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Thema: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

  1. #21
    Mitglied Benutzerbild von Kaktus
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    Standard AW: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

    Zitat Zitat von ABAS Beitrag anzeigen
    Dein Strangtitel schraenkt sich auf eBay ein. Das fuehrt zu Missverstaendnissen. Die gesetzliche Neuregelung der Meldepflicht gilt fuer alle Betreiber von Onlinehandelsplattformen auf denen Privatpersonen ihre Verkaeufe taetigen bzw. Dienstleistungen vermarkten.

    Airbnb
    Alibaba
    Amazon
    Avocadostore
    eBay
    eBay Kleinanzeigen
    Etsy
    Facebook-Shop
    Fairmondo
    Google-Shopping
    Hood
    Rakuten
    Shopify
    Shpock
    Yatego


    Die Betreiber der Onlinehandelsplattformen sind verpflicht die Daten aller Privatanbieter welche im Laufe des Jahres mehr als 30 Verkaeufe taetig und dabei insgesamt ueber 2.000 EUR an Einnahmen erzielen, den Finanzaemter zu melden.

    Im Rahmen der Meldepflicht werden folgenden Daten an die Finanzaemter uebermittelt:

    Name / Vorname
    Geburtsdatum
    Steueridentifikationsnummer
    Postanschrift

    Bankverbindung
    alle relevanten Transaktionen und Verkaufserloese
    alle fuer die Nutzung der Plattform angefallenen Gebuehren
    falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Anbieters
    Ich bin bei diesen Plattformen nicht so bewandert, aber ich würde meinen, dass die künftig dann außerhalb der EU gehostet werden, um das neue Gesetz zu umgehen, oder liege ich da falsch?
    Interessant könnte es auch werden, wenn mal überprüft wird, wer da in welchem Rahmen einkauft.
    Die Geschützten müssen vor den Ungeschützten geschützt werden, indem man die Ungeschützten zwingt, sich mit dem Schutz zu schützen, der die Geschützten nicht geschützt hat
    https://www.youtube.com/watch?v=1WzJviSbqcE. Wird der Bürger unbequem, ist er plötzlich rechtsextrem...https://www.youtube.com/watch?v=aQhOrgzY3es

  2. #22
    immer noch nicht geimpft Benutzerbild von Doppelstern
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    Standard AW: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

    Zitat Zitat von ABAS Beitrag anzeigen
    Dein Strangtitel schraenkt sich auf eBay ein. Das fuehrt zu Missverstaendnissen. Die gesetzliche Neuregelung der Meldepflicht gilt fuer alle Betreiber von Onlinehandelsplattformen auf denen Privatpersonen ihre Verkaeufe taetigen bzw. Dienstleistungen vermarkten.

    Airbnb
    Alibaba
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    Avocadostore
    eBay
    eBay Kleinanzeigen
    Etsy
    Facebook-Shop
    Fairmondo
    Google-Shopping
    Hood
    Rakuten
    Shopify
    Shpock
    Yatego


    Die Betreiber der Onlinehandelsplattformen sind verpflicht die Daten aller Privatanbieter welche im Laufe des Jahres mehr als 30 Verkaeufe taetig und dabei insgesamt ueber 2.000 EUR an Einnahmen erzielen, den Finanzaemter zu melden.

    Im Rahmen der Meldepflicht werden folgenden Daten an die Finanzaemter uebermittelt:

    Name / Vorname
    Geburtsdatum
    Steueridentifikationsnummer
    Postanschrift

    Bankverbindung
    alle relevanten Transaktionen und Verkaufserloese
    alle fuer die Nutzung der Plattform angefallenen Gebuehren
    falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Anbieters


    Das ist doch bullshit. Du erfindest Sachen um mich zu diskreditieren. Bei mir steht alles wissensnotwendige in meinem Eröffnungsbeitrag.

    Mit der Überschrift wird schonmal Neugierde produziert und mit wenigen Zeilen gebe ich alle notwendigen Informationen heraus, die der User von irgendwelchen Verkaufs-Plattformen benötigt. Weitere Fragen werden in dem Video beantwortet.

    Du dagegen kopierst KM-lange Tapeten, die keiner liest.
    Sie sind wie eine Wolke: wenn sie sich verziehen, kann es doch noch ein schöner Tag werden.

    Für mich gibt es nur noch die AFD.

  3. #23
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

    Zitat Zitat von Doppelstern Beitrag anzeigen
    Das ist doch bullshit. Du erfindest Sachen um mich zu diskreditieren. Bei mir steht alles wissensnotwendige in meinem Eröffnungsbeitrag.

    Mit der Überschrift wird schonmal Neugierde produziert und mit wenigen Zeilen gebe ich alle notwendigen Informationen heraus, die der User von irgendwelchen Verkaufs-Plattformen benötigt. Weitere Fragen werden in dem Video beantwortet.

    Du dagegen kopierst KM-lange Tapeten, die keiner liest.

