Zitat von
John Donne
Ich bin zwar kein Jurist - insofern ist dies auch keine Rechtsberatung, der auf meiner unqualifizierten subjektiven Einschätzung basierende Rat, Dir bei einer Klage doch eine bessere Argumentation zu überlegen -, aber gegen den von Dir zitierten Artikel 6 I (es wäre übrigens nett gewesen, hättest Du direkt gesagt, daß die Artikel aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stammen) verstoßen Ein-Euro-Jobs m.E. ganz sicher nicht:
Auch als Ein-Euro-Jobber hast Du nach wie vor freie Berufswahl. Niemand hindert Dich daran, einen anderen, Dir besser gefallenden Job anzunehmen, so Du einen findest. Dein Recht auf freie Berufswahl wird durch einen Ein-Euo-Job m.E. nicht berührt. Ich bezweifle stark, daß Du mit dieser Argumentation durchkämest. Um mit 7 a) (i) durchzukommen, müßtet Du m.E. nachweisen, daß jemand, der inhaltlich exakt dieselbe Tätigkeit ausführt, mehr Geld bekommt, als Du, wenn Du den Lohn für den Ein-Euro-Job und alle von Dir bezogenen Sozialleistungen, die Du nicht bekämst, hättest Du ein reguläres Arbeitsverhältnis, addierst. Meiner Einschätzung nach müssen also in der Tat zu dem eigentlichen Entgelt die empfangenen Sozialleistungen dazuaddiert werden. Vorstellbar ist m.E. allerdings auch, daß Artikel / überhaupt nicht greift, da der Ein-Euro-Job nicht als Arbeit, sondern als Ausbildungsmaßnahme angesehen werden könnte. Schließlich sollen durch die Ein-Euro-Jobs Langzeitarbeitslose wieder an den Arbeitsmarkt herangeführt werden.
Kurz: Ich bin mir ziemlich sicher, mit der von Dir vage skizzierten Argumentation ist nichts zu reißen. Aber wenn Du meinst: probier's aus.
Grüße
John