§ 3 Abs. 1 StVO: (= Anhalteweg = Reaktionsweg + Bremsweg)
„Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."

§ 4 Abs. 1 StVO: (= Reaktionsweg)
„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird."
Unter optimalen Umständen – permanentes Starren des Nachfahrenden auf die Bremsleuchten des Vorausfahrenden – und einer typischen Reaktionszeit von 0,9 Sekunden, könnte man hier auf ¼ Tachowert (= Reaktionsweg) schließen.

Anlage 12 der BKatV: (= Reaktionsweg + ?)
Nur bei den Punkten 12.5 bis 12.7 werden über die Tabelle 2 Grenzwerte – jeweils ¼ Tachowert – angegeben.
Bei den Punkten 12.1 bis 12.4 wird jeweils auf § 4 Abs. 1 StVO verwiesen.

Nach ca. 10 Telefonaten mit Polizeibehörden (Präsidium, Verkehrsüberwachung, ZBS, verschiedene APIs) wurde mir verbindlich mitgeteilt, dass die Polizei innerorts von München keine Abstandsmessungen durchführt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften würde man - entsprechend einer Polizeirichtlinie - erst bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden einschreiten.

Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist der Abstand genauso wichtig wie die Geschwindigkeit. Bei einer Kollision ist der Abstand null, aber die Geschwindigkeit größer null. Den Abstand kann ein Autofahrer nur durch verändern der Geschwindigkeit einstellen.

Während die einzuhaltenden Geschwindigkeiten in § 3 Abs. 3 StVO präzise angegeben werden, fehlt eine genaue Abstandsangabe - als Tachowert in Metern - im § 4 Abs. 1 StVO völlig.