@Schwabenpower schrieb von Polizeiparkplätzen. Das sind Parkplätze für Einsatzfahrzeuge. Da darf sich auch kein Opel draufstellen, es sei denn, es handle sich um ein Einsatzfahrzeug.
Des Weiteren betreffen die Maßnahmen der Berliner Polizei die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Hier werden auch Gesichter von Passanten aufgezeichnet. Das ist somit ein völlig anderer Fall als die Aufzeichnung des Verkehrs auf Autobahnen. Da sieht man die anderen Fahrzeuge nur von hinten und kann somit kein Gesicht erkennen.
Zudem hat @Schwabenpower meine Berichte über die Wirkung meiner Videos bei den Gerichten vor 2008 als Lüge bezeichnet. Da gab es noch keine DSGVO (Verbrecherschutz).
Insgesamt halte ich das Getue um das Recht am eigenen Bild für ziemlichen Schwachsinn.
Dann müssten nämlich auch alle Urlaubsvideos, auf denen fremde Menschen zu erkennen sind, verboten werden.
Sinnvoll wäre es jedoch, lediglich die Veröffentlichung von Urlaubs- oder Dashcam-Videos ohne Genehmigung der darauf erkennbaren Personen zu verbieten.
Was aber wäre dann mit der Berichterstattung über z.B. Naturkatastrophen? Müssten dann - vor Veröffentlichung der Videos - nicht alle darauf erkennbaren Personen um Erlaubnis befragt werden?
Ich glaube die Leute, die keine permanenten Dashcam-Aufzeichnungen wollen, wollen sich nur ihren Schädigungsspaß auf Autobahnen nicht verbieten lassen.
Geändert von DNCBN (26.02.2023 um 07:51 Uhr)
Ja, sie dürfen, solange sie Polizeifahrzeuge (auch zivile) sind. Als ich bei einer Polizeiwache in Hamburg hospitierte, hatten die gleich zwei am Start. Die wurden für alle möglichen Zwecke verwendet, z.B. auch, um Schuldner im Rahmen der Forderungszwangsvollstreckung "abzuholen", also zur Erledigung von Haftaufträgen auf Erzwingungshaft, § 802 g ZPO. Wenn der Schuldner bölkig oder sonst wie rabiat wird, muss dann doch der Peterwagen ran.
"Gute Informationen sind schwer zu bekommen. Noch schwerer ist es, mit ihnen etwas anzufangen."
(Sir Arthur Conan Doyle)
Danke für Ihre Zustimmung.
In Ergänzung zu meinem letzten Beitrag möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Leute, die für das defacto – aber ungesetzliche – Lichthupenverbot sind, auch nur verhindern wollen, dass ihr Schädigungsspaß auf den Autobahnen augenblicklich – wie vor 1992 - per Lichthupe entlarvt würde.
1992 hatte ich schon 18 Jahre Fahrpraxis. In der Zeit wurde das Rechtsfahrgebot noch ernst genommen.
Insofern lautet die Antwort auf die Frage im Titel dieses Themas: „Ja!“.
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