    Du bist nicht mal in der Lage Deine erstellten Straenge themengerecht in den entsprechenden Straengen zu platzieren.
    Weil der von Dir erstellte Strang und mein Strang in unterschiedlichen Rubriken laufen koennen beide weiter bestehen.
    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
    Und sagt Weihnachten ab! "

    (Sheriff von Nottingham)

  4. #24
    immer noch nicht geimpft Benutzerbild von Doppelstern
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    Standard AW: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

    Zitat Zitat von ABAS Beitrag anzeigen
    Du bist nicht mal in der Lage Deine erstellten Straenge themengerecht in den entsprechenden Straengen zu platzieren.
    Weil der von Dir erstellte Strang und mein Strang in unterschiedlichen Rubriken laufen koennen beide weiter bestehen.

    Doch, das ist schon korrekt platziert, nur du hast es überlesen.

    Beweis: Steht auf der 1. Seite

    Wirtschaft-/Finanzpolitik
    Finanzen-Wirtschaft-Handel-Börse-Marktwirtschaft-Steuern

    Und da wir uns hier mit Steuern beschäftigen, ist das auch die richtige Rubrik.


    So, jetzt reicht es mit deinen Anschuldigungen und Diffamierungen. Ich werde auf deine Gülle nicht mehr eingehen.


    Sie sind wie eine Wolke: wenn sie sich verziehen, kann es doch noch ein schöner Tag werden.

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  5. #25
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

    Zitat Zitat von Doppelstern Beitrag anzeigen
    Doch, das ist schon korrekt platziert, nur du hast es überlesen.

    Beweis: Steht auf der 1. Seite

    Wirtschaft-/Finanzpolitik
    Finanzen-Wirtschaft-Handel-Börse-Marktwirtschaft-Steuern

    Und da wir uns hier mit Steuern beschäftigen, ist das auch die richtige Rubrik.


    So, jetzt reicht es mit deinen Anschuldigungen und Diffamierungen. Ich werde auf deine Gülle nicht mehr eingehen.


    Es geht um die Besteuerung privater Onlinehandelsgeschaefte. Du hast allerdings Recht damit das Du Deinen Strang zuerst erstellt hast. Ansonsten halte ich es fuer besser das es zu dem Thema zwei Straenge in unterschiedlichen Rubriken gibt als keinen Strang. Das Thema ist fuer private Verkaeufer von Waren und Dienstleistungen enorm wichtig. Die Betreiber von Onlinehandelsplattformen werden die Hinweise auf die gesetzliche Aenderung irgendwo in ihren AGBs im Kleingedruckten unterbringen und nicht explizit darauf hinweisen. Alle Privatverkaeufer die mehr als 30 Verkaeufe pro Jahr bzw. mehr als 2.000 EUR Gesamtjahresumsatz ueber Onlinehandelsplattformen erzielen, wundern sich dann wenn das Finanzamt alle Daten hat und eine nachtraegliche Erklaerung zur Besteuerung verlangt.
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  6. #26
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

    Aktuelle Medienmeldung und Detailinformationen zur Besteuerung von Privatverkaeufen auf Onlinehandels Plattformen:

    Stiftung Warentest / 18.01.2023

    Privatverkauf und Steuern
    Wann das Finanz*amt bei Ebay-Verkäufen nach*hakt


    Mit Privatverkäufen auf Ebay lassen sich hübsche Neben*verdienste erzielen. Die sind oft, aber nicht immer steuerfrei. Stiftung Warentest nennt fünf Steuerfallen.

    Viele denken gar nicht an Steuern und ans Finanz*amt

    Der Le Corbusier-Sessel für 2*350 Euro, die Luxus*uhr für 7*550 Euro und ein fast neues iPhone für 500 Euro – beim Verkauf über Ebay kommt schnell eine größere Summe zusammen. Eine Chance, die viele private Verkäufe*rinnen und Verkäufer nutzen: Sie stellen regel*mäßig Angebote ein und erzielen damit oft einen beacht*lichen Neben*verdienst. Ob sie ihre Gewinne aus Online*verkäufen in ihrer Steuererklärung angeben müssen, darüber denken viele gar nicht nach. Erst recht nicht, ob sie damit bereits Steuern hinterziehen. Ein neues Gesetz verhilft den Finanzbehörden nun zu mehr Informationen darüber, wer oft und viel verkauft.

    Das Wichtigste in Kürze

    Steuerfreie Privatverkäufe.*Einzelne, unregelmäßige Verkäufe von Privatpersonen sind in der Regel steuerfrei.
    Steuer*pflicht.*Denken Sie dennoch an Ihre Steuern, wenn Sie auf Onlineplatt*formen wie Ebay, Ebay-Klein*anzeigen, Vinted, Mobile.de oder anderen Handels*platt*formen verkaufen. Sobald das Finanz*amt Ihren Handel als gewerb*lich einstuft, müssen Sie etwa Ihre Ebay-Verkäufe versteuern.
    Gewerb*licher Handel.*Indizien für das Finanz*amt sind etwa die Anzahl der Verkäufe, viele Bewertungen, aufwendige Angebots*platzierungen, hohe Umsätze und der Zeit*punkt des Verkaufs. Der Über*gang vom Privatverkäufer zum gewerb*lichen Handel ist fließend. Planen Sie beispiels*weise nach einer Erbschaft zahlreiche Verkäufe, kann es sinn*voll sein, vorab mit einem Steuer*experten die steuerlichen Folgen zu klären.
    Informations*pflicht.*Verkaufs-Platt*formen sind seit Anfang 2023 verpflichtet, dem Bundes*zentral*amt für Steuern besonders aktive Verkäufer zu melden. Das gilt auch für Privatpersonen.
    Belege.*Notieren Sie, wann Sie was verkauft haben und heben Sie für mögliche Rück*fragen alle Verkaufs*belege auf.
    Online-Platt*formen müssen informieren

