Zitat von
Papst Urban
§ 12 Das Sachverständigengutachten im Strafprozess :
Auswahl des Sachverständigen :
Gemäß [Links nur für registrierte Nutzer] sollen grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden. Wird der Sachverständige bereits im Ermittlungsverfahren bestellt, so muss die Staatsanwaltschaft Nr. 70 I [Links nur für registrierte Nutzer] beachten. Danach ist dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, vor der Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass es sich um einen häufig wiederkehrenden, tatsächlich gleichartigen Sachverhalt (z.B. Blutalkoholgutachten) handelt.
Von der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks bzw. eine Verzögerung des Verfahrens droht.
Die Vorgehensweisen der Gerichte sind sehr umfangreich, manchmal so umfangreich, dass die Richter kein Durchblick mehr haben und deshalb beruhen die sich einfach auf Gesetzte, die ihnen die Arbeit vereinfacht, was ja auch der Sinn von Gesetzten in der Justiz sein soll. Ob dabei ein Verfahren einen anderen Lauf nimmt, spielt bei Gerichten keine Rolle.
Die Gerichte sind ohnehin vollkommen überlastet mit sinnlosen und belanglosen Verfahren, da kommen solche Gesetzte wie gerufen.