Unfug ? Der " Unfug " steht im Gesetz und nennt sich MITschuld. Selbstverständlich sind Richter ans Gesetz gebunden- §§ 4 STVO und 254 BGB -und selbstverständlich muss NIEMAND damit rechnen, dass der Vorausfahrende völlig grundlos und unvermittelt bremst. Und wenn ihm ausnahmsweise, pötzlich und unvermutet ,aus heiterem Himmel ein Kind über den Weg gelaufen ist, hat er die Beweispflicht. Und nur er. Was verstehst du daran nicht ?
Daran gibt es nichts zu verstehen. Sie wollen nicht verstehen, dass ich die 2 Kästen Bier in jedem Fall gewinnen würde.
Wenn der Vorausfahrende – aus welchem Grund auch immer – eine Vollbremsung bis zum Stillstand durchführt, muss der Nachfahrende hinter dem Vorausfahrenden zum Stehen kommen. Gelingt ihm das nicht, war er abgelenkt oder hat den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und ist deshalb der Alleinschuldige.
Noch ein Beispiel für die ganz Langsamen:
Der Vorausfahrende führt eine Vollbremsung bis zum Stillstand durch, weil dessen Vorausfahrender ebenfalls eine Vollbremsung bis zum Stillstand durchgeführt hat, anschließend jedoch weitergefahren ist.
Wie soll der Vorausfahrende dann beweisen, dass er einen verdammten Grund hatte eine Vollbremsung bis zum Stillstand durchzuführen.
Dies passiert häufig auf Autobahnen. Oft sind es dann gleich 5 bis 10 Autos, die aufeinander krachen. Nur der erste hatte den Sicherheitsabstand eingehalten und ist deshalb vorne eben nicht beschädigt.
Wer bei Auffahrunfällen von Mitschuld redet, hat das Sicherheitsprinzip, das hinter dem geforderten Sicherheitsabstand steckt, nicht einmal ansatzweise verstanden.
Der § 3 der StVO umfaßt dann ja doch etwas mehr als das, was Du hier einstellst.
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§ 3
Geschwindigkeit
(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. 2Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c) 1für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
2Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. 3Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
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Terror, vornehmlich gegen unschuldige Zivilisten, ist Krieg.
Krieg ist die schlimmste Form des Terrors, weil es vornehmlich unschuldige Zivilisten trifft, die einfach nur das Pech haben, dort zu leben.
Toll! Was wollen Sie damit aussagen?
In diesem Topic geht es um die Gesetzgebung bzgl. Sicherheitsabstand im Straßenverkehr.
§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gibt den Anhalteweg als Maß für die überschaubare Strecke vor.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gibt den Reaktionsweg als Maß für die überschaubare Strecke vor.
Die Anlagen 12.5 bis 12.7 der BKatV geben ¼ Tachowert in Metern als einzuhaltenden Abstand vor.
Die Anlagen 12.1 bis 12.4 der BKatV nennen § 4 Abs. 1 StVO als einzuhaltenden Abstand.
Ich hatte gehofft, hier Tipps oder Hilfen zu erhalten, wie man die Legislative dazu bringen könnte, diesen Murks zu beseitigen. Die Polizei wäre sicherlich auch dankbar, denn aufgrund dieses gesetzlichen Murkses, messen sie innerorts gar nicht und schreiten außerorts erst bei Geschwindigkeiten oberhalb von 80 km/h und gleichzeitiger Abstandsunterschreitung von 22 % des Tachowerts in Metern ein.
Ich will damit sagen, daß es im § 3 StVO um die Geschwindigkeit geht.
Dort wird geregelt wie der Verkehrsteilnehmer wo und unter welchen Umständen, welche maximale Geschwindigkeit fahren darf.
Im § 4 StVO sind der Abstand geregelt.
Der Bremsweg setzt sich immer aus Reaktionszeit und Anhalteweg zusammen.
In den Anlagen der BKatV sind die Bußgeldvorschriften geregelt.
Was daran nicht zu verstehen ist, erschließt sich mir nicht.
Ich sehe da keinen Murks.
Vielleicht könntest du mal ein konkretes Beispiel nennen, wo sich die Rechtsvorschriften beißen?
Terror, vornehmlich gegen unschuldige Zivilisten, ist Krieg.
Krieg ist die schlimmste Form des Terrors, weil es vornehmlich unschuldige Zivilisten trifft, die einfach nur das Pech haben, dort zu leben.
@ Buella:
Zitieren allein hilft nicht. Sinnvoller wäre es vorher das Zitat zu lesen!
Also noch einmal für die ganz langsamen:
§ 3 StVO trägt zwar die Überschrift Geschwindigkeit, definiert aber auch den Abstand (= überschaubare Strecke).
§ 4 StVO trägt zwar die Überschrift Abstand, definiert aber auch die Geschwindigkeit. Weil nur über die Geschwindigkeit der Abstand eingestellt werden kann.
Die Anlage 12 der BKatV nennt zwar Strafen von 25 und 35 €, gibt aber keinen Abstand an, bei dessen Unterschreitung diese Strafen fällig wären.
Würde man § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO anwenden, müsste man Abstände einhalten, wie ich sie in der kleinen Tabelle in meinem Beitrag #53 als Anhaltewege berechnet habe. Die Faustformel ½ Tachowert in Metern als Abstand würde dann nur bis 60 km/h gelten. Zusätzlich wäre der notwendige Sicherheitsabstand dann von der Fahrbahnbeschaffenheit – also dem Wetter – abhängig.
Was sich der Gesetzgeber bzgl. Sicherheitsabstand bei der StVO gedacht hat, lässt sich bestenfalls erahnen. Für polizeiliche Maßnahmen reicht das nicht.
Ein gutes Beispiel für die Schlampigkeit des Gesetzgebers bei der Formulierung der StVO ist z.B. auch der § 50 StVO.
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