    Der Online*handel hat seine Tücken. Und: Er ist im Visier der Finanzbehörden. Ihnen hilft ein seit Anfang 2023 geltendes Gesetz. Es verpflichtet die Online-Platt*formen, dem Bundes*zentral*amt für Steuern Verkäufer zu melden, die im Jahr mindestens 30 Verkäufe über sie abge*wickelt oder aus ihren Geschäften mindestens 2*000 Euro einge*nommen haben.

    Diese neuen Melde*grenzen können auch private Anbieter über*springen – etwa wenn sie den Keller oder Dachboden entrümpeln und danach gebrauchte Möbel, zu klein gewordene Kinder*fahr*räder, Kleidung und Spielzeug verkaufen. Doch selbst wenn das Finanz*amt eine Meldung über ihre Verkäufe erhält, müssen sie im Regelfall keine zusätzliche Steuer fürchten: Solche Verkäufe von Alltags*gegen*ständen zählen zur privaten Vermögens*sphäre und sind steuerfrei.

    Doch wo ist die Grenze? Was darf ich steuerfrei verkaufen und was nicht? Wie viele Verkäufe sind letzt*lich erlaubt, ohne ein Gewerbe zu haben? Die Stiftung Warentest zeigt die 5 häufigsten Steuerfallen:

    Steuerfalle 1: Der Fiskus sieht vieles

    Die Angestellten der Steuerbehörden fahnden von sich aus mit modernster Software im Netz nach Steuersünde*rinnen und Steuersündern. Mit der Such*maschine „Xpider“ spüren die Steuer*teams des Bundes*zentral*amts für Steuern gezielt Händler, Existenz*gründer und Privatleute auf, die im großen Stil am Finanz*amt vorbei kassieren. Ihnen drohen saftige Nach*forderungen. Ins Visier geraten vor allem diejenigen, die über längere Zeit viel oder größere Posten Neuware anbieten. Die Software stellt auto*matisch Quer*verbindungen zu den Daten der Behörde her. So können die Beamten konkret nach*forschen und die Steuerfahndung kann anschließend detailliert prüfen. Selbst ein Pseudonym bewahrt niemanden vor der Enttarnung. So flog ein Ehepaar aus Baden-Württem*berg auf, das in drei*einhalb Jahren mehr als 1*200 gesammelte Dinge über Ebay verkaufte und zwischen 20*000 und 35*000 Euro Erlös pro Jahr erzielte. Es musste über 11*000 Euro Umsatz*steuer nach*zahlen (BFH, Az. V R 2/11).

    Pech hat auch, wer über Jahre Gewinne einge*strichen hat, ohne Belege für seine Ausgaben aufzubewahren. Das Finanz*amt darf die Gewinne zum Nachteil schätzen, bestätigte das Nieder*sächsische Finanzge*richt (Az. 10 K 200/09).

    Steuerfalle 2: Privatverkäufer oder Profi?

    Was viele Ebay-Händ*lerinnen und Händler nicht wissen: Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuer*pflichtigem Handel ist fließend. Allein die Behauptung, privat zu handeln, oder ein Online-Auftritt als Privatperson schützt Ebay-Anbieter nicht. Doch ab wann gelten Verkäufer als Profi?

    Faustformel:*Wer Wohnung oder Keller entrümpelt und alte Schätze gegen Höchst*gebot versteigert, verkauft privat und bleibt steuerfrei. Darunter fallen Kleidung, Möbel, Fernseher, Spiel*konsolen. Sogar wer das eigene Auto verkauft, muss dem Staat kein Geld über*weisen. Wie bei gelegentlichen Flohmarkt-Einnahmen lässt der Fiskus diesen Klein*handel unter Privatleuten zu, auch wenn Einnahmen erzielt werden. Wie viel darf man also noch privat verkaufen? Als unternehmerisch bewertet das Finanz*amt dauer*haft ertragreiche oder gewinn*bringende Geschäfte. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten kann es kritisch werden. Die Gerichte entscheiden immer nur im konkreten Einzel*fall.

