Zu beachten ist, dass Straf-Rechtsschutz sowohl in verkehrsrechtlichen als auch in sonstigen Fällen nur besteht, wenn es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Vergehen handelt. Kein Rechtsschutz besteht dagegen bei Verbrechen. Gemäß § 12 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind; Vergehen sind rechtswidrige Taten, bei denen das Mindestmaß der zu erwartenden Strafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt.
Ich schrieb ja , die RSV übernimmt nicht alle Fälle !
Und bei Straftaten schon mal gar nicht , das muss man nicht extra erwähnen , ist meine Meinung !