Die Übel, die der Klimwandel über die Menschheit bringt, werden geringfügig sein im Vergleich zu den Verheerungen, die seine angeblichen Bekämpfer auslösen werden.
"Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont" (Konrad Adenauer; rheinländischer Separatist)
... bei mir stehn die Bücher rechts im Regal, rechts im Regal, rechts im Regal.
Man korrigiere mich sollte sich da etwas geändert haben - nach deutscher richterlicher Rechtssprechung ist das Rechtsfahrgebot ein "Angebot" rechts fahren zu können - wenn man denn will, aber man muss nicht (zumindest dann nicht, wenn am Ende des Horizont ein Kft sich vermeintlich auf der rechten Spur bewegt.
Es gibt also per Gesetz ein Rechtsfahrgebot und dann gibt es deutsche Richter, für welche die Mittelspur das neue Rechtsfahrgebot darstellt...man kann also mit Hilfe und Zustimmung der deutschen Richter das "Rechtsfahrgebot" außer Kraft setzen, sprich eine Regelung die nix regelt und damit unsinnig ist (womit man dann wieder bei Rechts überholen wäre - wenn das Rechtsfahrgebot richterlich als unsinnig erklärt wird, warum gilt dann noch ein Rechtsüberholverbot?
Ich kann Alles, ausser Hochdeutsch
Man korrigiert ja auch nicht - man legt aus. Ein kleiner, aber feiner Unterschied
Du kannst Dir ja ´mal den Spaß machen und das Betriebsverfassungsgesetz kaufen - ist ein kleines Büchlein (je nach Größe reichen dafür 50 Seiten,) weil sind ja nur um die 130 Paragraphen. Um aber zu wissen, wie Richter den jeweiligen Paragraphen werten brauchste solche Werke wie den Fittung und dessen Stärke liegt in der Zwischenzeit wohl jenseits von 2 500 Seiten. Auf 2 500 wird als dokumentiert wie Richter die einzelnen Paragraphen auslegen - Deutschland halt
Ich kann Alles, ausser Hochdeutsch
Hat zwar jetzt mit dem überholen nix zu tun, ist das aber brutalste Beispiel neuerer deutscher Geschichte
Art.16 GG
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Absatz 2 besagt NICHT, dass man in Deutschland kein Asyl beantragen kann, selbst wenn man aus einem sicheren Drittstadt nach Deutschland eingereist ist, Absatz 2 besagt aber eindeutig dass man darauf keinen Anspruch hat und wie kann man ein Recht, auf welches man gar keinen Anspruch hat einklagen und dann Richter entscheiden es gäbe einen Ansoruch?
Du siehst - hier wird geltendes Recht ad absurdum geführt und hast Du erlebt dass gegen irgendeien ein Richter wegen "Rechtsbeugung" ermittelt, geschweige denn geklagt wurde?
Wichtig ist in Deutschland nicht was im Gesetz steht - wichtig ist was ein Richter meint es stehe im Gesetz und dies entscheidet in Deutschland einzig und alleine der entsprechend rechtssprechende Richter.
Ich kann Alles, ausser Hochdeutsch
In den Juraforen wollte auch niemand zugeben, dass die Bestrafung der Überholabsicht per Lichthupe als Nötigung gegen § 339 StGB verstößt.
Juristen sind halt – wie alle Psychopathen - sehr eitel.
Was in einem Rechtsstaat fehlt, ist eine wirklich unabhängige Dienstaufsicht.
Die Mediative – wenn sie denn eine entsprechende rechtliche Grundlage hätte – könnte dies übernehmen. Ansatzweise tut sie es ja schon.
Diese, wie auch immer geartete, Aufsicht wäre dann aber - da die Aufsicht ja aus Juristen bestehen müsste - mehr oder minder befangen.
Ich halte es da eher mit der angelsächsischen Rechtssprechung - da gibt es Präzedenzurteile und daran MÜSSEN sich dann auch alle Richter halten und können nicht nach Gutdünken handeln. Tut man dies als Richter nicht weiß man, dass das gesprochene Urteil noch während der Verkündung einkassiert werden wird.
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