    Indizien für ein Gewerbe:*Hinweise auf ein Gewerbe liegen vor bei regel*mäßigem Handel, hohen Umsätzen, Verkauf von gleich*artigen Sachen oder Neuware, Verkauf für Dritte oder aufwendig platzierten Angeboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsäch*lich Gewinn erwirt*schaftet wird. Jede nach*haltige Tätig*keit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerb*lich. So ging ein angeblicher Bücherwurm ins Netz der Fahnder. Er hatte Tausende Bücher und CDs übers Internet verkauft und behauptet, sie stammten aus seiner privaten Biblio*thek. Doch die Fahnder stellten fest: Der Mann hatte zahlreiche Buch*titel nicht nur einmal, sondern dutzendfach verkauft. Damit ist er Unternehmer und musste Umsatz*steuer nach*zahlen (Nieder*sächsisches Finanzge*richt, Az. 16 V 179/10). Keine Steuer musste dagegen eine Frau zahlen, die 140 Pelzmäntel für 77*000 Euro über Ebay versteigerte. Sie hatte die Mäntel von ihrer Schwiegermutter geerbt. Das Finanzge*richt Baden-Württem*berg sah darin keine unternehmerische Tätig*keit, weil die Frau die Nerzmäntel nicht extra für den Verkauf erworben hatte (Az. 14 K 702/10).

    Tipp:*Als Privatverkäufer können Sie die Haftung ausschließen, allerdings müssen Sie dazu den*Haftungsausschluss richtig formulieren.

    Steuerfalle 3: Wieder*verkauf

    Auch private Händ*lerinnen und Händler sollten das Finanz*amt im Blick behalten. Haben sie die verkauften Gegen*stände beispiels*weise extra für einen Wieder*verkauf erworben, stuft das Finanz*amt den Verkauf als gewerbs*mäßig ein und verlangt Steuern. Wer etwa vor Weih*nachten eine Spiel*konsole kauft, um sie mit Gewinn zu den Fest*tagen wieder zu verkaufen, muss das in seiner Steuererklärung in der Anlage „SO“ für sons*tige Einkünfte als privates Veräußerungs*geschäft angeben. Dabei muss er oder sie den Gewinn sowie Preis und Datum von Anschaffung und Verkauf eintragen.
    Wichtig:*Ebay-Angebote sind von Anfang an verbindlich.*Wer sein Angebot stoppt, muss oft trotzdem liefern*oder Schaden*ersatz zahlen

    Steuerfalle 4: Spekulations*geschäfte

    Das Finanz*amt hat auch ein Auge auf sogenannte Spekulations*güter. Dazu zählen private Wert*gegen*stände, die schnell und mit großem Profit wieder verkauft werden können, wie Schmuck, Gold*barren, Münzen oder Antiquitäten. Wer sie vor weniger als einem Jahr erst selbst gekauft hat, muss den Gewinn versteuern. Es sei denn, der Gesamt*gewinn liegt unter 600 Euro. Übrigens:*Selbst den Preis hochzutreiben ist keine gute Idee*– oder Freunde das tun zu lassen –, wenn der Preis hinter den Erwartungen zurück*bleibt. Das ist recht*lich riskant. Es drohen Schaden*ersatz*forderungen und sogar ein Straf*verfahren.

    Steuerfalle 5: Vorsicht, Gewerbe!

    Liegt ein Gewerbe vor, langt der Fiskus gleich mit drei Steuern zu. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbe*steuer anfallen.
    Einkommensteuer.*Auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerb*lichem Online*handel fällt Einkommensteuer an, wenn das gesamte Einkommen über dem Grund*frei*betrag von derzeit 10*908 Euro, für Ehepaare 21*816 Euro liegt. Für Angestellte, Beamte und Pensionäre, die online nebenbei gewerbs*mäßig verdienen, sind bis zu 410 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei. Höhere Neben*einkünfte müssen sie aber in ihrer Steuererklärung angeben. Weitere Steuern muss ein Klein*unternehmer bis zu einem Umsatz von 22*000 Euro brutto nicht zahlen.
    Umsatz*steuer.*Über*steigen die Umsätze 22*000 Euro brutto im zurück*liegenden Jahr und werden im laufenden Jahr voraus*sicht*lich mehr als 50*000 Euro erzielt, wird Umsatz*steuer fällig.
    Gewerbe*steuer.*Über*steigen die Gewinne jähr*lich 24*500 Euro, verlangen die örtlichen Kommunen auch Gewerbe*steuer.

    Beispielfall: Privater Handel

    Als sich Renate und Werner aus Köln kennen*lernten und in eine gemein*same Wohnung zogen, stellte sich eine ganz praktische Frage: Wohin mit dem ganzen Krempel? Die rettende Idee: ein Verkauf über Ebay. Am besten verkaufte sich Werners alter PC. Der ging für 130 Euro weg, das nostalgische Radio für 40 Euro. Der Verkauf des Hausrates brachte in dem Jahr insgesamt rund 1*500 Euro. Das neueste Online-Inserat der beiden: ein Damen*rad, Preis: 70 Euro und ein Biedermeier-Schrank, Preis: 3*400 Euro.
    Steuerfrei.*Selbst bei einem angenom*menen Haus*halts*einkommen von 4*000 Euro im Monat bleiben die Erlöse steuerfrei. Denn mit dem Verkauf von Einzel*dingen wie Hausrat, Möbel oder Fahr*rad gelten die beiden als Privatverkäufer und zahlen keine Einkommensteuer auf Gewinne.
    Sonderfall Spekulation.*Anders der Verkauf von Werners Biedermeier-Schrank. Der Haken: Das Schmuck*stück aus Kirschbaum hatte Werner erst ein halbes Jahr zuvor für 2*500 Euro erworben und jetzt für 3*400 Euro weiterverkauft. Weil es sich dabei um eine Antiquität handelt, die vor weniger als einem Jahr gekauft wurde und der Gewinn nicht weniger als 600 Euro beträgt, muss er seinen Gewinn versteuern.

