Verwendungsbeschränkungen:Eskalationsschritt 1 (Einsatz erfolgt gleichzeitig mit den Verboten Eskalationsschritt1 (Anhang 2))• Waschmaschinen in privaten Haushalten dürfen mit einer Wassertemperatur von maximal 40°C betrieben werden.• Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäschemangeln ist während maximal zwölf Stunden pro Tag erlaubt. Nicht eingeschränkt ist die Nutzung für Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime.• Wird die Wärme in öffentlich zugänglichen Räumen überwiegend durchelektrische Energie (wie Elektroheizungen und Wärmepumpen), so dürfendiese Räume höchstens auf 20°C geheizt werden. Ausgenommen sind Wellnessbereiche sowie Räume, die in Institutionen im Gesundheitswesen wieSpitälern, Geburtshäusern, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheimen derBehandlung von Patientinnen und Patienten dienen.• Warmhalteauslagen, Teller- oder Tassenwärmer, Bain-Maries und Wärmeschubladen dürfen im Detailhandel nicht mit Temperaturen von mehr als65°C betrieben werden.• Getränkekühler dürfen, ausser für verderbliche Getränke, im Detailhandelnicht mit Temperaturen von unter 9°C betrieben werden.• Privat und gewerblich genutzte Kühlschränke (exkl. Gefrierfächer) dürfennicht unter 6°C gekühlt werden. Ausgenommen sind die im Lebensmittelrecht (insbesondere in der Hygieneverordnung, SR 817.024.1) vorgegebenen Temperaturvorschriften, die jederzeit eingehalten werden müssen.• Privat und gewerblich genutzte Kühl- und Gefriermöbel dürfen nicht unter-20°C gekühlt werden. Ausgenommen sind die im Lebensmittelrecht (insbesondere in der Hygieneverordnung, SR 817.024.1) vorgegebenen Temperaturvorschriften, die jederzeit eingehalten werden müssen.• Die Lüftung in der Küche wird der Kochzeit angepasst und muss ausserhalbder Kochzeit ganz abgeschaltet werden.• Die gewerbliche Verwendung von Bildschirmen und Beamern zu Werbezwecken ist an allen Tagen zwischen 23:00 Uhr und 05:00 verboten.• Die Verwendung von elektrischen Beleuchtungen zu Werbezwecken wieSchaufensterbeleuchtungen, Leuchtreklamen und Dekorationsbeleuchtungen ist an allen Tagen zwischen 23:00 Uhr und 05:00 verboten.• In nicht genutzten Gebäuden und Stockwerken ist die Heizung auf die niedrigste Stufe einzustellen (Frostschutzeinstellung) oder auszuschalten. Diesgilt auch für industriell genutzte Räumlichkeiten ohne feste Arbeitsplätzewie Pumpstationen.• Umschlagzentren und Lager dürfen auf höchstens 19°C geheizt werden.Eskalationsschritt 2 (aufgeführt sind die Beschränkungen, die den Eskalationsschritt1 ergänzen oder weitergehen als dieser)• Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäschemangeln ist während maximal neun Stunden pro Tag erlaubt. Nicht eingeschränkt ist die Nutzung für Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime.• Wird die Wärme in öffentlich zugänglichen Räumen überwiegend durchelektrische Energie (wie Elektroheizungen und Wärmepumpen), so dürfendiese Räume höchstens auf 19°C geheizt werden. Für Gästezimmer desGastgewerbes gilt eine Temperaturobergrenze von 20°C. Ausgenommensind Räume, die in Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitälern, Geburtshäusern, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheimen der Behandlungvon Patientinnen und Patienten dienen.• Die Raumtemperatur in elektrisch geheizten gewerblich betriebenen oderöffentlich zugänglichen Schwimmbädern und anderen Wellnessanlagen istauf maximal 27°C zu begrenzen. Ausgenommen sind Saunen.• In Küchen im Gastgewerbe ist die Heizung auf die niedrigste Stufe einzustellen oder auszuschalten.• Umschlagzentren und Lager dürfen auf höchstens 18°C geheizt werden.• Privat und gewerblich genutzte Kühl- und Gefriermöbel dürfen nicht unterminus 19°C gekühlt werden. Ausgenommen sind die im Lebensmittelrecht(insbesondere in der Hygieneverordnung, SR 817.024.1) vorgegebenenTemperaturvorschriften, die jederzeit eingehalten werden müssen.• Warmhalteauslagen, Teller- oder Tassenwärmer, Bain-Maries und Wärmeschubladen dürfen im Gastgewerbe nicht mit Temperaturen von mehr als65°C betrieben werden.• Wird die Erzeugung von Warmwasser überwiegend durch Einsatz vonelektrischer Energie gedeckt, so darf Wasser höchstens auf 60 Grad Celsiuserwärmt werden. Vorbehalten bleiben zeitlich begrenzte Massnahmen zurBekämpfung krankheitserregender Keime. Diese Beschränkungen geltennicht für:a. Spitäler;b. Arztpraxen;c. Geburtshäuser;d. Alters- und Pflegeheime und Einrichtungen zur Betreuung vonMenschen mit Behinderungen;e. Lebensmittelbetriebe.• In Diskotheken, Clubs und dergleichen sowie an Tanz- und ähnlichen Veranstaltungen ist die Heizung auf die niedrigste Stufe einzustellen oder ganzauszuschalten.• Streaming-Dienste müssen die Auflösung ihrer Streaming-Angebote aufStandard Definition (SD) beschränken.• Rechenzentren und Serverräume dürfen nicht unter 25°C gekühlt werden.• Eismaschinen (Produktion von Eis zu Kühlungszwecken) im Gewerbebereich dürfen maximal vier Stunden pro Tag betrieben werden.Eskalationsschritt 3 (aufgeführt sind die Beschränkungen, die die Eskalationsschritte1 und 2 ergänzen oder weitergehen als diese)• Die Ladenöffnungszeiten müssen um […(1-2)] Stunden pro Tag reduziertwerden. Das Zeitfenster kann jedes Ladenformat eigenständig bestimmen.Entschliesst sich eine Unternehmung, gewisse Filialen ganz zu schliessenoder den Laden nur noch an bestimmten Tagen zu öffnen, so wird die Anzahl geschlossener Stunden an die Reduktion der Ladenöffnungszeiten desgesamten Filialnetzes angerechnet.• Kühltruhen müssen ausserhalb der Öffnungszeiten mit Styroporplatten oderNachtvorhängen abgedeckt werden.• Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäschemangeln ist während maximal acht Stunden pro Tag erlaubt. Nicht eingeschränkt ist die Nutzung für Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime.• Wird die Wärme in Räumen überwiegend durch elektrische Energie (wieElektroheizungen und Wärmepumpen), so dürfen diese Räume höchstensauf 18°C geheizt werden. Ausgenommen sind Räume, die in Institutionenim Gesundheitswesen wie Spitälern, Geburtshäusern, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheimen der Behandlung von Patientinnen und Patienten dienen.• Der Betrieb von Whirlpools, Körperbräunungsgeräten, Saunas, Infrarotkabinen, Dampfbädern, Massagesesseln und weiterer elektrisch betriebenerWellnessanlagen im gewerblichen Bereich ist während maximal siebenStunden pro Tag erlaubt.• Die private Nutzung von Elektroautos ist nur für zwingend notwendigeFahrten gestattet (z.B. Berufsausübung, Einkäufe, Arztbesuche, Besuch vonreligiösen Veranstaltungen, Wahrnehmung von Gerichtsterminen). ....