Teizitat
Also dann haben wir also schon mal klar, dass hier auf Grund der von mir beschriebenen Umstände keine „vorläufige Festnahme“ vorliegt und eine Überstellung an Beamte nicht stattfand. Danke.
Eine Nothilfe ist es aber auch nicht, wenn man Menschen bespuckt, bei eiskalter Witterung mit Wasser begießt, tritt, wegzuschleift ("Freiräumung der Straße") oder schlägt und sich dann anschließend entfernt
Als Nothilfe bezeichnet man:
die zu Gunsten eines Dritten ausgeübte Notwehr
die Katastrophenhilfe
eine Notaufnahme (z.B. Asylbewerber)
Notwehr ist es recht nicht, denn Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die sich dazu eignen, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Also hat man gefälligst zu warten , bis die Polizei kommt. Und kommt dann eben zu spät zur Arbeit als Folge dieses „Angriffs“.
aus Rede für den Frieden (B. Brecht): ... Lasst uns die Warnungen erneuern, und wenn sie schon wie Asche in unserem Mund sind! Denn der Menschheit drohen Kriege, gegen welche die vergangenen wie armselige Versuche sind und sie werden kommen ohne jeden Zweifel, wenn denen, die sie in aller Öffentlichkeit vorbereiten, nicht die Hände zerschlagen werden.
Das haben wir mit Nichten, da wir hier schon aus Machbarkeit nicht über sämtliche Fälle reden können, sondern nur über die rechtlichen Grundlagen.
Nothilfe ist hier mit Sicherheit gerechtfertigt hier, die Unterschiedung zwischen Nothilfe und Notwehr, brauchst du rechtlich sowieso kaum zu treffen, nicht umsonst nennt man das auch Notwehrhilfe. Notwehr ist shclicht eine Nothilfehandlung.
Um eine Notwehrlage zu begründen, muss eine gegenwärtige, rechtswidrige Tat abzielend auf ein gestzlich begründetes Interesse vorliegen.
Alle 3 Merkmale sind hier klar erfüllt:
1) Gegenwärtig - völlig eindeutig, denn wir reden hier ja von im Gange befindlichen Blockaden auf Straßen.
2) rechtswidrig - ebenfalls völlig eindeutig, denn das ist sowohl gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung der Verkehrsteilnehmer und eine direkte Gefährdung ihrer Sicherheit
3) gesetzlich begründetes Interesse - unfraglich gegeben, da die Autofahrer an der Ausübung eines essentiellen Grundrechts gehindert werden, mal abgesehen von einer ganzenn Reihe weiterer begründeter Interessen (Ausübung Beruf, Behandlungstermine...).
Da alle Merkmale erfüllt sind, ist Nothilfe gerechtfertigt.
Eine Verteidigungshandlung wäre hier also sowohl erforderlich als auch geboten, da mit Entfernung der Kleber auch eine zügige Beendigung des Zustands erwartbar ist.
Solange man nur nach Versuch der Anwendung des milderen Mittels, eskaliert und nicht exzessiv handelt, ist das also kein Problem.
Ob sowas wie Wasser über den Kopf schütten geboten ist, ist sicher diskutierbar. Wobei man das durchaus als angemessen betrachten kann.
Aus den oben beschriebenen Tatbeständen heraus, geht dann übrigens auch hervor, dass eine Ausübung des Jedermannsrechts angebracht wäre.
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