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    NTERNET & NETZWELT
    eBay "verpfeift" euch ans Finanzamt: Neues Gesetz macht ab 2023 eure Online-Geschäfte transparent


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    Merkur.de / 19.02.2023

    Auf eBay verkaufen: Neue Steuer-Regelung betrifft auch private Anbieter


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  7. #27
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

    Anwendungsrichtlinien des Bundesminsterims fuer Finanzen als PDF download:

    Anwendungsrichtlinien

    Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG)

    Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz GZ IV B 6 - S 1316/21/10019 :025 DOK 2023/0111801

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  8. #28
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

    Das Geschaeftsmodell der meisten Onlinehandelsplattformen wie z.B. des us-amerikanischen Konzernkrake eBay und Airbnb basiert auf Steuerhinterziehung von Verkaeufern bzw. bei Airbnb den Vermietern von Wohnraum, die unter dem Deckmantel des " Privatverkaufs " bzw. " Privatvermietung " ihre Onlinehandelsgeschaefte an der Steuer vorbei taetigen.

    Die US Konzerne eBay und Aibnb praktiziert selbst geschickte Steuervermeidungs- und Steuerentziehungsmodell, damit der Reichbach des raffgierigen Judenkonzerns und die share holder value der eBay Aktionaere stimmen. Durch Aenderung der Rechtslage ist das nun seit dem 01.01.2023 vorbei. Die Aktien von global aufgestellt US-Dreckskonzernen, allen voran dabei eBay und Airbnb profitierten bisher besonders vom Europaeischen Markt.

    Durch das neue Gesetz, welches als Richtlinie alle EU Mitgliedstaaten umsetzen mussten, ist das Geschaeftsmodell von Onlinehandelsplattformbetreibern gescheitert. Daher sind die Aktienkurse im freien Fall. Es bestehen die allerbesten Aussichten das die gesamte organisiert kriminelle Onlinehandelsbranche " verkackt "! selbst wenn wie
    ueblichen Verdaechtigen der international agierenden Wirtschaftspruefungskonzerne beauftragt werden das zu verhindern.

    Boerse-Global / 23.02.2023

    ebay: Kurs fällt nach Vorlage der Zahlen deutlich. Turn-around Spekulation?
    Redaktion Börse Global Redaktion Börse Global


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    EY / 24. Januar 2023

    Digitale Plattformbetreiber müssen seit Jahresbeginn zahlreiche Informationen von Verkäufern sammeln und dem Fiskus übermitteln.

    Überblick
    • Seit dem 1. Januar 2023 sind neue Meldepflichten in Kraft, die zu mehr Steuertransparenz beitragen.
    • Das PStTG verpflichtet Plattformbetreiber, Informationen über Verkäufer der Plattform und die hierüber generierten Umsätze zu sammeln und an die dafür zuständige Behörde zu melden.
    • Betreiber von Online-Portalen sollten schon jetzt mit der Umsetzung beginnen, um rechtzeitig alle Arbeiten abschließen zu können.

    Im Kampf gegen Steuerhinterzieher nehmen die EU-Mitgliedstaaten digitale Plattformen stärker in die Pflicht. Seit dem 1. Januar 2023 sind neue Meldepflichten in Kraft. Sie sollen zu mehr Steuertransparenz beitragen. Der deutsche Gesetzeber hat zum Ende des letzten Jahres die EU-Richtlinie 2011/16/EU zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich („DAC7“) durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in nationales Recht umgesetzt. Es verpflichtet Plattformbetreiber, Informationen über Verkäufer der Plattform und die hierüber generierten Umsätze zu sammeln und an die dafür zuständige Behörde, in Deutschland das BZSt, zu melden. Gleichzeitig werden die einzelnen EU-Mitgliedstaaten zum automatischen Informationsaustausch aufgefordert

    Wer ist betroffen?

    Grundsätzlich sind alle Betreiber digitaler Plattformen betroffen, über deren Plattform Verkäufer die Möglichkeit bekommen, mit potenziellen Käufern in Verbindung zu treten und sogenannte relevante Tätigkeiten auszuüben. Darunter fallen insbesondere die Vermietung von Immobilien, die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (z. B. Ridesharing), die Erbringung persönlicher Dienstleistungen und der Verkauf von Waren. Online-Portale, die lediglich die Abwicklung von Zahlungen, das Auflisten oder Weiterleiten von Nutzern oder das Einstellen von Werbung ermöglichen, sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

    Was muss gemeldet werden?

    Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Verkäufers sowie unter gewissen Voraussetzungen der Inhaber und die Kennung des Finanzkontos. Außerdem müssen die Plattformbetreiber pro Kalendervierteljahr die von jedem Verkäufer erzielten Umsätze und Tätigkeiten mitteilen. Gesondert anzugeben sind Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden. Darüber hinaus sind die Plattformbetreiber verpflichtet, die gesammelten Informationen regelmäßig auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Besteht Grund zu der Annahme, dass die erhobenen Informationen eines Anbieters unrichtig sind, hat der Plattformbetreiber den Anbieter dazu aufzufordern, die Informationen zu berichtigen und anhand verlässlicher Belege zu bestätigen. Liefert ein Anbieter seine Daten nicht rechtzeitig, hat der Plattformbetreiber dessen Nutzerkonto zu sperren oder zu schließen und ihn daran zu hindern, sich erneut zu registrieren. Des Weiteren sind in diesem Fall sämtliche Vergütungszahlungen an den Anbieter durch den Plattformbetreiber einzubehalten.

    Wie können sich Plattformbetreiber vorbereiten?

    Die erste Meldung müssen Plattformbetreiber am 31. Januar 2024 einreichen. Zu melden sind Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2023 stattfinden. Plattformbetreiber sollten sich deshalb umgehend mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen. Anhand einer ersten Betroffenheitsanalyse wäre zu prüfen, ob das Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich der DAC7-Richtlinie beziehungsweise des nationalen*PStTG fällt und ob die auf dem Online-Portal stattfindenden Aktivitäten meldepflichtig sind. Falls ja, müssen Prozesse implementiert werden, um die meldepflichtigen Daten ab dem 1. Januar 2023 rechtskonform sammeln, verifizieren und archivieren zu können; der Datenschutz stellt hier eine besondere Herausforderung dar.

    Co-Autorin: Inga Höft

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    Geändert von ABAS (23.02.2023 um 18:30 Uhr)
    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
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    (Sheriff von Nottingham)

  9. #29
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

    Die Rechtsanwaelte bereiten sich schon mal auf ihre neue Mandantschaft vor:

    Anwalt.de / 20.02.2023

    Übermitteln der Daten von Privatverkäufern an Finanzbehörden: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

    Neues EU-Steuergesetz 2023: Ebay und Co. übermitteln Daten von Privatverkäufern an Finanzbehörden

    Sehen Sie hierzu gerne auch meine Beiträge

    • Galileo/ ProSiebenSat.1 Media, 11.01.2023

    • WDR 1LIVE, Ebay, Vinted & Co – Verkäufe werden automatisch dem Finanzamt gemeldet, Plattformen-Steuertransparenzgesetz, 30.01.2023


    • Funke Medien/ DER WESTEN, Ebay, Etsy und Co.: Nutzer müssen plötzlich aufpassen – Experte warnt: „Mit einigen Problemen einhergehen“,

    Privatpersonen können online sehr einfach Gebrauchtes verkaufen und die Artikel einer großen Zielgruppe anbieten. Dies soll nun transparenter werden. Dafür sorgt seit Jahresbeginn 2023 ein neues EU-Steuergesetz – das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Dadurch müssen entsprechende Betreiber die Verkaufsdaten ihrer Nutzer an die Finanzbehörden melden.



    Ich zeige Ihnen, welche Auswirkungen das PStTG für Privatverkäufer hat.


    Neues Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) 2023 – die wichtigsten Fakten:

    • Gilt seit Jahresbeginn 2023
    • Betreiber müssen private Veräußerungs- oder Dienstleistungsgeschäfte an Bundeszentrale für Steuern melden
    • Privatverkäufer sollten alle Verkäufe ab 2023 dokumentieren

    Online-Verkäufe und das Finanzamt

    2015 habe ich mich schon einmal dem Thema gewidmet: Hier ging es in erster Linie um die Frage nach der Einstufung als gewerblicher Händler bzw. darum, wann das Handeln überhaupt steuerpflichtig ist. Darin habe ich auch darauf hingewiesen, dass das Finanzamt bereits seit Mitte 2013 Nutzerdaten von den Verkäufern einfordern kann. Möglich wurde das durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.05.2013 (vgl. Aktenzeichen II R 15/12). Denn die einfache Anmeldung und der Verkauf für Jedermann erleichtert natürlich auch die Möglichkeiten zur Steuerverkürzung. Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) geht jedoch noch einen Schritt weiter.

    Was beinhaltet das neue EU-Steuergesetz 2023?

    Seit 1. Januar 2023 müssen durch das PStTG auch private Verkäufe an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Das neue EU-Steuergesetz betrifft generell alle Betreiber, bei denen Privatpersonen Waren gegen ein Entgelt anbieten. Meldepflichtig sind laut Angabe des Deutschen Bundestags sowohl Anbieter aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Geplant ist in diesem Zusammenhang auch ein automatischer Informationsaustausch der Finanzbehörden in den EU-Ländern.

    Was melden die Betreiber ans Finanzamt?

    Das neue Steuergesetz von 2023 macht Ausnahmen zur Meldung bzgl. der Anzahl der verkauften Artikel sowie des Gesamtverkaufswerts:
    Privatverkäufer müssen Ihre Verkäufe erst melden, wenn sie mehr als 30 Artikel pro Jahr verkaufen oder der Verkaufswert insgesamt 2.000 Euro übersteigt. Die Betreiber sind dazu verpflichtet, ihre Privatverkäufer anhand dieser Rahmenbedingungen zu prüfen und der Finanzbehörde folgende Informationen zu übermitteln:

    • Name
    • Geburtsdatum
    • Steueridentifikationsnummer
    • Postanschrift
    • Bankverbindung
    • Verkaufserlös und Gebühren

    Darauf müssen Sie jetzt als Privatverkäufer achten!

