteiligt wird, würde es mich auch nicht wundern, wenn hier auch.

    Sui
    Du kannst jederzeit bei der BfA/LVA deinen gegenwärtigen Rentenanspruch
    feststellen lassen.
    Die geben die Formulare und einen Termin , wo du ausgefüllt abgibst - da
    werden Probleme beim Ausfüllen noch geklärt.
    Bei diesen Stellen liegen auch Infobroschüren aus - sogar zu Besonderheiten
    bei Müttern , Behinderten usw.
    Ich meine du kannst auch Infos im i-net bei der BfA nachlesen bzw . anfordern.

  5. #5
    Haßkrimineller Benutzerbild von wtf
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    Standard AW: Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

    Alternativ gibt es in jedem gutsortierten Haushalt Bücher der Brüder Grimm.
    "When the people fear the government, that´s tyranny. When the government fears the people, that´s freedom." Thomas Jefferson

  6. #6
    Mitglied
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    Standard AW: Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

    Zitat Zitat von wtf
    Alternativ gibt es in jedem gutsortierten Haushalt Bücher der Brüder Grimm.
    Die sind aber wesentlich realistischer als das was uns unsere Experten und Politiker verkaufen.

  7. #7
    res publica Benutzerbild von discipulus
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    Standard AW: Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

    Bevor hier noch Unsinn geredet wird schaut doch mal hier rein:

    § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
    § 55 Abs. 1 SGB VI
    § 56 SGB VI
    § 57 SGB VI
    § 70 Abs. 2 + 3a SGB VI

    Nachzulesen hier:
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    (leider kann man hier ja keinen Hyperlink mehr setzen!!!!!!)
    ...Alte Not gilt es zu zwingen, und wir zwingen sie vereint...
    ...Wenn wir brüderlich uns einen, schlagen wir des Volkes Feind...
    ...Deutsche Jugend, bestes Streben unseres Volks in dir vereint...

    (Auszüge aus der Nationalhymne der DDR)
    -----------------------------------------------------
    "Da wo Bücher brennen, brennen bald auch Menschen!"
    -------------------------
    "Mehr sein als scheinen"

  8. #8
    Sui
    Gast

    Standard AW: Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

    Zitat Zitat von discipulus
    Bevor hier noch Unsinn geredet wird schaut doch mal hier rein:

    § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
    § 55 Abs. 1 SGB VI
    § 56 SGB VI
    § 57 SGB VI
    § 70 Abs. 2 + 3a SGB VI

    Nachzulesen hier:
    [Links nur für registrierte Nutzer]
    (leider kann man hier ja keinen Hyperlink mehr setzen!!!!!!)
    Den § 56 SGB kenne ich. Danach gibt es keine Limitierung.

    Ich zitiere:

    SGB VI § 56 Kindererziehungszeiten

    (1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

    1.
    die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,

    2.
    die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und

    3.
    der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

    (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.

    (3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

    (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

    1.
    während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund

    a)
    einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder

    b)
    einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)

    den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,

    2.
    während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehören, eine Teilrente wegen Alters beziehen oder von der Versicherungspflicht befreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert worden sind oder

    3.
    während der Erziehungszeit Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre waren und nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind.

    (5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

    Nochmal gibt es bei Kindern eine Limitierung? Ich habe nichts weiter gefunden.

    Bis 1990 wurde pro Kind nur 1 Jahr angerechnet, nun sind es 3 Jahre mit einem Berechnungsverdienst von 2000 Euro netto. Ich habe damals vom Arbeitsamt einen Brief bekommen.
    Geändert von Sui (24.07.2006 um 13:09 Uhr)

  9. #9
    Sui
    Gast

    Standard AW: Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

    Zitat Zitat von wtf
    Alternativ gibt es in jedem gutsortierten Haushalt Bücher der Brüder Grimm.
    He he

  10. #10
    res publica Benutzerbild von discipulus
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    Standard AW: Wie berechnet sich die Rente der Muselfrau bei 10 Muselkindern?

    Zitat Zitat von Sui
    Den § 56 SGB kenne ich. Danach gibt es keine Limitierung.

    Ich zitiere:

    SGB VI § 56 Kindererziehungszeiten

    (1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

    1.
    die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,

    2.
    die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und

    3.
    der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

    (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.

    (3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

    (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

    1.
    während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund

    a)
    einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder

    b)
    einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)

    den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,

    2.
    während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehören, eine Teilrente wegen Alters beziehen oder von der Versicherungspflicht befreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert worden sind oder

    3.
    während der Erziehungszeit Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre waren und nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind.

    (5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

    Nochmal gibt es bei Kindern eine Limitierung? Ich habe nichts weiter gefunden.

    Bis 1990 wurde pro Kind nur 1 Jahr angerechnet, nun sind es 3 Jahre mit einem Berechnungsverdienst von 2000 Euro netto. Ich habe damals vom Arbeitsamt einen Brief bekommen.
    Nein! Wenn du 10 Kinder hast bekommst du Zeiten für 10 Kinder! Allerdings gibt es einen Höchstwert an EGP der nicht überschritten werden kann!
    ...Alte Not gilt es zu zwingen, und wir zwingen sie vereint...
    ...Wenn wir brüderlich uns einen, schlagen wir des Volkes Feind...
    ...Deutsche Jugend, bestes Streben unseres Volks in dir vereint...

    (Auszüge aus der Nationalhymne der DDR)
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