Verfassung der Volksrepublik China(Auszug)
angenommen auf der 5. Tagung des V. Nationalen Volkskongresses am 4. Dezember 1982
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Allgemeine Grundsätze
Art. 1. Die Volksrepublik China ist ein
sozialistischer Staat unter der
demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht. Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China. Die Sabotage des sozialistischen Systems ist jeder Organisation oder jedem Individuum verboten.
Art. 2. Alle Macht in der Volksrepublik China gehört dem
Volk.
Die Organe, durch die das Volk die Staatsmacht ausübt, sind der Nationale Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse auf den verschiedenen Ebenen.
Das Volk verwaltet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Staatsangelegenheiten, die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Angelegenheiten durch verschiedene Kanäle und in verschiedenen Formen.
Art. 3. Die Staatsorgane der Volksrepublik China wenden das Prinzip des
demokratischen Zentralismus an.
Der Nationale Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen werden durch
demokratische Wahlen gebildet, sind dem Volk verantwortlich und stehen unter seiner Aufsicht. Alle Organe der Staatsverwaltung, alle Staatsorgane der Rechtsprechung und alle Organe der Staatsanwaltschaft werden von den Volkskongressen ins Leben gerufen, sind ihnen verantwortlich und unterliegen ihrer Aufsicht. Die Teilung der Funktionen und Gewalten zwischen den zentralen und den lokalen Staatsorganen läßt sich von dem Prinzip leiten, die Initiative und den Enthusiasmus der lokalen Behörden unter der einheitlichen Leitung der zentralen Behörden voll find ganz zu entfallen.
Art. 4. Alle Nationalitäten in der Volksrepublik China sind
gleichberechtigt. Der Staat schützt die legitimen Rechte und Interessen der nationalen Minderheiten und erhält und entwickelt die Beziehungen der Gleichberechtigung, der Einheit und des gegenseitigen Beistandes unter allen Nationalitäten Chinas. Die Diskriminierung und Unterdrückung jeglicher Nationalität sind verboten, desgleichen jede Handlung, die die Einheit der Nationalitäten untergräbt oder ihre Spaltung betreibt. In Übereinstimmung mit den Besonderheiten und Bedürfnissen der verschiedenen nationalen Minderheiten verhilft der Staat den von den nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten zur beschleunigten Entwicklung ihrer Wirtschaft und Kultur. In den Gebieten, in denen nationale Minderheiten in geschlossenen Gemeinschaften leben, wird regionale Autonomie praktiziert; in jedem dieser Gebiete werden Selbstverwaltungsorgane zur Ausübung der Autonomie eingerichtet. Alle Regionen mit nationaler Autonomie sind untrennbare Bestandteile der Volksrepublik China. Allen Nationalitäten steht es frei, ihre eigene Sprache und Schrift anzuwenden und zu entwickeln; es steht ihnen frei, ihre Sitten und Gebräuche beizubehalten oder zu reformieren.
Art. 5. Der Staat verteidigt die Einheitlichkeit und die Würde des sozialistischen Rechtssystems.
Kein Gesetz, keine
administrative oder
lokale Verordnung oder Vorschrift darf
im Widerspruch zur
Verfassung stehen. Alle Staatsorgane und Streitkräfte, alle politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen und alle Betriebe und Institutionen müssen die Verfassung und die Gesetze einhalten. Jede Handlung, die der Verfassung oder den Gesetzen zuwiderläuft, muß untersucht werden.
Keine Organisation oder kein Individuum darf das Privileg genießen, die Verfassung und die Gesetze zu überschreiten.
Durch den 13. Verfassungszusatz vom 15. März 1999 wurde dem Art. 5 vor dem Abs. 1 folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"Die Volksrepublik China praktiziert eine auf Gesetze gestützte Regierung und errichtet einen sozialistischen Rechtsstaat."
Art. 6. Die Grundlage des sozialistischen Wirtschaftssystems der Volksrepublik China ist das sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen. Durch das sozialistische Gemeineigentum wurde das System der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen abgeschafft, und es wird das Prinzip "Jeder nach seiner Fähigkeit, jedem nach seiner Leistung" praktiziert.