    Durch das neue Steuergesetz 2023 für Plattformen sollten Sie als privater Online-Händler ab Jahresbeginn über Ihre Verkäufe Buch führen, sofern Sie hier regelmäßig verkaufen. Relevant sind folgende Daten:

    • Verkaufsdatum
    • Kosten für den Verkauf (Gebühren, die an die Betreiber abgeführt werden)
    • Gewinn oder Verlust

    Dass das Finanzamt die Daten von “Kleinverkäufern” mit deren Steuererklärung abgleicht, ist aber eher unwahrscheinlich. Die Finanzbehörden werden höchstwahrscheinlich die Vielverkäufer in den Fokus nehmen und genau prüfen, welche Artikel in welchem Umfang verkauft werden.
    Wenn Sie sich also zu den Viel-Verkäufern zählen, sollten Sie Ihre Verkäufe auf jeden Fall in der Steuererklärung für 2023 angeben. Sonst könnte das Finanzamt davon ausgehen, dass ein unangemeldetes Gewerbe vorliegt.

    Kleinverkäufer oder Vielverkäufer – die Grenzen sind oft fließend. Lassen Sie sich dazu von meiner Steuerkanzlei beraten.

    Wie kommen Betreiber an meine persönlichen Daten?

    Die Anbieter werden auf die Nutzer zugehen, um die für die Meldung an die Behörden notwendigen Daten zu erheben. Weigert sich der Nutzer, seine Daten herauszugeben, eröffnet das neue Gesetz zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Nutzer vom Betreiber gesperrt oder aber die an den Verkäufer geleisteten Zahlungen werden von dem Betreiber einbehalten.

    Gewinne beim Privatverkauf

    Viele Privatverkäufer verkaufen nicht mehr benötigte Dinge online, einfach weil diese Dinge zu schade für den Müll sind und evtl. noch von anderen genutzt werden können. Immerhin fördert das den nachhaltigen Umgang mit Konsumgütern. Und nebenbei gibt’s noch ein kleines Zubrot. Handelt es sich wirklich um getragene Kleidung, bereits genutzte Möbel, benutztes Spielzeug usw. müssen Sie sich als Privatperson eigentlich gar keine Gedanken um Steuern machen. Denn letztlich erzielen Sie ja mit dem Verkauf keinen Gewinn, da der Erlös in der Regel unter dem Preis liegt, den Sie für den Neukauf dieser Artikel gezahlt haben.
    Es wird also keine Nachzahlung von Steuern erforderlich, wenn erkennbar ist, dass es sich um viele unterschiedliche gebrauchte/ausgemistete Gebrauchsgegenstände handelt.

    Problematisch kann es allerdings bei Objekten werden, die nicht unter den täglichen Gebrauch fallen. Dazu gehören z.B.:

    • Schmuck
    • Uhren
    • Antiquitäten
    • Edelmetalle

    Hier erzielen Sie unter Umständen durch einen Wertzuwachs Gewinne und müssen ggf. Einkommensteuer dafür zahlen.

    Wann muss man die Online-Verkäufe in der Steuererklärung angeben?

    Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ändert nichts an der Steuerpflicht für private Veräußerungsgeschäfte. Für sie gilt wie bisher die Freigrenze von 600 Euro.
    Wenn Sie also in einem Jahr mehr als 600 Euro Gewinn erzielen, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern. Liegen die Gewinne unter 600 Euro, bleiben sie steuerfrei. Allerdings geht es hier nur um Objekte, die Sie binnen eines Jahres nach dem Kauf wieder verkaufen. Zugleich gilt die Freigrenze auch dann nicht, wenn die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten ist.

    Sind Sie Privatverkäufer und unsicher, ob das neue Steuergesetz Ihre Verkäufe betrifft? Kontaktieren Sie mich gerne.

    Unterstützung?

    Bei Fragen zu diesem Thema melden Sie sich bitte gerne bei mir.

    Ihr Dr. Christopher Arendt 

✆ 089 / 54 714 3


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    Standard AW: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht fuer Privatverkaeufe im Onlinehandel

    Die erste US Konzernkrake hat bereits wg. der wegbrechenden Verkaufsangebote von Privatpersonen reagiert und sich der aktuellen Rechtslage des Plattformen-Steuertransparenzgesetz angepasst. Privatverkaeufe sind bei eBay ab 01. Maerz 2023 dauerhaft kostenlos. Die Privatverkaeufer von gebrauchten Waren werden trotzdem nur noch ueber eBay verkaufen, wenn es um minderwertige Second Hand Ware (Haushaltsschrott), nicht mehr als 30 Artikel pro Jahr im Gesamtverkaufswert von 2.000 EUR, geht.

    Das juedischen Management des juedischen US Dreckskonzerns eBay beluegt und taeuscht die Kunden ueber die tatsaechlichen Ursachen und Absicht der Entscheidung ab 1. Maerz 2023 allen Privatanbietern dauerhaft und kostenlos den Verkauf ueber die Drecksplattform eBay zu ermoeglichen.

