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Thema: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

  1. #41
    endlich trocken Benutzerbild von Minimalphilosoph
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    Standard AW: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

    Zitat Zitat von Maitre Beitrag anzeigen
    Du darfst nicht davon ausgehen, dass das hier wirklich um ein spezifisches Problem geht. Dieser ist offensichtlich als reiner Masturbationsstrang eröffnet wordent. Das wurde mir freilich erst nach der ersten Seite so richtig klar. Ich wunderte mich anfangs schon, warum man sich extra für solch ein Thema hier anmeldet, wo es doch zig einschlägige Verkehrsforen gibt, in denen diese Fragestellung besser aufgehoben wäre... wenn es überhaupt um die Fragestellung ginge.
    Die Übel, die der Klimwandel über die Menschheit bringt, werden geringfügig sein im Vergleich zu den Verheerungen, die seine angeblichen Bekämpfer auslösen werden.

    "Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont" (Konrad Adenauer; rheinländischer Separatist)
    ... bei mir stehn die Bücher rechts im Regal, rechts im Regal, rechts im Regal.

  2. #42
    DNCBN
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    Standard AW: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

    @Minimalphilosoph:
    @Maitre:

    Die Frage ist doch, ob Sie etwas verstehen wollen. Dies wäre natürlich die Voraussetzung dafür, etwas verstehen zu können.

    Die Widersprüche in den Paragraphen der StVO habe ich genannt.
    Die fehlende Obergrenze zu den 25 bzw. 35 € Strafen in der Anlage 12 zur BKatV habe ich ebenfalls genannt.


    Hier sollte also vom Gesetzgeber nachgebessert werden. Die Frage ist, wie kann man ihn am einfachsten dazu veranlassen.

  3. #43
    DNCBN
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    Standard AW: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

    @Minimalphilosoph:
    Wenn Sie etwas nicht verstehen, dürfen Sie gerne Fragen stellen.
    Ihre jämmerlichen Beleidigungen in Ihren ausschließlich unsachlichen Beiträgen beweisen nur, von welch niederen Bewegründen Sie angetrieben werden.

  4. #44
    endlich trocken Benutzerbild von Minimalphilosoph
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    Standard AW: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

    Zitat Zitat von DNCBN Beitrag anzeigen
    @Minimalphilosoph:
    Wenn Sie etwas nicht verstehen, dürfen Sie gerne Fragen stellen.
    Ihre jämmerlichen Beleidigungen in Ihren ausschließlich unsachlichen Beiträgen beweisen nur, von welch niederen Bewegründen Sie angetrieben werden.
    Ich stellte Fragen. Sie sehen dort jämmerliche Beleidigungen.

    Vielleicht habe ich gar keine Fragen, weil alle auch von Ihnen gestellten ja beantwortet wurden?
    Und da kommen wir wieder zu meinem Beitrag Nr.43 zurück...

    Nun gut.
    Die Übel, die der Klimwandel über die Menschheit bringt, werden geringfügig sein im Vergleich zu den Verheerungen, die seine angeblichen Bekämpfer auslösen werden.

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  5. #45
    DNCBN
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    Standard AW: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

    Es ist interessant zu lesen, wie Leute reagieren, wenn sie glauben etwas verstanden zu haben, dann aber feststellen, dass sie gar nichts verstanden haben.

    Wie gesagt, Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes steht auf Platz 3 in der Liste der häufigsten Unfallursachen.

    Da der Gesetzgeber die Bedeutung des Sicherheitsabstandes wohl auch nicht erkannt hat, folgten daraus die widersprüchlichen und fehlerhaften Formulierungen in den §§ 3 I und 4 I der StVO und in der Anlage 12 zur BKatV.

    Da auch die Gerichte und die Polizei dies erkannten, versuchten sie diese Mängel zu kompensieren.

    Das OLG Hamm legte fest, dass eine Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden andauern müsse, bevor sie geahndet werden darf. Eine solche Mindestdauer fehlt in der BKatV völlig.

    Die Polizei misst innerorts gar nicht. Auf Autobahnen ahndet sie Abstandsunterschreitungen erst unterhalb eines zeitlichen Abstands zwischen den Fahrzeugen von 0,8 Sekunden.

    0,9 Sekunden entsprechen ¼ Tachowert. Dies wird auch gern als Knallgrenze bezeichnet, weil bei Unterschreitung dieses Abstands – auch bei ständigem Starren auf die Rücklichter des Vorausfahrenden – ein Auffahrunfall nicht vermeidbar ist.

    Hat jemand eine Idee, wie man den Gesetzgeber auf einfache Weise dazu bringen könnte, diese Schlamperei zu beseitigen?

  6. #46
    endlich trocken Benutzerbild von Minimalphilosoph
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    Standard AW: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

    Zitat Zitat von DNCBN Beitrag anzeigen
    ...

    Hat jemand eine Idee, wie man den Gesetzgeber auf einfache Weise dazu bringen könnte, diese Schlamperei zu beseitigen?
    Ja, und dann aendert sich auch die Unfallstatistik. Denn Abstandsunterschreitungen und in deren Folge Unfaelle ereignen sich ja nur, weil der Gesetzgeber "geschlampt" hat.
    Die Übel, die der Klimwandel über die Menschheit bringt, werden geringfügig sein im Vergleich zu den Verheerungen, die seine angeblichen Bekämpfer auslösen werden.

