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Thema: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

  1. #41
    Mitglied Benutzerbild von Schwabenpower
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    Standard AW: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

    Zitat Zitat von Papst Urban Beitrag anzeigen
    § 12 Das Sachverständigengutachten im Strafprozess :

    Auswahl des Sachverständigen :

    Gemäß [Links nur für registrierte Nutzer] sollen grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden. Wird der Sachverständige bereits im Ermittlungsverfahren bestellt, so muss die Staatsanwaltschaft Nr. 70 I [Links nur für registrierte Nutzer] beachten. Danach ist dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, vor der Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass es sich um einen häufig wiederkehrenden, tatsächlich gleichartigen Sachverhalt (z.B. Blutalkoholgutachten) handelt.

    Von der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks bzw. eine Verzögerung des Verfahrens droht.


    Die Vorgehensweisen der Gerichte sind sehr umfangreich, manchmal so umfangreich, dass die Richter kein Durchblick mehr haben und deshalb beruhen die sich einfach auf Gesetzte, die ihnen die Arbeit vereinfacht, was ja auch der Sinn von Gesetzten in der Justiz sein soll. Ob dabei ein Verfahren einen anderen Lauf nimmt, spielt bei Gerichten keine Rolle.

    Die Gerichte sind ohnehin vollkommen überlastet mit sinnlosen und belanglosen Verfahren, da kommen solche Gesetzte wie gerufen.
    Ist bei der ZPO auch nicht wesentlich anders
    § 404
    Sachverständigenauswahl


    (1) 1Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. 2Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. 3An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
    (2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
    (3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
    (4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

    (5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

    Schrieb ich ja schon


  2. #42
    DNCBN
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    Standard AW: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

    Zitat Zitat von Schwabenpower Beitrag anzeigen
    Ist bei der ZPO auch nicht wesentlich anders

    Schrieb ich ja schon[/FONT][/COLOR]
    [/FONT][/COLOR]
    Was Sie alles „verstehen“!
    Das hüpfende Komma ist doch die wirtschaftliche Abhängigkeit von selbstständigen Gutachtern und Prüfern.
    Den fundamentalen Unterschied zwischen Straf- und Zivilprozessen sollte nun wirklich jeder mittlerweile verstanden haben.

  3. #43
    GESPERRT
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    Standard AW: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

    Bei der Bestellung psychiatrischer Gutachter (für nach §20 (Schuldunfähigkeit) bzw. §21 (verminderte Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit) gehts zu 100% korrupt zu.Absolut widerlich.

  4. #44
    Mitglied Benutzerbild von Schwabenpower
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    Standard AW: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

    Zitat Zitat von DNCBN Beitrag anzeigen
    Was Sie alles „verstehen“!
    Das hüpfende Komma ist doch die wirtschaftliche Abhängigkeit von selbstständigen Gutachtern und Prüfern.
    Den fundamentalen Unterschied zwischen Straf- und Zivilprozessen sollte nun wirklich jeder mittlerweile verstanden haben.
    Schwachsinn. Das würde jeder Anwalt mit IQ > -100 gnadenlos ausnutzen.

  5. #45
    DNCBN
    Gast

    Standard AW: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

    Zitat Zitat von kotzfisch Beitrag anzeigen
    Bei der Bestellung psychiatrischer Gutachter (für nach §20 (Schuldunfähigkeit) bzw. §21 (verminderte Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit) gehts zu 100% korrupt zu.Absolut widerlich.
    Korruption ist nochmal ein eigenes Thema. Ein gerechtes Vergabeverfahren hilft dagegen nur wenig.

    Zitat Zitat von Schwabenpower Beitrag anzeigen
    Schwachsinn. Das würde jeder Anwalt mit IQ > -100 gnadenlos ausnutzen.
    Einen IQ kleiner Null gibt es nicht. Dazu müsste man natürlich wissen, was ein IQ überhaupt aussagt.
    Warum sollten Anwälte gnadenlos sein?
    Was könnten Anwälte ausnützen?
    Das Thema hier lautet:
    Befangenheit von ortsansässigen und selbstständigen Gutachtern bei Strafprozessen.