Durch den 14. Verfassungszusatz vom 15. März 1999 erhielt der Art. 6 folgende Fassung:
"Art. 6. Die Grundlage des sozialistischen Wirtschaftssystems der Volksrepublik China ist das sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen. Mit dem sozialistischen Gemeineigentum wird das System der Ausbeutung von Menschen durch Menschen abgeschafft, und es wird das Prinzip "Jeder nach seiner Fähigkeit, jedem nach seiner Arbeitsleistung" praktiziert.
Im Anfangsstadium des Sozialismus hält das Land an einem grundlegenden Wirtschaftssystem fest, in dem das Gemeineigentum dominiert, sich aber
verschiedene Eigentumsformen nebeneinander entwickeln, und es hält an einem Verteilungssystem fest, in dem die Verteilung nach Arbeitsleistung dominiert, aber verschiedene Verteilungsmethoden nebeneinander existieren."
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Kapitel II.
Grundrechte und Grundpflichten der Bürger
Art. 33. Alle Personen, die die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen, sind Staatsbürger der Volksrepublik China.
Alle Bürger der Volksrepublik China sind vor dem Gesetz gleich. Jeder Bürger genießt die in der Verfassung und den Gesetzen verankerten Rechte und muß gleichzeitig den in der Verfassung und den Gesetzen vorgeschriebenen Pflichten nachkommen.
Durch den 25. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 wurde dem Art. 33 folgender Absatz 3 eingefügt und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4:
"Der Staat respektiert und beschützt die Menschenrechte."
Art. 34. Alle Bürger der Volksrepublik China, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen unabhängig von Nationalität, Rasse, Geschlecht, Beruf, sozialer Herkunft, Religion, Bildungsstand, Vermögenslage und der Dauer ihrer Ansässigkeit das
aktive und das
passive Wahlrecht. Davon ausgenommen sind Personen, denen die politischen Rechte gesetzlich aberkannt sind.
Art. 35. Die Bürger der Volksrepublik China genießen die Freiheit der Rede, der Publikation, der Versammlung, der Vereinigung, der Durchführung von Straßenumzügen und Demonstrationen.
Art. 36. Die Bürger der Volksrepublik China genießen die Glaubensfreiheit.
Kein Staatsorgan, keine gesellschaftliche Organisation und keine Einzelperson darf Bürger dazu zwingen, sich zu einer Religion zu bekennen oder nicht zu bekennen, noch dürfen sie jene Bürger benachteiligen, die sich zu einer Religion bekennen oder nicht bekennen. Der Staat schützt normale religiöse Tätigkeiten.
Niemand darf eine Religion dazu benutzen, Aktivitäten durchzuführen, die die öffentliche Ordnung stören, die körperliche Gesundheit von Bürgern schädigen oder das Erziehungssystem des Staates beeinträchtigen. Die religiösen Organisationen und Angelegenheiten dürfen von keiner ausländischen Kraft beherrscht werden.
Art. 37.Die Freiheit der Person der Bürger der Volksrepublik China ist unverletzlich.
Kein Bürger darf
ohne Genehmigung oder
Entscheidung einer Volksstaatsanwaltschaft oder ohne
Entscheidung eines Volksgerichts verhaftet werden, und Verhaftungen müssen durch ein Organ für öffentliche Sicherheit vorgenommen werden. Die rechtswidrige Beraubung oder Beschränkung der Freiheit der Person von Bürgern durch rechtswidrige Festnahme oder andere Mittel ist verboten, und die rechtswidrige Leibesvisitation von Bürgern ist verboten.
Art. 38. Die persönliche Würde der Bürger der Volksrepublik China ist unverletzlich. Jegliche Form von Beleidigung, Verleumdung oder falscher Anschuldigung und Diffamierung von Bürgern ist verboten.
Art. 39. Die Wohnungen der Bürger der Volksrepublik China sind unverletzlich.
Rechtswidrige Haussuchung oder rechtswidriges Eindringen in die Wohnungen von Bürgern ist verboten.
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Art. 41. Die Bürger der Volksrepublik China haben das Recht, gegenüber jeglichem Staatsorgan oder Staatsfunktionär
Kritik und
Vorschläge zu äußern; sie haben das
Recht, sich wegen
Rechtsüberschreitung oder
Pflichtvernachlässigung durch Staatsorgane oder Staatsfunktionäre mit einer
Anrufung, Anklage oder
Anzeige an das entsprechende Staatsorgan zu wenden; es dürfen jedoch
keine falschen Anschuldigungen und Diffamierungen durch Erfindung oder Entstellung von Tatbeständen erhoben werden.
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