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  7. #47
    DNCBN
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    Standard AW: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

    Wenn der Gesetzgeber seine Schlampereien in der StVO und der BKatV beseitigen würde, könnte die Polizei bereits bei z.B. ½ Tachowert einschreiten. Dies würde einen Lerneffekt bei den Autofahrern bewirken und sie würden sich – wie auch z.B. bei Tempolimits – weitgehend an die vorgegebenen Grenzwerte halten.

    Insbesondere würde die Polizei auch häufiger Abstandsmessungen durchführen. Die Behörden lassen sich doch kein lohnendes „Geschäft“ entgehen.

  8. #48
    endlich trocken Benutzerbild von Minimalphilosoph
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    Standard AW: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

    Zitat Zitat von DNCBN Beitrag anzeigen
    Wenn der Gesetzgeber seine Schlampereien in der StVO und der BKatV beseitigen würde, könnte die Polizei bereits bei z.B. ½ Tachowert einschreiten. Dies würde einen Lerneffekt bei den Autofahrern bewirken und sie würden sich – wie auch z.B. bei Tempolimits – weitgehend an die vorgegebenen Grenzwerte halten.

    Insbesondere würde die Polizei auch häufiger Abstandsmessungen durchführen. Die Behörden lassen sich doch kein lohnendes „Geschäft“ entgehen.
    DAS ist natürlich eine Logik.

    Sind sie ein suspendierter Verkehrsgehilfe vom Ordnungsamt??
    Die Übel, die der Klimwandel über die Menschheit bringt, werden geringfügig sein im Vergleich zu den Verheerungen, die seine angeblichen Bekämpfer auslösen werden.

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  9. #49
    DNCBN
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    Standard AW: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

    @Minimalphilosoph:
    Ich mach mir halt Gedanken über die Gefahren des Autofahrens.
    Dabei stelle ich aber mit erschrecken fest, wie leichtsinnig die User hier mit der Bewegung großer Massen bei hohen Geschwindigkeiten umgehen.

    Was den notwendigen Sicherheitsabstand betrifft, liegen fast alle Menschen falsch. Dies gilt insbesondere auch für die Redakteure von bussgeldkatalog.* Webseiten. Die behaupten tatsächlich, dass der erforderliche Sicherheitsabstand auch von der Fahrbahnbeschaffenheit abhängen würde. Dies beweist, dass sich diese Leute keine Gedanken über die Hintergründe für den notwendigen Sicherheitsabstand gemacht haben.

    Der größte Fehler ist, dass die Menschen ihre eigene Reaktionszeit falsch einschätzen. Die genannten 0,9 Sekunden (= ¼ Tachowert) sind ein Grenzwert, den kein Mensch unterschreiten kann. Selbst 1,8 Sekunden (= ½ Tachowert) sind innerorts kaum realisierbar. Dennoch behaupten die Redakteure der genannten Webseiten, eine Sekunde zeitlicher Abstand zwischen zwei Fahrzeugen sei innerorts ausreichend.

    Den Vogel schießt das OLG Saarbrücken ab, indem es behauptet, innerorts würden 0,75 Sekunden als zeitlicher Abstand zwischen zwei Fahrzeugen genügen.

  10. #50
    endlich trocken Benutzerbild von Minimalphilosoph
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    Standard AW: Was gilt nun § 3 Abs. 1 StVO oder § 4 Abs. 1 StVO oder Anlage 12 der BKatV?

    Zitat Zitat von DNCBN Beitrag anzeigen
    @Minimalphilosoph:
    Ich mach mir halt Gedanken über die Gefahren des Autofahrens.
    Dabei stelle ich aber mit erschrecken fest, wie leichtsinnig die User hier mit der Bewegung großer Massen bei hohen Geschwindigkeiten umgehen.

    Was den notwendigen Sicherheitsabstand betrifft, liegen fast alle Menschen falsch. Dies gilt insbesondere auch für die Redakteure von bussgeldkatalog.* Webseiten. Die behaupten tatsächlich, dass der erforderliche Sicherheitsabstand auch von der Fahrbahnbeschaffenheit abhängen würde. Dies beweist, dass sich diese Leute keine Gedanken über die Hintergründe für den notwendigen Sicherheitsabstand gemacht haben.

    Der größte Fehler ist, dass die Menschen ihre eigene Reaktionszeit falsch einschätzen. Die genannten 0,9 Sekunden (= ¼ Tachowert) sind ein Grenzwert, den kein Mensch unterschreiten kann. Selbst 1,8 Sekunden (= ½ Tachowert) sind innerorts kaum realisierbar. Dennoch behaupten die Redakteure der genannten Webseiten, eine Sekunde zeitlicher Abstand zwischen zwei Fahrzeugen sei innerorts ausreichend.

    Den Vogel schießt das OLG Saarbrücken ab, indem es behauptet, innerorts würden 0,75 Sekunden als zeitlicher Abstand zwischen zwei Fahrzeugen genügen.
    Da das hier kein Forum für Verkehrsrecht ist, und ich auch entgegen meiner inneren Überzeugung mit einer Meldemuschie rede, ziehe ich das ins Lächerliche UND Politische. Machen Sie sich Gedanken darüber, welche Massen und Kräfte manche Politiker selbst in einem Kleinwagen freisetzen können? Ricarda Lang zum Beispiel. Oder Kalle Lauterbach im Smart?

    Bis dahin. Tschö mit Ö.
    Die Übel, die der Klimwandel über die Menschheit bringt, werden geringfügig sein im Vergleich zu den Verheerungen, die seine angeblichen Bekämpfer auslösen werden.

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