  6. #46
    GESPERRT
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    Standard AW: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

    Zitat Zitat von DNCBN Beitrag anzeigen
    Korruption ist nochmal ein eigenes Thema. Ein gerechtes Vergabeverfahren hilft dagegen nur wenig.


    Einen IQ kleiner Null gibt es nicht. Dazu müsste man natürlich wissen, was ein IQ überhaupt aussagt.
    Warum sollten Anwälte gnadenlos sein?
    Was könnten Anwälte ausnützen?
    Das Thema hier lautet:
    Befangenheit von ortsansässigen und selbstständigen Gutachtern bei Strafprozessen.
    DNCBN: Die Themenbereiche haben enorme Schnittmengen.Gerade bei Vergabe psychiatrischer Gutachtensaufträgen.

    [Links nur für registrierte Nutzer]

  7. #47
    Mitglied Benutzerbild von Schwabenpower
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    Standard AW: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

    Zitat Zitat von DNCBN Beitrag anzeigen
    Korruption ist nochmal ein eigenes Thema. Ein gerechtes Vergabeverfahren hilft dagegen nur wenig.


    Einen IQ kleiner Null gibt es nicht. Dazu müsste man natürlich wissen, was ein IQ überhaupt aussagt.
    Warum sollten Anwälte gnadenlos sein?
    Was könnten Anwälte ausnützen?
    Das Thema hier lautet:
    Befangenheit von ortsansässigen und selbstständigen Gutachtern bei Strafprozessen.
    1. Natürlich gibt es negative IQ. Spätestens seit Baerbock
    2. Der Beweis eines negativen IQ wurde zudem von Dir soeben erbracht: von Korruption schwafeln, und im selben Satz fragen, wie ein Anwalt das ausnutzen kann.

  8. #48
    DNCBN
    Gast

    Standard AW: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

    Zitat Zitat von Schwabenpower Beitrag anzeigen
    1. Natürlich gibt es negative IQ. Spätestens seit Baerbock
    2. Der Beweis eines negativen IQ wurde zudem von Dir soeben erbracht: von Korruption schwafeln, und im selben Satz fragen, wie ein Anwalt das ausnutzen kann.
    Wenn hier jemand schwafelt dann schwafeln Sie.
    Das Thema hier hat weder etwas mit Korruption noch mit einer sonstigen schlechten Charaktereigenschaft von Menschen zu tun.
    Es geht hier um die normale menschliche Befangenheit von ortsansässigen selbstständigen Gutachtern bei Strafprozessen.

    Kann sich hier wirklich niemand in einen selbstständigen Gutachter bei Strafprozessen hineinversetzen?

  9. #49
    Mitglied Benutzerbild von Schwabenpower
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    Standard AW: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

    Zitat Zitat von DNCBN Beitrag anzeigen
    Wenn hier jemand schwafelt dann schwafeln Sie.
    Das Thema hier hat weder etwas mit Korruption noch mit einer sonstigen schlechten Charaktereigenschaft von Menschen zu tun.
    Es geht hier um die normale menschliche Befangenheit von ortsansässigen selbstständigen Gutachtern bei Strafprozessen.

    Kann sich hier wirklich niemand in einen selbstständigen Gutachter bei Strafprozessen hineinversetzen?
    Wer schrieb Korruption? Soviel zu negativem IQ.

  10. #50
    DNCBN
    Gast

    Standard AW: Sollten Gutachter in Strafprozessen nicht per Los ausgewählt werden?

    Da hier mehrere User ihre Verständnisschwierigkeiten deutlich gemacht haben, wiederhole ich hier noch einmal den Befangenheitsgrund:
    Da der jeweilige Richter den Gutachter nach seinem Ermessen (§ 73 Abs. 1 StPO) bestimmt, wird dieser nur Gutachter auswählen, die sich in der Vergangenheit nicht quer gestellt haben. Insofern müsste ein Gutachter damit rechnen, nicht wieder beauftragt zu werden, falls er nicht im Sinne der – vielleicht erst noch zu erstellenden - Anklageschrift „begutachtet“.
    Eine Widerlegung seines Gutachtens braucht er nicht zu befürchten, da ein Gegengutachter ja aus Kostengründen auch ortsansässig wäre und damit der gleichen Befangenheit unterläge.

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