66/78. Israelische Siedlungen in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und in dem besetzten syrischen Golan. Die Generalversammlung, geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und in Bekräftigung der Unzulässigkeit des gewaltsamen Gebietserwerbs, unter Hinweis auf ihre einschlägigen Resolutionen, namentlich
Resolution 65/104 vom 10. Dezember 2010, sowie die auf ihrer zehnten Notstandssondertagung verabschiedeten Resolutionen, sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, namentlich die
Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967,
446 (1979) vom 22. März 1979,
465 (1980) vom 1. März 1980,
476 (1980) vom 30. Juni 1980,
478 (1980) vom 20. August 1980,
497 (1981) vom 17. Dezember 1981 und
904 (1994) vom 18. März 1994,
erneut erklärend, dass das
Genfer Abkommen vom
12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 85 auf das besetzte palästinensische Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und den besetzten syrischen Golan Anwendung findet, erklärend, dass die von der Besatzungsmacht vorgenommene Umsiedlung eines Teils ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet
einen Verstoß gegen das
Vierte Genfer Abkommen 85 und die einschlägigen Bestimmungen des Gewohnheitsrechts darstellt, namentlich die in dem
Zusatzprotokoll I 86 zu den vier Genfer Abkommen 87 kodifizierten Bestimmungen, unter Hinweis auf das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 9. Juli 2004 über die Rechtsfolgen des Baus einer Mauer in dem
besetzten palästinensischen Gebiet 88 sowie unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung
ES-10/15 vom 20. Juli 2004 und
ES-10/17 vom 15. Dezember 2006, feststellend, dass der
Internationale Gerichtshof zu dem Schluss kam, dass die
israelischen Siedlungen in dem besetzten palästinensischen Gebiet (einschließlich in Ost-Jerusalem) unter Verstoß
gegen das Völkerrecht errichtet wurden 89, Kenntnis nehmend von dem jüngsten Bericht des Sonderberichterstatters des Menschenrechtsrats über die Menschenrechtssituation in den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten 90, unter Hinweis auf die Prinzipienerklärung vom 13. September 1993 über vorübergehende Selbstverwaltung 91 und die darauf folgenden Durchführungsabkommen zwischen der palästinensischen und der israelischen Seite, sowie unter Hinweis auf den Fahrplan des Quartetts für eine
dauerhafte Zwei-Staaten-Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts 92 und insbesondere betonend, dass darin das Einfrieren jeglicher Siedlungstätigkeit, einschließlich des sogenannten „natürlichen Wachstums“, und der Abbau aller seit März 2001 errichteten Siedlungsaußenposten gefordert wird und dass Israel seine
diesbezüglichen Verpflichtungen und
Zusagen einhalten muss, sich dessen bewusst, dass die
israelische Siedlungstätigkeit unter anderem mit der
Umsiedlung von Staatsangehörigen der
Besatzungsmacht in die besetzten Gebiete, der
Beschlagnahme von
Land, der
Vertreibung palästinensischer Familien, der
Ausbeutung natürlicher Ressourcen und sonstigen
völkerrechtswidrigen Maßnahmen gegen die
palästinensische Zivilbevölkerung und die
Zivilbevölkerung in dem
besetzten syrischen Golan einhergeht,
eingedenk der
äußerst schädlichen Auswirkungen der
israelischen Siedlungspolitik,
-beschlüsse und
-aktivitäten auf die
Bemühungen, den Friedensprozess wiederaufzunehmen und voranzubringen, auf die Glaubwürdigkeit des Friedensprozesses und auf die Aussichten auf die Herbeiführung des Friedens im Nahen Osten im Einklang mit der
Zwei-Staaten Lösung für Israel und Palästina, die vorsieht, dass sie innerhalb anerkannter Grenzen, unter Zugrundelegung des
Grenzverlaufs von vor
1967, Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben, mit dem Ausdruck ihrer ernsten Besorgnis darüber, dass die Besatzungsmacht Israel die Siedlungstätigkeit in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, unter
Verstoß gegen das
humanitäre Völkerrecht, die
einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, die zwischen den Parteien erzielten Übereinkünfte und die Verpflichtungen aus dem Fahrplan des Quartetts sowie unter Missachtung der Forderungen der internationalen Gemeinschaft,
alle Siedlungstätigkeiten einzustellen, fortsetzt, insbesondere mit dem Ausdruck ihrer ernsten Besorgnis über den Bau und die Ausweitung der Siedlungen im besetzten Ost-Jerusalem und seiner Umgebung durch Israel, namentlich über seinen sogenannten E-1-Plan, der darauf abzielt, seine unrechtmäßigen Siedlungen rund um das besetzte Ost-Jerusalem miteinander zu verbinden und dieses weiter zu isolieren, die fortdauernde Zerstörung palästinensischer Wohnhäuser und die Vertreibung palästinensischer Familien aus der Stadt, den Entzug palästinensischer Wohnsitzrechte in der Stadt und die anhaltende Siedlungstätigkeit im Jordantal, mit dem Ausdruck ihrer ernsten Besorgnis über die Weiterführung des rechtswidrigen Mauerbaus durch Israel innerhalb des besetzten palästinensischen Gebiets, einschließlich in Ost-Jerusalem und seiner Umgebung, und insbesondere besorgt über den Verlauf der Mauer, der von der Waffenstillstandslinie von 1949 abweicht, was humanitäres Leid und eine gravierende Verschlechterung der sozioökonomischen Bedingungen für das palästinensische Volk zur Folge hat, den Zusammenhang des Gebiets zerstört und seine Lebensfähigkeit untergräbt und die künftigen Verhandlungen beeinträchtigen und die Durchführung der Zwei-Staaten-Lösung physisch unmöglich machen könnte, tief besorgt darüber, dass der Mauerverlauf so festgelegt wurde, dass er die überwiegende Mehrheit der israelischen Siedlungen in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, mit einschließt, unter Missbilligung der Siedlungstätigkeit in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und in dem besetzten syrischen Golan sowie aller Aktivitäten, die die Beschlagnahme von Land, die Beeinträchtigung der Existenzgrundlagen geschützter Personen und die De-facto-Annexion von Land zum Inhalt haben, daran erinnernd, dass alle Gewalthandlungen, namentlich alle Akte des Terrors, der Provokation, der Aufwiegelung und der Zerstörung, eingestellt werden müssen, in ernster Besorgnis über die zunehmenden Gewalthandlungen, Belästigungen, Provokationen und Aufwiegelungen
seitens illegaler bewaffneter israelischer Siedler in dem
besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost Jerusalems, gegen palästinensische Zivilpersonen, einschließlich Kindern, und ihr Eigentum, einschließlich historischer und religiöser Stätten, und Agrarland, Kenntnis nehmend von dem israelischen Rückzug aus dem Gazastreifen und Teilen des nördlichen Westjordanlands, feststellend, wie wichtig der Abriss der dort vorhandenen Siedlungen als Schritt zur Umsetzung des Fahrplans ist, und in dieser Hinsicht
fordernd, dass Israel die
Verpflichtung aus dem Fahrplan zum
Einfrieren der
Siedlungstätigkeit, einschließlich des sogenannten „natürlichen Wachstums“, und zum Abbau aller seit März 2001 errichteten Siedlungsaußenposten einhält, Kenntnis nehmend von den einschlägigen Berichten des Generalsekretärs 93, sowie Kenntnis nehmend von der am 26. September 2008 einberufenen Sondersitzung des Sicherheitsrats sowie von der Ratssitzung am 18. Februar 2011,
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