    Darauf fallen wirklich nur die Duemmsten der Dummen herein.

    Privatverkaeufer hochwertiger Gebrauchsartikel, Sammlerexponaten, Antiquitaeten und Kunstgegenstaende werden auf Praesenzmaerkte und Praesenzauktionen ausweichen, um die eBay Steuerfalle zu vermeiden. Durch den Wegbruch der ueberwiegenden Mehrheit unserioesen Privatanbieter wird die Markstellung der serioesen, gewerblichen, steuerzahlenden Verkaeufer natuerlich gestaerkt.

    Alle eBay Aktionaere sind besonders " angepisst ", weil die Aktien des US Dreckskonzerns in rasanten Tempo gegen Null sinken.

    OHN News / 28.02.2023 C2C Geschäft

    Ebay: Privatverkäufe werden dauerhaft kostenlos

    Das C2C-Geschäft, also das Verkaufen von Privatperson zu Privatperson, ist seit jeher ein wichtiges Standbein für den deutschen Ebay-Marktplatz. Dieses Standbein soll nun weiter gestärkt werden:

    Ebay hat angekündigt, dass die Gebühren für Privatverkäufe ab dem 1. März 2023 entfallen und zwar nicht für einen Aktionszeitraum, sondern dauerhaft.

    Bislang betrug die Verkaufsprovision für Privatverkäufe elf Prozent des Gesamtpreises plus eine fixe Gebühr von bis zu 0,35 Euro. Mit diesem Schritt werde die bislang größte Hürde bezüglich des Verkaufens auf Ebay für Verbraucher beseitigt, erklärt der Marktplatz. Der private Online-Handel wachse kontinuierlich, das belegt auch ganz aktuell der Recommerce Report von Ebay.

    Man gehe davon aus, dass der Wegfall der Gebühren zu mehr Angeboten von Gebrauchtartikeln führen werde.

    „Mit der Abschaffung der Gebühren möchten wir das Angebot gebrauchter Artikel erhöhen und so die Kreislaufwirtschaft stimulieren“,

    so Oliver Klinck, Geschäftsführer von Ebay Deutschland. Der Wegfall der Gebühren betrifft ausschließlich den deutschen Marktplatz. Es werde zwar auch in anderen Märkten diskutiert, der deutsche C2C-Markt sei jedoch ein besonderer, bestätigt Jenny Schmaler, die das private Verkaufen bei Ebay Deutschland und damit den Wegfall der Gebühren verantwortet.

    Chance für gewerbliche Händler

    Ebay verzichtet mit diesem Schritt bewusst auf die durchaus beachtlichen Einnahmen, die Provisionen von Privatverkäufen bislang bedeutet haben. Jedoch sei man davon überzeugt, „dass diese Investition dem gesamten deutschen eBay-Marktplatz und damit auch unseren gewerblichen Verkäufer innen zugute kommt“, so Oliver Klinck. Es sei eine Investition in das gesamte Marktplatzgeschäft, denn mit dem Antreiben privater Verkäufe werde die Attraktivität generell erhöht, was sich wiederum direkt auf die Absatzmöglichkeiten gewerblicher Verkäufer auswirken soll.

    „Je besser wir auf aktuelle Bedürfnisse eingehen können, desto attraktiver ist eBay.de für Verbraucherinnen. Ein Blick in unsere Zahlen zeigt, dass Kundinnen, die bei eBay.de verkaufen, im Durchschnitt doppelt so viel bei eBay.de einkaufen wie Kundinnen, die eBay ausschließlich zum Kaufen nutzen. Davon profitieren auch unsere gewerblichen Verkäuferinnen“, ist Andreas Häntsch überzeugt, der für den gewerblichen Handel bei Ebay Deutschland verantwortlich ist. Aus der Händler-Community habe man auf den Schritt durchweg positives Feedback erhalten, erklärt Ebay gegenüber OnlinehändlerNews, da der Wegfall der Gebühren für Privatverkäufe ein potenzieller Kundenmagnet sein könnte.

    Sicherer Einkauf

    Man wolle auch künftig für sicheres Verkaufen stehen. Verkäufe werden bei Ebay direkt und verbindlich abgeschlossen. Die integrierte Zahlungsabwicklung – ohne Weitergabe von Bankdaten an Dritte – garantiere, dass Artikel erst versendet werden, wenn die Zahlung bestätigt werde. Zudem schütze der Verkäuferschutz von Ebay vor betrügerischem Kaufverhalten. Wie gehabt können Artikel per Sofort-Kauf oder als Auktion eingestellt werden.
    Privatverkäufer, die laufende Angebote bei Ebay haben, können übrigens beruhigt sein: Der kostenlose Privatverkauf gilt ab dem 1. März und schließt auch alle laufenden Angebote ein.

    Unter dem Claim „Lass es los. Kostenlos.“ wird Ebay den kostenlosen Privatverkauf in den kommenden Wochen umfangreich bewerben.


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    Geändert von ABAS (02.03.2023 um 20:01 Uhr)
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